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Verbindung stehenden oder unmittelbar daran
angrenzenden Räume vorzulegen.
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur
in den angemeldeten Betriebsräumen gewerbs
mäßig hergestellt werden.
Wer neben der gewerbsmäßigen Herstellung
von freigeldpflichtigem Trinkbranntweiine den
Verkauf von Trinkbranntwein im kleinen, ins
besondere zum Verzehr an der Verkaufstelle be
treiben will, hat dies unter genauer Beschreibung
der Räume für den Kleinverkauf der Steuer
behörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen
den von der Steuerbehörde zur Sicherung der
Einnahme anzuordnenden Maßnahmen.
Anzeige von Änderungen.
§ 122. JedeÄnderung in den angemeldeten Ver
hältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer
Woche anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst
leiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person
zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem
Namen handelt.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber ge
gebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme der
jenigen im § 128 Satz 2 auch für den Betriebs
leiter.
Lagerung desTrinkbranntweinsundBuchführung.
§ 123. Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf
nur in den angemeldeten Räumen gelagert, auf
Kleinverkaufbehältnisse gefüllt und absatzfertig
gemacht werden. Er ist in geordneter Weise
derart zu lagern, daß die Aufsichtsbeamten
jederzeit in der Lage sind, die Bestände fest
zustellen. Über Zu- und Abgang der Erzeugnisse
sind Anschreibungen zu führen, die der Bestim
mung der Steuerbehörde entsprechend aufzube
wahren und den Beamten zugänglich zu halten
sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich fest
zustellen und mit den Anschreibungen zu ver
gleichen. Von der Erhebung des Freigeldes für
Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dar
getan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände
zurückzuführen sind, die eine Freigeldschuld nicht
begründen.
Inhaber von Betrieben, in denen freigeldpflich
tiger Trinkbranntwein hergestellt wird, sind ver
pflichtet, über den Bezug und die Verarbeitung
des Branntweins sowie über den Verbleib des
Branntweins, insbesondere über den Absatz des
Trinkbranntweins, nach näherer Anweisung des
Bundesrats Buch zu führen. Nach Ermessen der
Steuerbehörde kann die Verpflichtung zur Füh
rung von Anschreibungen auch auf die zur Ver
arbeitung bezogenen Zusatzstoffe und die Klein
verkaufbehältnisse ausgedehnt werden.
§124. Die Vorschriften der §§62 bis 69 (Amt
liche Aufsicht) finden auf Betriebe, in denen frei
geldpflichtiger Trinkbranntwein hergeteilt, be
handelt oder gelagert wird, entsprechende An
wendung.
Handel mit freigeldpflichtigem Trinkbranntwein.
§ 125. Wer sich gewerbsmäßig mit dem Ver
kauf oder dem Ausschank von freigeldpflich
tigem Trinkbranntweine befassen will, hat dies
vor Eröffnung seines Betriebs der Steuerbehörde
schriftlich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den
Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte an
Waren der bezeichneten Art zum Nachweis, daß
sie mit den vorgeschriebenen Freigeldzeichen
versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden,
auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 126. Die Freigeldzeichen sind an den Behält
nissen so lange zu erhalten, bis diese geöffnet
werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte
Behältnisse dürfen mit Trinkbranntwein nicht
nachgefülit werden. Teilmengen eines Behält
nisses dürfen zum Verzehr an der Abgabestelle
nur aus dem zugehörigen Behältnis abgegeben
werden.
Geleerte Behältnisse dürfen ohne vorherige Be
seitigung der Freigeldzeichen weder ,an Hersteller
zurückgegeben noch von diesen wieder verwendet
werden.
Wer als Verkäufer freigeldpflichtigen Trink
branntwein empfängt, der nicht in Behältnisse
der vorgeschriebenen Art abgefüllt oder der in
Behältnisse abgefüllt ist, die nicht in der vor
geschriebenen Weise bezeichnet t(nd mit Frei
geldzeichen versehen sind, hat innerhalb einer
Frist von drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige
zu erstatten.
Gemischte Betriebe.
§ 127. Für Betriebe, in denen freigeldpflichtiger
Trinkbranntwein hergestellt und in denen noch
zu anderen Zwecken Branntwein verwendet wird
oder die mit einem Ausschank von Trinkbrannt-
wein verbunden sind, können von der Steuer
behörde besondere Maßnahmen zur Sicherung
des Monopolaufkommens getroffen werden.
Verschärfte Aufsicht.
§ 128. Sind Hersteller oder Verkäufer von frei
geldpflichtigem Trinkbranntweine wegen Hinter
ziehung des Freigeldes bestraft worden, so kann
der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen
unterstellt, im Wiederholungsfall auch von der
obersten Landesfinanzbehörde untersagt werden.
Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last.
Verwertung des Branntweins zu ermäßigten
Verkaufpreisen.
§ 129. Zu ermäßigten Verkaufpreisen ist 1
zugeben;
1. Branntwein, der ausgeführt wird,
2. Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken,
zur Bereitung von Speiseessig oder zu Putz-,
Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken
verwendet wird, nach näherer Bestimmung
des Bundesrats.
Der Bundesrat wird ermächtigt, auch die Ab
gabe solchen Branntweins zu ermäßigten Ver
kaufpreisen zuzulassen, der in öffentlichen Kran
ken-, Entbindungs- und ähnlichen Anstalten oder
in öffentlichen wissenschaftlichen Lehr- und For
schungsanstalten verwendet wird.
Branntwein zu gewerblichen Zwecken.
§ 130. Der zu ermäßigten Verkaufpreisen ab
zugebende Branntwein ist besonderen Aufsichts
maßnahmen zu unterwerfen; er kann zu dem
Zwecke vergällt werden.
Die Vergällung des Branntweins ist entweder
vollständig, d. h. derart, daß sie an sich als ge
nügend erachtet wird, den Branntwein zum Trink
verbrauch unverwendbar zu machen, oder un
vollständig, d. h. derart, daß außerdem weitere