Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  12.  Gemeinsame  Oberleitung  der  Staatskassen  u.  Staatsspeicher.  61

Die  Landes-Rechenkammer  in  Alexandreia  steht  unter
der  Oberleitung  des  Finanzniinisters  (òioiktitiíç).  Dort  werden  in
ptolemäischer  Zeit  (P.  Teb.  I  61  b,  4)  und  in  römischer  Zeit  (P.  Amh.
II  69)  für  die  Staatsabrechnung  und  für  die  Hausgutabrechnung
die  Rechnungsbelege  jedes  einzelnen  Dorfes  des  ganzen  Landes
nachgeprüft,  genau  so,  wie  der  Rechnungshof  des  deutschen  Reiches
in  Berlin  die  Abrechnung  der  Reichsbehörden  jeder  Stadt  und
jedes  Dorfes  im  ganzen  Reiche  nachprüft.  Wie  wir  heute  die  Dreiteilung ­
  der  neuzeitlichen  Behörden  —  Ortsbehörden,  Provinzialbehörden, ­
  Zentralbehörden  —  als  die  allein  richtige
Maßnahme  anerkennen,  so  hatte  man  auch  in  Ägypten  die  Dreiteilung ­
  in  Anwendung  gebracht:  die  Ortsbehörden  sind  die  Dorfbehörden ­
  in  den  xmpai  und  die  städtischen  Behörden  in  den  pprpo-TTÓXeiç,
  den  Provinzialbehörden  entsprechen  die  (Baubehörden
(ffTpairiYÓç  und  ßauiXiKÖ?  Tpappareóg),  die  Zentralbehörde  ist  der
Vizekönig  mit  seinem  Ministerium.  Und  wie  der  Rechnungshof
des  deutschen  Reiches  über  die  Provinzialbehörden  hinweg  in  die
Ortsbehörden  unmittelbar  hineinblickt,  indem  er  nicht  nur  rechnerisch, ­
  sondern  auch  sachlich  die  Rechnungen  prüft,  so  hat
auch  die  Landes-Rechenkammer  in  Alexandreia  in  ptolemäischer
und  römischer  Zeit  (siehe  die  obigen  Belegstellen)  eine  rechnerische ­
  und  sachliche  Prüfung  der  Rechnungen  der  Ortsbehörden ­
  vorgenommen.
            
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