Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

§ i. Einleitung. Volkswirtschaftliche Bedeutung d. Anspruchs usw. 15 
gehoben hat, ist das Grundstück wertvoll, baureif etc. ge 
worden; soll der Bergwerksbesitzer, der alle diese Werte 
geschaffen hat, sie noch dem Grundstücksbesitzer, dem sie 
zufällig in den Schoß gefallen sind und der sie ebenso zu 
fällig verloren hat, wieder ersetzen müssen ? 
Diese Fragen beantworten sich gewiß nicht ohne weiteres 
zu gunsten der Interessenten, aber sie lassen sich ebenso 
wenig mit dem Bemerken abtun, daß die Rechtsprechung 
bisher ständig die Interessen ausgeglichen habe und daß sie 
keine Veranlassung habe, von den bisher als richtig er 
kannten Grundsätzen abzugehen. Im Gegenteil, das Miß 
vergnügen der Interessenten muß für Rechtsprechung und 
Wissenschaft ein Anlaß sein, von neuem in eine Prüfung 
der Rechtsgrundlagen des Bergschadenanspruches einzutreten. 
Diese Nachprüfung wird naturgemäß niemals dazu führen, 
alles, was seit Generationen über diesen Anspruch als Rech 
tens angenommen wurde, zu verwerfen, wohl kann sie aber 
zu dem Ergebnisse führen, daß die bisherigen Grundsätze 
infolge der erhöhten Anforderungen der letzten Jahre aus 
gebaut und verfeinert werden müssen. 
Wenn die Aufgabe dieser Darstellung hiernach nur auf 
einen Ausbau der für die Entschädigung des Grundstücks 
besitzers maßgebenden Regeln hin wirken will, so ist damit 
schon gesagt, daß die alten bewährten Quellen nicht ver 
lassen werden sollen: Westhoffs Standard work „Bergbau 
und Grundbesitz“ bildet auch die Grundlage für vorliegende 
Abhandlung. Während aber Westhoff noch die Höhe 
und Art der Entschädigung des Grundstücksbesitzers im 
Rahmen seines umfassenderen Werkes in verhältnismäßiger 
Kürze darstellen konnte, scheint jetzt die Zeit gekommen, 
diese wichtige Frage in einer eingehenden Einzeldarstellung 
zu behandeln. 
Eine Schwierigkeit besteht freilich, und der in der 
rheinisch-westfälischen Bergschadenpraxis geschulte Verfasser 
dieser Abhandlung unterschätzt sie keineswegs: allen Be 
teiligten, Grundstücks- und Bergwerksbesitzer, Anwälten und 
Gericht, ist eine Verfeinerung der Rechtsgrundsätze, die an 
das Vorbringen beider Parteien wie an die Entscheidung des
	        
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