24 I. Die Berechnung der Entschädigung (materielles Recht).
schlechter ist als das* frühere, insbesondere also Leitungs
wasser, dem Grundstücke zugeführt wird, daß das gesunkene
Grundstück durch Aufträgen geeigneten Mutterbodens wieder
gehoben wird. Hiernach ist eine Herstellung bei den wich
tigsten Fällen der Bergbauschäden, bei Bodensenkungen, der
Entziehung und Zuführung von Wasser, stets möglich, ab
gesehen vielleicht von besonders gearteten Ausnahmefällen.
Auch bei der Beschädigung eines Gebäudes ist eine Her
stellung fast immer möglich.
2. Hierbei ist aber folgendes zu beachten, was in der Praxis
meist berücksichtigt wird, in der Wissenschaft aber fast
niemals zum Ausdruck gelangt: Der Begriff der Herstellung
erschöpft sich nicht in der Zurückversetzung der beschädigten
Sache in denselben wirtschaftlichen Zustand, sondern er ver
langt auch, daß diese Zurückversetzung auf dem wirt
schaftlich normalen Wege erfolgt. Diese Einschrän
kung ergibt sich daraus, daß die gesamte Lehre vom
Schadensersatz entstanden ist aus der Abwägung der kol
lidierenden Interessen des Gläubigers und Schuldners, des
Grundstücks- und Bergwerksbesitzers. An einer Herstellung
auf wirtschaftlich anormalem Wege hat nun der Grundstücks
besitzer kein Interesse, der Bergwerksbesitzer dagegen würde
durch sie ungerechtfertigt beschwert werden; sein Wahlrecht
aus § 251 Abs. 2 BGB. bietet ihm keinen genügenden Schutz,
da er auf Grund dieser Vorschrift den Anspruch nur in eine
Schadensersatzforderung, nicht aber in eine Forderung auf
Herstellung auf wirtschaftlich normalem Wege um wandeln
kann.
Andererseits wird bei dieser Auffassung die Vorschrift
des § 251 Abs. 2 BGB. keineswegs überflüssig; sie gewährt
vielmehr dem Bergwerksbesitzer das Wahlrecht in dem
Falle, daß auch eine auf wirtschaftlich normalem Wege er
folgende Herstellung unverhältnismäßige Kosten verursachen
würde.
Es hat sich nun bei Verfeinerung des Rechtsverkehrs
herausgestellt, daß die auf wirtschaftlich normalem Wege er
folgende Herstellung häufig nicht vollkommen, sondern nur
annähernd denselben wirtschaftlichen Zustand herbeiführt;