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Abschn. 15. Jahrgang und Etatsjahr.
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mäßiger Begriff, die Ernte dagegen ein körperlich greifbares Ding,
für beides aber haben die Urkunden in diesem Zusammenhänge
dasselbe Wort *Tevniaa’, Deshalb übersetzen wir jetzt Ostr. II 995:
„aus dem Jahrgange 14 für das Etatsjahr 13“, d. h. es wird
Getreide von der Ernte des Jahres 14 dazu verwendet, um eine
noch aus dem Etatsjahre 13 herrührende Bestschuld zu tilgend
In P. Faj. 86, 1 (2. Jahrh. n. Ohr.) heißt es: [ö‘u]vnx0(ncro(v)
€Ícròox(fjç) ToO 0aúj(q)i) toO t (ëiouç) à-rrò Xri(|upáTUJv) ß (Ixouç)
òioi(Kpcreujç) (nupoO apraßai) x. Das dirò Xinujuáiaiv steht statt à-rrò
TevripáTUJV. Es handelt sich also um Einzahlung von Ackerfrüchten,
die dem Jahrgange 2 entnommen worden sind. Die Einzahlungen
erfolgen im zweiten Monate des Jahres 3. Die Schlußabrech
nungen für das Etatsjahr 2 sind im zweiten Monate des Jahres 3
noch nicht beendigt, denn bei allen großen Verwaltungen ist es
unausbleiblich, daß sich die Schlußarbeiten in die ersten Monate
des neuen Jahres hineinziehen. Darum können die im Phaophi
des Jahres 3 für das Etatsjahr 2 eingenommenen Zahlungen noch
in der Etatsrechnung des Jahres 2 verrechnet werden. Aus alle
dem geht hervor, daß die Worte *to0 f (Itouç)’ zu übersetzen
sind durch: „des Kalenderjahres 3“; die Einzahlung hat also
mit dem Etatsjahre 3 nichts zu tun, vielmehr ist im Monate
Phaophi des Kalenderjahres 3 eine Zahlung von Ackerfrüchten
aus dem Jahrgange 2 für das Etatsjahr 2 erfolgt.
Anders liegt der Fall in Z. 26 derselben Urkunde: Kai ún(èp)
Xri(|Li|uáTUJv) a (ëiouç) 0eaòeX((peíaç) òi(à) òri(juo(TítJuv) Teuj(pYÚjv) Kpi(6fjç)
(apiaßai) XC Hier steht uirép, wo in Z. 1 à-rró steht. Das u-irép
hat dieselbe Bedeutung, wie in Ostr. II 995 : „für Eechnung“ des
Etatsjahres. Laut Z. 26 werden also im Phaophi des Jahres 3 noch
36 Artaben Gerste im Staatsspeicher vereinnahmt, die von den
Königsbauern in Theadelpheia eingezahlt werden „für Eechnung
des Etatsjahres 1“, d. h. zur Tilgung einer Steuerschuld aus
dem Etatsjahre 1. Die Abrechnung für das Etatsjahr 1 muß aber
im Jahre 3 längst abgeschlossen gewesen sein, es konnten also
jetzt keine Einnahmen durch diese Abrechnung mehr verrechnet
' Daß alte Schulden à-irò véujv Kap-irójv getilgt werden konnten, scheint
durch Verordnung als zulässig bezeichnet zu sein (P. Amh. II 79, 11 ff.): [toO
kapirploTÛTOu AoYYa[{]ou 'Po[úq)ou ]uo\eÍTr] ¿Ke\eu[cf. . ]p iraXauIiv levq-
p[dTUJV djiTÖ véujv KapiTÛJV e[ ] ¿k tüjv àvaòóvrujv ai)T[oùç] ktX. Leider
ist die Stelle zu sehr zerstört, als daß man sichere Schlüsse daraus ziehen
könnte.