Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 15. Jahrgang und Etatsjahr. 
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mäßiger Begriff, die Ernte dagegen ein körperlich greifbares Ding, 
für beides aber haben die Urkunden in diesem Zusammenhänge 
dasselbe Wort *Tevniaa’, Deshalb übersetzen wir jetzt Ostr. II 995: 
„aus dem Jahrgange 14 für das Etatsjahr 13“, d. h. es wird 
Getreide von der Ernte des Jahres 14 dazu verwendet, um eine 
noch aus dem Etatsjahre 13 herrührende Bestschuld zu tilgend 
In P. Faj. 86, 1 (2. Jahrh. n. Ohr.) heißt es: [ö‘u]vnx0(ncro(v) 
€Ícròox(fjç) ToO 0aúj(q)i) toO t (ëiouç) à-rrò Xri(|upáTUJv) ß (Ixouç) 
òioi(Kpcreujç) (nupoO apraßai) x. Das dirò Xinujuáiaiv steht statt à-rrò 
TevripáTUJV. Es handelt sich also um Einzahlung von Ackerfrüchten, 
die dem Jahrgange 2 entnommen worden sind. Die Einzahlungen 
erfolgen im zweiten Monate des Jahres 3. Die Schlußabrech 
nungen für das Etatsjahr 2 sind im zweiten Monate des Jahres 3 
noch nicht beendigt, denn bei allen großen Verwaltungen ist es 
unausbleiblich, daß sich die Schlußarbeiten in die ersten Monate 
des neuen Jahres hineinziehen. Darum können die im Phaophi 
des Jahres 3 für das Etatsjahr 2 eingenommenen Zahlungen noch 
in der Etatsrechnung des Jahres 2 verrechnet werden. Aus alle 
dem geht hervor, daß die Worte *to0 f (Itouç)’ zu übersetzen 
sind durch: „des Kalenderjahres 3“; die Einzahlung hat also 
mit dem Etatsjahre 3 nichts zu tun, vielmehr ist im Monate 
Phaophi des Kalenderjahres 3 eine Zahlung von Ackerfrüchten 
aus dem Jahrgange 2 für das Etatsjahr 2 erfolgt. 
Anders liegt der Fall in Z. 26 derselben Urkunde: Kai ún(èp) 
Xri(|Li|uáTUJv) a (ëiouç) 0eaòeX((peíaç) òi(à) òri(juo(TítJuv) Teuj(pYÚjv) Kpi(6fjç) 
(apiaßai) XC Hier steht uirép, wo in Z. 1 à-rró steht. Das u-irép 
hat dieselbe Bedeutung, wie in Ostr. II 995 : „für Eechnung“ des 
Etatsjahres. Laut Z. 26 werden also im Phaophi des Jahres 3 noch 
36 Artaben Gerste im Staatsspeicher vereinnahmt, die von den 
Königsbauern in Theadelpheia eingezahlt werden „für Eechnung 
des Etatsjahres 1“, d. h. zur Tilgung einer Steuerschuld aus 
dem Etatsjahre 1. Die Abrechnung für das Etatsjahr 1 muß aber 
im Jahre 3 längst abgeschlossen gewesen sein, es konnten also 
jetzt keine Einnahmen durch diese Abrechnung mehr verrechnet 
' Daß alte Schulden à-irò véujv Kap-irójv getilgt werden konnten, scheint 
durch Verordnung als zulässig bezeichnet zu sein (P. Amh. II 79, 11 ff.): [toO 
kapirploTÛTOu AoYYa[{]ou 'Po[úq)ou ]uo\eÍTr] ¿Ke\eu[cf. . ]p iraXauIiv levq- 
p[dTUJV djiTÖ véujv KapiTÛJV e[ ] ¿k tüjv àvaòóvrujv ai)T[oùç] ktX. Leider 
ist die Stelle zu sehr zerstört, als daß man sichere Schlüsse daraus ziehen 
könnte.
	        
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