Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

§21. Der Prozeßbetrieb. 
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erforderlichen Geldbetrages treffen; im Falle des Schadens 
ersatzes muß er wählen, ob er den Schaden nach dem Ge 
brauchswerte oder nach dem Tauschwerte des Grundstückes, 
nach dem objektiven oder subjektiven Maßstabe berechnen 
will; zwischen der objektiven und subjektiven Berechnung 
muß er auch dann wählen, wenn er sich für den Anspruch 
auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages 
entscheidet. Um sich über die Ausübung aller Wahlrechte 
zu entscheiden, muß der Anwalt natürlich nicht nur mit allen 
im einzelnen Falle zu erwartenden Rechtsfolgen vertraut sein, 
sondern er muß auch den ihm vom Grundstücksbesitzer ge 
lieferten Tatbestand nach allen Richtungen hin geprüft haben; 
maßgebend für seine Entscheidung wird nicht nur die Er 
wägung sein, auf welchem Wege der Grundstücksbesitzer 
bei Zugrundelegung seiner eigenen Darstellung den größten 
Vorteil erzielen würde, sondern auch die Erwägung, auf 
welchem Wege die Behauptungen des Grundstücksbesitzers 
am leichtesten nachweisbar sein würden und der Anspruch 
daher am schnellsten und sichersten erfüllt werden könnte. 
Der Anwalt wird auch suchen, Komplikationen möglichst zu 
vermeiden und den gesamten Stoff möglichst in einem ein 
heitlichen Verfahren zu erledigen. — Ueber alle diese Momente 
muß sich der Anwalt klar sein, bevor er die Entschädigung 
von dem Bergwerksbesitzer verlangt, selbst wenn er zurzeit 
noch nicht zu erklären braucht, welches Wahlrecht er aus 
üben will; denn Klarheit über den Weg zum Ziele bringt 
stets einen taktischen Vorteil für sein Erreichen. 
C. 1. Der Bergwerksbesitzer seinerseits muß sich 
über die Einwendungen, die ihm gegen den Anspruch des 
Grundstücksbesitzers zustehen, klar werden; auch für ihn ist 
es vorteilhaft, sich über alle Momente Klarheit auch dann 
zu verschaffen, wenn sie zunächst noch nicht vorgebracht zu 
werden brauchen. Als Wahlrecht steht ihm nur die Be 
fugnis aus § 251 Abs. 2 BGB. zu, statt der Herstellung 
Schadensersatz zu leisten, wenn die Herstellung nur mit un 
verhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist; natürlich wird 
auch er sich schlüssig machen, ob er von dieser Befugnis 
Gebrauch machen will.
	        
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