28 I. Die Berechnung der Entschädigung (materielles Recht).
D. Der vierte Fall, daß der Bergwerksbesitzer Entschädi
gung in Geld entrichten darf, wenn die Herstellung nur mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist 1 ), findet im
Bergrecht eine praktisch sehr wichtige Anwendung in dem
Falle, daß weitere Beschädigungen zu erwarten sind. Wie
schon oben dargelegt, ist eine „Herstellung“ überhaupt nicht
möglich, der Grundstücksbesitzer daher auf seinen Schadens
ersatzanspruch beschränkt, wenn neue Beschädigungen aus
dem bereits erfolgten Abbau zu erwarten sind; dagegen
findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn auch der
Abbau noch nicht erfolgt ist. Hier greift vielmehr das
Wahlrecht des Bergwerksbesitzers aus § 251 Abs. 2 BGB.
ein; denn eine Herstellung ist hier zwar möglich, sie ist
aber nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich.
Unverhältnismäßig sind allerdings hier die Aufwendungen
nicht, wie dies gewöhnlich bei Anwendung dieser Vorschrift
der Fall ist, zu dem entstandenen Schaden, sondern zu dem
sich durch die etwaige Herstellung ergebenden Nutzen;
dieser Nutzen ist deswegen gering, weil voraussichtlich aufs
Neue Schäden eintreten werden. — Die Anwendung des
§ 251 Abs. 2 auf vorstehenden Fall erscheint statthaft, weil
diese Vorschrift unwirtschaftliche Herstellungsarbeiten zu
vermeiden bezweckt; unwirtschaftlich ist aber eine Her
stellung nicht nur dann, wenn sie außer Verhältnis zu dem
entstandenen Schaden ist, sondern auch dann, wenn sie außer
Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen ist.
Schließt man sich vorstehender Auffassung an, so ist es
ganz gleichgültig, ob neue Schäden auf Grund bereits vor
handenen oder erst auf Grund bevorstehenden Abbaus zu er
warten sind; denn im ersten Fall ist der Grundstücksbesitzer
ohne weiteres auf den Schadensersatzanspruch angewiesen,
im zweiten Fall kann der Bergwerksbesitzer diesen Weg
1) Das Wahlrecht des Bergwerksbesitzers aus § 251 Abs. 2 BGB. besteht
nur gegenüber dem Herstellungsanspruch aus § 249 BGB., nicht gegenüber dem
Untersagungsanspruch aus § 1004 BGB. (vgl. RG. in Zivilsachen, Bd. 59 S. 408).
Der Anspruch aus § 249 BGB. ist obligatorischer, der aus § 1004 BGB. ding
licher Natur.