Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

518

Maßnahmen  zur  Verhütung  mißbräuchlicher  Verwendung ­
  des  Branntweins  zu  treffen  sind.
Die  vollständige  Vergällung  des  Branntweins
steht  ausschließlich  der  Monopolverwaltung  zu.
§  x31.  Die  Verkaufpreise  für  Branntwein,  der
zu  gewerblichen  Zwecken,  zu  Putz-,  Heizungs-,
Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird,
sollen  für  das  Hektoliter  Weingeist  mindestens
20  Mark  niedriger  sein  als  der  Branntweingrumdpreis;
  sie  können  unter  anteiliger  Berücksichtigung ­
  der  niedrigeren  Gestehungskosten  des  in
Reichsbetrieben,  in  Laugenbrennereien  oder  im
Überbrande  hergestellten  Branntweins  allgemein
oder  für  einzelne  Verwendungszwecke  weiter  ermäßigt ­
  oder  bis  zum  Betrage  der  Gestehungskosten ­
  von  Branntwein  dieser  Art  herabgesetzt
werden.  Die  Mehrkosten,  die  durch  den  Vertrieb ­
  von  vollständig  vergälltem  Branntwein  in
Kleinhandelbehältnissen  (§  143)  entstehen,  trägt
die  Monopolverwaltung.
§  132.  Der  Verkaufpreis  für  Branntwein,  der
nach  unvollständiger  Vergällung  zur  Bereitung
von  Speiseessig  verwendet  wird,  wird  unter  Wahrung ­
  der  Selbstkosten  in  den  Grenzen  festgesetzt,
innerhalb  deren  die  Herstellung  von  solchem
Essig  aus  Branntwein  gegenüber  der  Herstellung
von  Essigsäure,  die  der  Verbrauchsabgabe  unterliegt ­
  (§  144),  wettbewerbsfähig  bleibt.
Branntweingewinnung  im  Reichsbetriebe.
§  136.  Die  Herstellung  von  Branntwein  aus
Zellstoffen,  einschließlich  der  Ablaugen  der  Zellstoffgewinnung, ­
  sowie  aus  Kalziumkarbid  und
aus.  anderen  Stoffen,  aus  denen  Branntwein  im
Inland  gewerblich  bisher  nicht  gewonnen  worden
ist,  steht,  soweit  nicht  vom  Bundesrat  Ausnahmen
zugelassen  sind,  ausschließlich  dem  Reiche  zu.
Die  Monopolverwaltung  hat  die  Maßnahmen
zu  treffen,  die  zur  Herstellung  von  Branntwein
aus  den  dem  Reichsbetriebe  vorbehaltenen  Stoffen
innerhalb  der  im  §  138  vorgesehenen  Grenzen  erforderlich ­
  sind.
§  137.  Der  Reichskanzler  kann  zur  Förderung
oder  Nutzbarmachung  nach  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  erfundener  oder  in  wirtschaftlich
wertvoller  Weise  vervollkommneter  Verfahren
der  Branntweingewinnung  aus  den  dem  Reichsbetriebe ­
  vorbehaltenen  Stoffen  (§  136  Abs.  1)  genehmigen, ­
  daß  Betriebe,  in  denen  solche  Verfahren ­
  erfunden  oder  vervollkommnet  sind,  in
diesem  Verfahren  Branntwein  ausschließlich  für
gewerbliche  Zwecke  des  eigenen  Betriebs  hersteilen.
  Diese  Branntweinmengen  sind  auf  die
nacn  §  138  der  Erzeugung  durch  Laugenbrennereien ­
  und  Reichsbetriebe  vorbehaltenen  Mengen
anzurechnen.
§  138.  Die  Laugenbrennereien  und  die  Reichsbetriebe ­
  zusammen  dürfen,  soweit  nicht  Beschränkungen ­
  nach  §  137  einzutreten  haben,  in  einem  Betriebsjahr ­
  eineBranntweinmenge  hersteilen,diezehn
Hundertteilen  der  gesamten  Branntweinerzeugung
des  vorhergehendenBetriebsjahrsentspricht.  Steigt
der  gesamte  Jahresbedarf  an  Branntwein  über
eine  Menge  von  drei  Millionen  Hektoliter  Weingeist, ­
  so  ist  den  Laugenbrennereien  und  den
Reichsbetriehen  zusammen  die  Hälfte  der  darüber ­
  hinausgehenden  Menge  zur  Herstellung
weiter  zu  überweisen.

Schiedsgerichte.
§  13g.  Zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  für
die  der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  sein  würde,
können  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats ­
  Schiedsgerichte  eingerichtet  werden,  die
unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  endgültig  entscheiden. ­
  Diese  Vorschrift  gilt  nicht,  soweit
durch  §241  den  Beteiligten  die  Beschreitung
des  ordentlichen  Rechtswegs  Vorbehalten  ist.
Die  Zahlung  des  Branntweinübernahmepreises
(§  104)  gilt  nicht  als  Leistung  aus  öffentlichen
Kassen  im  Sinne  des  Artikels  92  des  Einführungsgesetzes ­
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.
§  140.  Die  nachstehend  genannten  Nummern
des  Zolltarifs  erhalten  folgende  Fassung:
(Siehe  Tabelle  auf  Seite  519.)
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  äther-  oder
weingeisthaltige  Erzeugnisse  die  Erhebung  eines
Zollzuschlags  bis  zu  800  Mark  für  den  Doppelzentner ­
  vorzuschreiben.
Übörgangsabgabe.
§141.  Von  dem  aus  dem  freien  Verkehre  derjenigen ­
  Teile  des  deutschen  Zollgebiets,  die  nicht
Reichsgebiet  sind,  eingehenden  Branntwein  wird,
soweit  er  nicht  nachweislich  verzollt  worden  ist,
eine  Übergangsabgabe  erhoben  in  Höhe  des
durchschnittlichen  Unterschieds  zwischen  dem
Branntweinübernahmepreis  und  dem  regelmäßigen ­
  Verkaufpreis.  Beim  Eingang  von  Trinkbranntwein ­
  ist  neben  der  Übergangsabgabe  das
Freigeld  zu  entrichten,  und  zwar  beim  Eingang  in
Behältnissender  im  §  120  bezeichneten  Art  gleichzeitig ­
  mit  ersterer.
Kleinhandel  mit  vergälltem  Branntwein.
§  142.  Der  Bundesrat  wird  ermächtigt:
1.  den  Kleinhandel  mit  vergälltem  Branntwein
abweichend  von  den  Vorschriften  des  §  33
der  Gewerbeordnung  zu  regeln;
2.  zu  bestimmen,  daß  beim  Kleinhandel  mit
vergälltem  Branntwein  der  Weingeistgehalt
durch  Aushang  in  der  Verkauf  stelle  ersichtlich ­
  gemacht  wird,
§  143.  Vollständig  vergällter  Branntwein  darf
im  Kleinhandel  nur  in  Behältnissen,  von  50,  20,
10,  5  und  einem  Liter  Raumgehalte  feilgehalten
werden,  die  verschlossen  und  mit  einer  Angabe
des  Weingeistgehalts  versehen  sind.  Der  Bundesrat ­
  wird  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses
Erleichterungen  in  bezug  auf  die  Größe  der
Behältnisse  und  den  Verschluß  zuzulassen.
Essigsäureverbrauchsabgabe.
§  144.  Essigsäure,  die  im  Inland  in  anderer
Weise  als  durch  Gärung  gewonnen  ist,  unterliegt
einer  in  die  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgabe, ­
  die  160  Mark  für  den  Doppelzentner
wasserfreie  Säure  beträgt.  Die  Verbrauchsabgabe
ist  durch  Abfertigung  festzustellen  und  vom
Hersteller  zu  entrichten,  sobald  die  Essigsäure
die  Erzeugungsstätte  verläßt.
§  145.  Die  Essigsäure  und  ihre  Herstellung'
unterliegen  zum  Zwecke  der  Erhebung  der  Verbrauchsabgabe ­
  der  amtlichen  Überwachung.  Der
Hersteller  darf  Essigsäure  nur  an  den  dazu  angemeldeten ­
  Stätten  lagern,  behandeln  und  verpacken. ­

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.