§21. Der Prozeßbetrieb.
165
erforderlichen Geldbetrages treffen; im Falle des Schadens
ersatzes muß er wählen, ob er den Schaden nach dem Ge
brauchswerte oder nach dem Tauschwerte des Grundstückes,
nach dem objektiven oder subjektiven Maßstabe berechnen
will; zwischen der objektiven und subjektiven Berechnung
muß er auch dann wählen, wenn er sich für den Anspruch
auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages
entscheidet. Um sich über die Ausübung aller Wahlrechte
zu entscheiden, muß der Anwalt natürlich nicht nur mit allen
im einzelnen Falle zu erwartenden Rechtsfolgen vertraut sein,
sondern er muß auch den ihm vom Grundstücksbesitzer ge
lieferten Tatbestand nach allen Richtungen hin geprüft haben;
maßgebend für seine Entscheidung wird nicht nur die Er
wägung sein, auf welchem Wege der Grundstücksbesitzer
bei Zugrundelegung seiner eigenen Darstellung den größten
Vorteil erzielen würde, sondern auch die Erwägung, auf
welchem Wege die Behauptungen des Grundstücksbesitzers
am leichtesten nachweisbar sein würden und der Anspruch
daher am schnellsten und sichersten erfüllt werden könnte.
Der Anwalt wird auch suchen, Komplikationen möglichst zu
vermeiden und den gesamten Stoff möglichst in einem ein
heitlichen Verfahren zu erledigen. — Ueber alle diese Momente
muß sich der Anwalt klar sein, bevor er die Entschädigung
von dem Bergwerksbesitzer verlangt, selbst wenn er zurzeit
noch nicht zu erklären braucht, welches Wahlrecht er aus
üben will; denn Klarheit über den Weg zum Ziele bringt
stets einen taktischen Vorteil für sein Erreichen.
C. 1. Der Bergwerksbesitzer seinerseits muß sich
über die Einwendungen, die ihm gegen den Anspruch des
Grundstücksbesitzers zustehen, klar werden; auch für ihn ist
es vorteilhaft, sich über alle Momente Klarheit auch dann
zu verschaffen, wenn sie zunächst noch nicht vorgebracht zu
werden brauchen. Als Wahlrecht steht ihm nur die Be
fugnis aus § 251 Abs. 2 BGB. zu, statt der Herstellung
Schadensersatz zu leisten, wenn die Herstellung nur mit un
verhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist; natürlich wird
auch er sich schlüssig machen, ob er von dieser Befugnis
Gebrauch machen will.