§ i. Einleitung. Volkswirtschaftliche Bedeutung d. Anspruchs usw. 15
gehoben hat, ist das Grundstück wertvoll, baureif etc. ge
worden; soll der Bergwerksbesitzer, der alle diese Werte
geschaffen hat, sie noch dem Grundstücksbesitzer, dem sie
zufällig in den Schoß gefallen sind und der sie ebenso zu
fällig verloren hat, wieder ersetzen müssen ?
Diese Fragen beantworten sich gewiß nicht ohne weiteres
zu gunsten der Interessenten, aber sie lassen sich ebenso
wenig mit dem Bemerken abtun, daß die Rechtsprechung
bisher ständig die Interessen ausgeglichen habe und daß sie
keine Veranlassung habe, von den bisher als richtig er
kannten Grundsätzen abzugehen. Im Gegenteil, das Miß
vergnügen der Interessenten muß für Rechtsprechung und
Wissenschaft ein Anlaß sein, von neuem in eine Prüfung
der Rechtsgrundlagen des Bergschadenanspruches einzutreten.
Diese Nachprüfung wird naturgemäß niemals dazu führen,
alles, was seit Generationen über diesen Anspruch als Rech
tens angenommen wurde, zu verwerfen, wohl kann sie aber
zu dem Ergebnisse führen, daß die bisherigen Grundsätze
infolge der erhöhten Anforderungen der letzten Jahre aus
gebaut und verfeinert werden müssen.
Wenn die Aufgabe dieser Darstellung hiernach nur auf
einen Ausbau der für die Entschädigung des Grundstücks
besitzers maßgebenden Regeln hin wirken will, so ist damit
schon gesagt, daß die alten bewährten Quellen nicht ver
lassen werden sollen: Westhoffs Standard work „Bergbau
und Grundbesitz“ bildet auch die Grundlage für vorliegende
Abhandlung. Während aber Westhoff noch die Höhe
und Art der Entschädigung des Grundstücksbesitzers im
Rahmen seines umfassenderen Werkes in verhältnismäßiger
Kürze darstellen konnte, scheint jetzt die Zeit gekommen,
diese wichtige Frage in einer eingehenden Einzeldarstellung
zu behandeln.
Eine Schwierigkeit besteht freilich, und der in der
rheinisch-westfälischen Bergschadenpraxis geschulte Verfasser
dieser Abhandlung unterschätzt sie keineswegs: allen Be
teiligten, Grundstücks- und Bergwerksbesitzer, Anwälten und
Gericht, ist eine Verfeinerung der Rechtsgrundsätze, die an
das Vorbringen beider Parteien wie an die Entscheidung des