Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

§ 3- Herstellung und Schadensersatz. 
23 
Herstellung; ist aber eine Herstellung möglich, so wird der 
Anspruch auf Schadensersatz nach oben hin begrenzt 
durch die Kosten, die zur Herstellung erforderlich sind. Es 
wird also im Falle des § 250 BGB. der Schadensersatz 
anspruch nicht oder nicht wesentlich über den Herstellungs 
anspruch hinausgehen; es fehlt mithin an einem Interesse 
des Grundstücksbesitzers, von seiner Befugnis aus § 250 BGB. 
Gebrauch zu machen. Ein derartiges Interesse besteht nur 
in einem bisher noch wenig beachteten Falle: Ist die Her 
stellung nur zum Teil möglich, während der Grundstücks 
besitzer im übrigen auf seinen Schadensersatzanspruch aus 
§ 251 Abs. 1 Fall 1 BGB. angewiesen ist, so wird es oft für 
ihn vorteilhafter sein, die doppelte Art der Entschädigung 
zu vermeiden und in voller Höhe Schadensersatz zu fordern; 
dies kann er aber nur auf Grund seiner Befugnis aus 
§ 250 BGB. tun J ). 
B. 1. Der zweite Fall, wonach der Grundstücksbesitzer 
Schadensersatz verlangen kann, soweit die Herstellung nicht 
möglich ist, scheint auf den ersten Blick für den Bergbau nur 
geringe Bedeutung zu haben. Die durch den Bergbau hervor 
gerufenen Schäden lassen sich fast stets durch Herstellung 
der beschädigten Sache beseitigen. Selbstverständlich und 
unbestritten ist, daß unter Herstellung nicht die Zurück 
führung' der beschädigten Sache in denselben physischen 
Zustand zu verstehen ist, daß man nicht bei Wasserentziehungen 
das Wasser des früheren Springes zurückzuführen, bei Boden 
senkungen nicht von dem die Senkung verursachenden Orte 
ab den Erdboden zu heben braucht; es genügt vielmehr, 
wenn man die Sache in denselben wirtschaftlichen Zu 
stand zurückversetzt, den sie früher gehabt hat. Es genügt 
in den oben erwähnten Fällen, daß Wasser, das nicht 
1) Unzutreffend ist die Auffassung von Schollmeyer (S. 29), West- 
hoff (Bd. 1 S. 143) und Klostermann (S. 415). welche die Anwendung des 
§ 250 BGB. überhaupt verneinen, weil der Grundstücksbesitzer schon aus § 249 
Satz 2 BGB. weitergehende Rechte habe. Diese Schriftsteller übersehen, daß 
der Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten aus § 249 Satz 2 BGB. durch 
aus verschieden von dem Schadensersatzanspruch aus § 250 BGB. ist. Zutreffend 
RG. in Zivilsachen, Bd. 71 S. 214.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.