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Maßnahmen zur Verhütung mißbräuchlicher Verwendung
des Branntweins zu treffen sind.
Die vollständige Vergällung des Branntweins
steht ausschließlich der Monopolverwaltung zu.
§ x31. Die Verkaufpreise für Branntwein, der
zu gewerblichen Zwecken, zu Putz-, Heizungs-,
Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird,
sollen für das Hektoliter Weingeist mindestens
20 Mark niedriger sein als der Branntweingrumdpreis;
sie können unter anteiliger Berücksichtigung
der niedrigeren Gestehungskosten des in
Reichsbetrieben, in Laugenbrennereien oder im
Überbrande hergestellten Branntweins allgemein
oder für einzelne Verwendungszwecke weiter ermäßigt
oder bis zum Betrage der Gestehungskosten
von Branntwein dieser Art herabgesetzt
werden. Die Mehrkosten, die durch den Vertrieb
von vollständig vergälltem Branntwein in
Kleinhandelbehältnissen (§ 143) entstehen, trägt
die Monopolverwaltung.
§ 132. Der Verkaufpreis für Branntwein, der
nach unvollständiger Vergällung zur Bereitung
von Speiseessig verwendet wird, wird unter Wahrung
der Selbstkosten in den Grenzen festgesetzt,
innerhalb deren die Herstellung von solchem
Essig aus Branntwein gegenüber der Herstellung
von Essigsäure, die der Verbrauchsabgabe unterliegt
(§ 144), wettbewerbsfähig bleibt.
Branntweingewinnung im Reichsbetriebe.
§ 136. Die Herstellung von Branntwein aus
Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung,
sowie aus Kalziumkarbid und
aus. anderen Stoffen, aus denen Branntwein im
Inland gewerblich bisher nicht gewonnen worden
ist, steht, soweit nicht vom Bundesrat Ausnahmen
zugelassen sind, ausschließlich dem Reiche zu.
Die Monopolverwaltung hat die Maßnahmen
zu treffen, die zur Herstellung von Branntwein
aus den dem Reichsbetriebe vorbehaltenen Stoffen
innerhalb der im § 138 vorgesehenen Grenzen erforderlich
sind.
§ 137. Der Reichskanzler kann zur Förderung
oder Nutzbarmachung nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erfundener oder in wirtschaftlich
wertvoller Weise vervollkommneter Verfahren
der Branntweingewinnung aus den dem Reichsbetriebe
vorbehaltenen Stoffen (§ 136 Abs. 1) genehmigen,
daß Betriebe, in denen solche Verfahren
erfunden oder vervollkommnet sind, in
diesem Verfahren Branntwein ausschließlich für
gewerbliche Zwecke des eigenen Betriebs hersteilen.
Diese Branntweinmengen sind auf die
nacn § 138 der Erzeugung durch Laugenbrennereien
und Reichsbetriebe vorbehaltenen Mengen
anzurechnen.
§ 138. Die Laugenbrennereien und die Reichsbetriebe
zusammen dürfen, soweit nicht Beschränkungen
nach § 137 einzutreten haben, in einem Betriebsjahr
eineBranntweinmenge hersteilen,diezehn
Hundertteilen der gesamten Branntweinerzeugung
des vorhergehendenBetriebsjahrsentspricht. Steigt
der gesamte Jahresbedarf an Branntwein über
eine Menge von drei Millionen Hektoliter Weingeist,
so ist den Laugenbrennereien und den
Reichsbetriehen zusammen die Hälfte der darüber
hinausgehenden Menge zur Herstellung
weiter zu überweisen.
Schiedsgerichte.
§ 13g. Zur Entscheidung von Streitigkeiten, für
die der ordentliche Rechtsweg zulässig sein würde,
können nach näherer Bestimmung des Bundesrats
Schiedsgerichte eingerichtet werden, die
unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig entscheiden.
Diese Vorschrift gilt nicht, soweit
durch §241 den Beteiligten die Beschreitung
des ordentlichen Rechtswegs Vorbehalten ist.
Die Zahlung des Branntweinübernahmepreises
(§ 104) gilt nicht als Leistung aus öffentlichen
Kassen im Sinne des Artikels 92 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
§ 140. Die nachstehend genannten Nummern
des Zolltarifs erhalten folgende Fassung:
(Siehe Tabelle auf Seite 519.)
Der Bundesrat ist ermächtigt, für äther- oder
weingeisthaltige Erzeugnisse die Erhebung eines
Zollzuschlags bis zu 800 Mark für den Doppelzentner
vorzuschreiben.
Übörgangsabgabe.
§141. Von dem aus dem freien Verkehre derjenigen
Teile des deutschen Zollgebiets, die nicht
Reichsgebiet sind, eingehenden Branntwein wird,
soweit er nicht nachweislich verzollt worden ist,
eine Übergangsabgabe erhoben in Höhe des
durchschnittlichen Unterschieds zwischen dem
Branntweinübernahmepreis und dem regelmäßigen
Verkaufpreis. Beim Eingang von Trinkbranntwein
ist neben der Übergangsabgabe das
Freigeld zu entrichten, und zwar beim Eingang in
Behältnissender im § 120 bezeichneten Art gleichzeitig
mit ersterer.
Kleinhandel mit vergälltem Branntwein.
§ 142. Der Bundesrat wird ermächtigt:
1. den Kleinhandel mit vergälltem Branntwein
abweichend von den Vorschriften des § 33
der Gewerbeordnung zu regeln;
2. zu bestimmen, daß beim Kleinhandel mit
vergälltem Branntwein der Weingeistgehalt
durch Aushang in der Verkauf stelle ersichtlich
gemacht wird,
§ 143. Vollständig vergällter Branntwein darf
im Kleinhandel nur in Behältnissen, von 50, 20,
10, 5 und einem Liter Raumgehalte feilgehalten
werden, die verschlossen und mit einer Angabe
des Weingeistgehalts versehen sind. Der Bundesrat
wird ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses
Erleichterungen in bezug auf die Größe der
Behältnisse und den Verschluß zuzulassen.
Essigsäureverbrauchsabgabe.
§ 144. Essigsäure, die im Inland in anderer
Weise als durch Gärung gewonnen ist, unterliegt
einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe,
die 160 Mark für den Doppelzentner
wasserfreie Säure beträgt. Die Verbrauchsabgabe
ist durch Abfertigung festzustellen und vom
Hersteller zu entrichten, sobald die Essigsäure
die Erzeugungsstätte verläßt.
§ 145. Die Essigsäure und ihre Herstellung'
unterliegen zum Zwecke der Erhebung der Verbrauchsabgabe
der amtlichen Überwachung. Der
Hersteller darf Essigsäure nur an den dazu angemeldeten
Stätten lagern, behandeln und verpacken.