Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  15.  Jahrgang  und  Etatsjahr.

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mäßiger  Begriff,  die  Ernte  dagegen  ein  körperlich  greifbares  Ding,
für  beides  aber  haben  die  Urkunden  in  diesem  Zusammenhänge
dasselbe  Wort  *Tevniaa’,  Deshalb  übersetzen  wir  jetzt  Ostr.  II  995:
„aus  dem  Jahrgange  14  für  das  Etatsjahr  13“,  d.  h.  es  wird
Getreide  von  der  Ernte  des  Jahres  14  dazu  verwendet,  um  eine
noch  aus  dem  Etatsjahre  13  herrührende  Bestschuld  zu  tilgend
In  P.  Faj.  86,  1  (2.  Jahrh.  n.  Ohr.)  heißt  es:  [ö‘u]vnx0(ncro(v)
€Ícròox(fjç)  ToO  0aúj(q)i)  toO  t  (ëiouç)  à-rrò  Xri(|upáTUJv)  ß  (Ixouç)
òioi(Kpcreujç)  (nupoO  apraßai)  x.  Das  dirò  Xinujuáiaiv  steht  statt  à-rrò
TevripáTUJV.  Es  handelt  sich  also  um  Einzahlung  von  Ackerfrüchten,
die  dem  Jahrgange  2  entnommen  worden  sind.  Die  Einzahlungen
erfolgen  im  zweiten  Monate  des  Jahres  3.  Die  Schlußabrechnungen ­
  für  das  Etatsjahr  2  sind  im  zweiten  Monate  des  Jahres  3
noch  nicht  beendigt,  denn  bei  allen  großen  Verwaltungen  ist  es
unausbleiblich,  daß  sich  die  Schlußarbeiten  in  die  ersten  Monate
des  neuen  Jahres  hineinziehen.  Darum  können  die  im  Phaophi
des  Jahres  3  für  das  Etatsjahr  2  eingenommenen  Zahlungen  noch
in  der  Etatsrechnung  des  Jahres  2  verrechnet  werden.  Aus  alledem ­
  geht  hervor,  daß  die  Worte  *to0  f  (Itouç)’  zu  übersetzen
sind  durch:  „des  Kalenderjahres  3“;  die  Einzahlung  hat  also
mit  dem  Etatsjahre  3  nichts  zu  tun,  vielmehr  ist  im  Monate
Phaophi  des  Kalenderjahres  3  eine  Zahlung  von  Ackerfrüchten
aus  dem  Jahrgange  2  für  das  Etatsjahr  2  erfolgt.
Anders  liegt  der  Fall  in  Z.  26  derselben  Urkunde:  Kai  ún(èp)
Xri(|Li|uáTUJv)  a  (ëiouç)  0eaòeX((peíaç)  òi(à)  òri(juo(TítJuv)  Teuj(pYÚjv)  Kpi(6fjç)
(apiaßai)  XC  Hier  steht  uirép,  wo  in  Z.  1  à-rró  steht.  Das  u-irép
hat  dieselbe  Bedeutung,  wie  in  Ostr.  II  995  :  „für  Eechnung“  des
Etatsjahres.  Laut  Z.  26  werden  also  im  Phaophi  des  Jahres  3  noch
36  Artaben  Gerste  im  Staatsspeicher  vereinnahmt,  die  von  den
Königsbauern  in  Theadelpheia  eingezahlt  werden  „für  Eechnung
des  Etatsjahres  1“,  d.  h.  zur  Tilgung  einer  Steuerschuld  aus
dem  Etatsjahre  1.  Die  Abrechnung  für  das  Etatsjahr  1  muß  aber
im  Jahre  3  längst  abgeschlossen  gewesen  sein,  es  konnten  also
jetzt  keine  Einnahmen  durch  diese  Abrechnung  mehr  verrechnet

'  Daß  alte  Schulden  à-irò  véujv  Kap-irójv  getilgt  werden  konnten,  scheint
durch  Verordnung  als  zulässig  bezeichnet  zu  sein  (P.  Amh.  II  79,  11  ff.):  [toO
kapirploTÛTOu  AoYYa[{]ou  'Po[úq)ou  ]uo\eÍTr]  ¿Ke\eu[cf.  .  ]p  iraXauIiv  levqp[dTUJV
  djiTÖ  véujv  KapiTÛJV  e[  ]  ¿k  tüjv  àvaòóvrujv  ai)T[oùç]  ktX.  Leider
ist  die  Stelle  zu  sehr  zerstört,  als  daß  man  sichere  Schlüsse  daraus  ziehen
könnte.
            
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