Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

24 I. Die Berechnung der Entschädigung (materielles Recht). 
schlechter ist als das* frühere, insbesondere also Leitungs 
wasser, dem Grundstücke zugeführt wird, daß das gesunkene 
Grundstück durch Aufträgen geeigneten Mutterbodens wieder 
gehoben wird. Hiernach ist eine Herstellung bei den wich 
tigsten Fällen der Bergbauschäden, bei Bodensenkungen, der 
Entziehung und Zuführung von Wasser, stets möglich, ab 
gesehen vielleicht von besonders gearteten Ausnahmefällen. 
Auch bei der Beschädigung eines Gebäudes ist eine Her 
stellung fast immer möglich. 
2. Hierbei ist aber folgendes zu beachten, was in der Praxis 
meist berücksichtigt wird, in der Wissenschaft aber fast 
niemals zum Ausdruck gelangt: Der Begriff der Herstellung 
erschöpft sich nicht in der Zurückversetzung der beschädigten 
Sache in denselben wirtschaftlichen Zustand, sondern er ver 
langt auch, daß diese Zurückversetzung auf dem wirt 
schaftlich normalen Wege erfolgt. Diese Einschrän 
kung ergibt sich daraus, daß die gesamte Lehre vom 
Schadensersatz entstanden ist aus der Abwägung der kol 
lidierenden Interessen des Gläubigers und Schuldners, des 
Grundstücks- und Bergwerksbesitzers. An einer Herstellung 
auf wirtschaftlich anormalem Wege hat nun der Grundstücks 
besitzer kein Interesse, der Bergwerksbesitzer dagegen würde 
durch sie ungerechtfertigt beschwert werden; sein Wahlrecht 
aus § 251 Abs. 2 BGB. bietet ihm keinen genügenden Schutz, 
da er auf Grund dieser Vorschrift den Anspruch nur in eine 
Schadensersatzforderung, nicht aber in eine Forderung auf 
Herstellung auf wirtschaftlich normalem Wege um wandeln 
kann. 
Andererseits wird bei dieser Auffassung die Vorschrift 
des § 251 Abs. 2 BGB. keineswegs überflüssig; sie gewährt 
vielmehr dem Bergwerksbesitzer das Wahlrecht in dem 
Falle, daß auch eine auf wirtschaftlich normalem Wege er 
folgende Herstellung unverhältnismäßige Kosten verursachen 
würde. 
Es hat sich nun bei Verfeinerung des Rechtsverkehrs 
herausgestellt, daß die auf wirtschaftlich normalem Wege er 
folgende Herstellung häufig nicht vollkommen, sondern nur 
annähernd denselben wirtschaftlichen Zustand herbeiführt;
	        
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