Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

W  einsteuerhehlerei.
§  2S.  Wer  seines  Vorteils  wegen  vorsätzlich
Wein,  hinsichtlich  dessen  eine  Weinsteuerhinterziehung
  stattgefunden  hat,  ankauft,  zum  Pfände
nimmt  oder  sonst  an  sich  bringt,  verheimlicht,
absetzt  oder  zu  seinem  Absatz  mitwirkt,  wird
wegen  Weinsteuerhehlerei  mit  einer  Geldstrafe  in
Höhe  des  vierfachen  Betrags  der  Steuer,  mindestens ­
  aber  in  Höhe  von  50  Mark,  bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar;  §23  findet  entsprechende ­
  Anwendung.
Haftung  für  andere  Personen.
§  31.  Inhaber  der  unter  das  Weinsteuergesetz
fallenden  Betriebe  haften  für  die  von  ihren  Verwaltern, ­
  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen
in  ihrem  Dienste  oder  Lohne  stehenden  Personen
sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haushaltsmitgliedern ­
  auf  Grund  dieses  .Gesetzes  verwirkten
Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie
für  die  nachzuzahlende  Steuer.  Die  Haftung  für
die  Geldstrafe  und  die  Kosten  tritt  nicht  ein,
wenn  die  Zuwiderhandlung  nachweislich  ohne
Wissen  des  Inhabers  begangen  worden  ist;  die
Haftung  ist  jedoch  auch  in  diesem  Falle  begründet, ­
  wenn  es  der  Inhaber  bei  der  Auswahl  oder
der  Beaufsichtigung  des  Angestellten  oder  bei
der  Beaufsichtigung  der  Familien-  oder  Haushaltsmitglieder ­
  an  der  erforderlichen  Sorgfalt
hat  fehlen  lassen  oder  wenn  er  aus  der  Tat  einen
Vorteil  gezogen  hat.
Übertragung  der  strafrechtlichen  Veantwortlichkeit.

§  32.  Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht
selbst  leiten,  können  die  Übertragung  der  ihnen
obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
auf  den  Betriebsleiter  bei  der  Steuerbehörde  beantragen. ­
  Wird  der  Antrag  genehmigt,  so  geht

die  strafrechtlicheV  erantwortlichkeit  unbeschadet
der  im  §  31  vorgesehenen  Vertretungsverbindlichkeit ­
  des  Betriebsinhabers  auf  den  Betriebsleiter ­
  über.  Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich. ­

§  33.  Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen ­
  nicht  beitreiben,  so  kann  die  Steuerbehörde
davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden
in  Anspruch  zu  nehmen,  und  die  an  Stelle  der
Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem  Schuldigen ­
  vollstrecken  lassen.
Ersatzfreiheitsstrafe.
§  34.  Die  an  die  Stelle  einer  uneinbringlichen
Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  darf  zwei
Jahre,  im  Falle  des  §30  (bei  Ordnungsstrafen)
drei  Monate  nicht  übersteigen.
Zollanschlüsse.
§  43.  Wein,  der  von  einem  Verbraucher  aus
den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und
Gebietsteilen  eingeführt  wird,  ist  spätestens  beim
Eintritt  in  das  Inland  zu  versteuern.
Weinhaltige  Getränke.
§47.  Getränke,  die  Wein  oder  dem  Weine  ähnliche ­
  Getränke  enthalten,  ferner  entgeisteterWein
und  entgeistete,  dem  Weine  ähnliche  Getränke
unterliegen,  sofern  sie  zum  Verbrauch  im  Inland
bestimmt  sind,  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  einer  in  die  Reichskasse  fließenden
Steuer  in  Höhe  von  zwanzig  vom  Hundert  des
Wertes.
Die  auf  die  Weinsteuer  und  die  Nachsteuer
bezüglichen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden
entsprechende  Anwendung.
Zoll.
§  48.  Die  nachstehend  genannten  Nummern
des  Zolltarifs  erhalten  folgende  Fassung:

Nummer
des
Zolltarifs

Zollsatz  für
1  Doppelzentner
Mark

45

W  eintrauben:

frisch  (Tafeltrauben)

20

Keltertranben;  Weinmaische

40

180

Wein  und  frischer  Most  von  Trauben,  auch  entkeimt:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr;

mit  natürlichem  Weingeistgehalte;  frischer  Most

60

mit  verstärktem  Weingeistgehalte
in'anderen  Behältnissen:

70

mit  natürlichem  Weingeistgehalte;  frischer  Most

75

mit  verstärktem  Weingeistgehalte
Anmerkungen:
1.  Neben  den  Zöllen  der  Nummer  180  sind  die  inneren  Abgaben
zu  erheben.

80

2.  Wein  zur  Herstellung  von  Schaumwein  und  Wermutwein  unter

Zollsicherung
3.  Wein  zur  Herstellung  von  Kognak  oder  Weinessig  unter  Zoll-20



Sicherung.
4.  Wein  mit  einem  Weingeistgehalte  von  mehr  als  200  g  in  1  Liter
wird  wie  nicht  besonders  genannter  Trinkbranntwein  verzollt.

IO

181

Most  von  Trauben,  ohne  oder  mit  Zuckerzusatz  eingekocht  oder  sonst

eingedickt  (Traubensirup),  weingeistfrei,  auch  entkeimt;  Rosinenextrakt

200

182

Weine  mit  Heilmittelzusätzen  und  andere  zu  Genußzwecken  verwendbare
weinhaltige  Getränke,  auch  mit  Zusatz  von  Gewürzen  oder  Zucker:

in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr

60

in  anderen  Behältnissen

80
            
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