Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

28 I. Die Berechnung der Entschädigung (materielles Recht). 
D. Der vierte Fall, daß der Bergwerksbesitzer Entschädi 
gung in Geld entrichten darf, wenn die Herstellung nur mit 
unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist 1 ), findet im 
Bergrecht eine praktisch sehr wichtige Anwendung in dem 
Falle, daß weitere Beschädigungen zu erwarten sind. Wie 
schon oben dargelegt, ist eine „Herstellung“ überhaupt nicht 
möglich, der Grundstücksbesitzer daher auf seinen Schadens 
ersatzanspruch beschränkt, wenn neue Beschädigungen aus 
dem bereits erfolgten Abbau zu erwarten sind; dagegen 
findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn auch der 
Abbau noch nicht erfolgt ist. Hier greift vielmehr das 
Wahlrecht des Bergwerksbesitzers aus § 251 Abs. 2 BGB. 
ein; denn eine Herstellung ist hier zwar möglich, sie ist 
aber nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich. 
Unverhältnismäßig sind allerdings hier die Aufwendungen 
nicht, wie dies gewöhnlich bei Anwendung dieser Vorschrift 
der Fall ist, zu dem entstandenen Schaden, sondern zu dem 
sich durch die etwaige Herstellung ergebenden Nutzen; 
dieser Nutzen ist deswegen gering, weil voraussichtlich aufs 
Neue Schäden eintreten werden. — Die Anwendung des 
§ 251 Abs. 2 auf vorstehenden Fall erscheint statthaft, weil 
diese Vorschrift unwirtschaftliche Herstellungsarbeiten zu 
vermeiden bezweckt; unwirtschaftlich ist aber eine Her 
stellung nicht nur dann, wenn sie außer Verhältnis zu dem 
entstandenen Schaden ist, sondern auch dann, wenn sie außer 
Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen ist. 
Schließt man sich vorstehender Auffassung an, so ist es 
ganz gleichgültig, ob neue Schäden auf Grund bereits vor 
handenen oder erst auf Grund bevorstehenden Abbaus zu er 
warten sind; denn im ersten Fall ist der Grundstücksbesitzer 
ohne weiteres auf den Schadensersatzanspruch angewiesen, 
im zweiten Fall kann der Bergwerksbesitzer diesen Weg 
1) Das Wahlrecht des Bergwerksbesitzers aus § 251 Abs. 2 BGB. besteht 
nur gegenüber dem Herstellungsanspruch aus § 249 BGB., nicht gegenüber dem 
Untersagungsanspruch aus § 1004 BGB. (vgl. RG. in Zivilsachen, Bd. 59 S. 408). 
Der Anspruch aus § 249 BGB. ist obligatorischer, der aus § 1004 BGB. ding 
licher Natur.
	        
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