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den Umschließungen so lange zu erhalten, bis
diese geöffnet werden.
Wer Schaumwein empfängt, welcher der Vorschrift
des Gesetzes zuwider mit den erforderlichen
Steuerzeichen nicht versehen ist, hat
hiervon binnen drei Tagen der Steuerbehörde
Anzeige zu machen,
Händler mit Schaumwein und Wirte sind verbunden,
den Oberbeamten der Steuerverwaltung
ihre Vorräte an Schauptwein zum Nachweis,
daß solche mit den vorgeschriebenen ..Steuerzeichen
versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen.
§14, Hersteller von Schaumwein sowie Händler
und Wirte, welche selbst oder deren Betriebsleiter
wegen Defraudation der Schaumweinsteuer
bestraft sind, können auf ihre Kosten
besonderen Kontrollen unterworfen werden.
§ 15. Schaumwein, welcher der Vorschrift dieses
Gesetzes zuwider mit den erforderlichen
Steuerzeichen (§§ 3 und 29) nicht versehen ist,
unterliegt der Einziehung, gleichviel wem er
gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein
Strafverfahren eingeleitet wird.
Wird mit der Herstellung von Schaumwein
begonnen, bevor die Betriebs- und Lagerräume
angemeldet sind, so unterliegen außer dem hergestellten
Schaumwein auch der in der Herstellung
begriffene Schaumwein und die zur Herstellung,
Lagerung und Aufmachung von Schaumwein
geeigneten Geräte und Materialien in gleicher
Weise der Einziehung.
§ 16. Wer es unternimmt, die Schaumweinsteuer
zu hinterziehen, macht sich der Defraudation
schuldig.
Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht
angenommen:
a) wenn mit der Herstellung von Schaumwein
begonnen wird, bevor die Betriebsund
Lagerräume in der vorgeschriebenen
Weise angemeldet sind;
b) wenn fertiger unversteuerter Schaumwein
vom Hersteller in anderen als den dazu
genehmigten Lagerräumen aufbewahrt
wird;
c) wenn Hersteller, Händler oder Wirte
Schaumwein in Gewahrsam haben, welcher
der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider
mit den erforderlichen Steuerzeichen, (§§3
und 29) nicht versehen ist.
Das Dasein der Defraudation wird in den
Fällen des Abs, 2 durch die daselbst bezeichneten
Tatsachen begründet. Wird festgestellt,
daß eine Hinterziehung nicht verübt oder nicht
beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe
nach § 19 statt.
§ 17. Wer eine Defraudation begeht, hat eine
Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage
der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens
aber 30 Mark für jeden einzelnen Fall
beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.
Kann ein vorenthaltener Steuerbetrug nicht
festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von
30 Mark bis zu 10000 Mayk ein.
Liegt eine Übertretung vor, so sind die Beihilfe
und die Begünstigung mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark zu bestrafen.
§ 18. Im Falle der Wiederholung der Defraudation
nach vorausgegangener Bestrafung wird
die im § 17 angedrohte Strafe verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu
drei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem
Ermessen mit Berücksichtigung aller
Umstände und der vorangegangenen Fälle auf
Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten
der für den ersten Rückfall angedrohten
Strafe erkannt werden.
Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die
frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz
oder teilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen,
wenn seit der Verbüßung oder dem
Erlasse der früheren Strafe, bis zur Begehung
der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
§ 19. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes und die dazu erlassenen
und öffentlich oder den Beteiligten besonders
bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften werden,
sofern nicht eine schwerere Strafe verwirkt
ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark
bis zu 300 Mark geahndet.
Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1
wird ferner belegt,
a) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses
verpflichteten Beamten oder
dessen Angehörigen wegen einer auf die
Erhebung oder Überwachung der Schaumweinsteuer
bezüglichen amtlichen Handlung
oder Unterlassung einer solchen Geschenke
oder andere Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt, sofern nicht der
Tatbestand des § 333 des Strafgesetzbuchs
vorliegt;
b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen
zuschulden kommen läßt, durch welche ein
solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung
seines Amtes in bezug auf die
Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern
nicht der Tatbestand des §113 oder des
§ 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
§20. Hersteller von Schaumwein sowie Händler
und Wirte haften für die von ihren Verwaltern,
Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen
in ihrem Dienste oder Lohne stehenden
Personen sowie von ihren Familien- oder Haus
haltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und
Prozeßkosten und für die nachzuzahlende Steuer
im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen.
Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung
ohne ihr Wissen verübt ist, so haften
sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geldstrafen
kann nur durch richterliches Urteil ausgesprochen
werden.
Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht
beizutreiben, so kann die Steuerbehörde davon
absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in
Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem
Schuldigen vollstrecken lassen.
§ 21. Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen
kann die Steuerbehörde die Beobachtung
der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen
durch Androhung und Einziehung
von Geldstrafen bis zu 500 Mark erzwingen.
§ 22. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
wird bestraft, wer unechte Schaumweinsteuerzeichen
(§§ 3 und 29) in der Absicht anfertigt,
sie als echt zu verwenden, oder echte Schaum