§ 3- Herstellung und Schadensersatz.
23
Herstellung; ist aber eine Herstellung möglich, so wird der
Anspruch auf Schadensersatz nach oben hin begrenzt
durch die Kosten, die zur Herstellung erforderlich sind. Es
wird also im Falle des § 250 BGB. der Schadensersatz
anspruch nicht oder nicht wesentlich über den Herstellungs
anspruch hinausgehen; es fehlt mithin an einem Interesse
des Grundstücksbesitzers, von seiner Befugnis aus § 250 BGB.
Gebrauch zu machen. Ein derartiges Interesse besteht nur
in einem bisher noch wenig beachteten Falle: Ist die Her
stellung nur zum Teil möglich, während der Grundstücks
besitzer im übrigen auf seinen Schadensersatzanspruch aus
§ 251 Abs. 1 Fall 1 BGB. angewiesen ist, so wird es oft für
ihn vorteilhafter sein, die doppelte Art der Entschädigung
zu vermeiden und in voller Höhe Schadensersatz zu fordern;
dies kann er aber nur auf Grund seiner Befugnis aus
§ 250 BGB. tun J ).
B. 1. Der zweite Fall, wonach der Grundstücksbesitzer
Schadensersatz verlangen kann, soweit die Herstellung nicht
möglich ist, scheint auf den ersten Blick für den Bergbau nur
geringe Bedeutung zu haben. Die durch den Bergbau hervor
gerufenen Schäden lassen sich fast stets durch Herstellung
der beschädigten Sache beseitigen. Selbstverständlich und
unbestritten ist, daß unter Herstellung nicht die Zurück
führung' der beschädigten Sache in denselben physischen
Zustand zu verstehen ist, daß man nicht bei Wasserentziehungen
das Wasser des früheren Springes zurückzuführen, bei Boden
senkungen nicht von dem die Senkung verursachenden Orte
ab den Erdboden zu heben braucht; es genügt vielmehr,
wenn man die Sache in denselben wirtschaftlichen Zu
stand zurückversetzt, den sie früher gehabt hat. Es genügt
in den oben erwähnten Fällen, daß Wasser, das nicht
1) Unzutreffend ist die Auffassung von Schollmeyer (S. 29), West-
hoff (Bd. 1 S. 143) und Klostermann (S. 415). welche die Anwendung des
§ 250 BGB. überhaupt verneinen, weil der Grundstücksbesitzer schon aus § 249
Satz 2 BGB. weitergehende Rechte habe. Diese Schriftsteller übersehen, daß
der Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten aus § 249 Satz 2 BGB. durch
aus verschieden von dem Schadensersatzanspruch aus § 250 BGB. ist. Zutreffend
RG. in Zivilsachen, Bd. 71 S. 214.