Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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den  Umschließungen  so  lange  zu  erhalten,  bis
diese  geöffnet  werden.
Wer  Schaumwein  empfängt,  welcher  der  Vorschrift ­
  des  Gesetzes  zuwider  mit  den  erforderlichen ­
  Steuerzeichen  nicht  versehen  ist,  hat
hiervon  binnen  drei  Tagen  der  Steuerbehörde
Anzeige  zu  machen,
Händler  mit  Schaumwein  und  Wirte  sind  verbunden, ­
  den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung
ihre  Vorräte  an  Schauptwein  zum  Nachweis,
daß  solche  mit  den  vorgeschriebenen  ..Steuerzeichen ­
  versehen  sind,  auf  Verlangen  vorzuzeigen. ­

§14,  Hersteller  von  Schaumwein  sowie  Händler ­
  und  Wirte,  welche  selbst  oder  deren  Betriebsleiter ­
  wegen  Defraudation  der  Schaumweinsteuer ­
  bestraft  sind,  können  auf  ihre  Kosten
besonderen  Kontrollen  unterworfen  werden.
§  15.  Schaumwein,  welcher  der  Vorschrift  dieses ­
  Gesetzes  zuwider  mit  den  erforderlichen
Steuerzeichen  (§§  3  und  29)  nicht  versehen  ist,
unterliegt  der  Einziehung,  gleichviel  wem  er
gehört  und  ob  gegen  eine  bestimmte  Person  ein
Strafverfahren  eingeleitet  wird.
Wird  mit  der  Herstellung  von  Schaumwein
begonnen,  bevor  die  Betriebs-  und  Lagerräume
angemeldet  sind,  so  unterliegen  außer  dem  hergestellten ­
  Schaumwein  auch  der  in  der  Herstellung ­
  begriffene  Schaumwein  und  die  zur  Herstellung, ­
  Lagerung  und  Aufmachung  von  Schaumwein ­
  geeigneten  Geräte  und  Materialien  in  gleicher ­
  Weise  der  Einziehung.
§  16.  Wer  es  unternimmt,  die  Schaumweinsteuer ­
  zu  hinterziehen,  macht  sich  der  Defraudation ­
  schuldig.
Die  Defraudation  wird  insbesondere  als  vollbracht ­
  angenommen:
a)  wenn  mit  der  Herstellung  von  Schaumwein ­
  begonnen  wird,  bevor  die  Betriebsund ­
  Lagerräume  in  der  vorgeschriebenen
Weise  angemeldet  sind;
b)  wenn  fertiger  unversteuerter  Schaumwein
vom  Hersteller  in  anderen  als  den  dazu
genehmigten  Lagerräumen  aufbewahrt
wird;
c)  wenn  Hersteller,  Händler  oder  Wirte
Schaumwein  in  Gewahrsam  haben,  welcher
der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider
mit  den  erforderlichen  Steuerzeichen,  (§§3
und  29)  nicht  versehen  ist.
Das  Dasein  der  Defraudation  wird  in  den
Fällen  des  Abs,  2  durch  die  daselbst  bezeichneten
  Tatsachen  begründet.  Wird  festgestellt,
daß  eine  Hinterziehung  nicht  verübt  oder  nicht
beabsichtigt  ist,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe ­
  nach  §  19  statt.
§  17.  Wer  eine  Defraudation  begeht,  hat  eine
Geldstrafe  verwirkt,  die  dem  vierfachen  Betrage
der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommt,  mindestens ­
  aber  30  Mark  für  jeden  einzelnen  Fall
beträgt.  Außerdem  ist  die  Steuer  nachzuzahlen.
Kann  ein  vorenthaltener  Steuerbetrug  nicht
festgestellt  werden,  so  tritt  eine  Geldstrafe  von
30  Mark  bis  zu  10000  Mayk  ein.
Liegt  eine  Übertretung  vor,  so  sind  die  Beihilfe ­
  und  die  Begünstigung  mit  Geldstrafe  bis
zu  150  Mark  zu  bestrafen.
§  18.  Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation ­

  nach  vorausgegangener  Bestrafung  wird
die  im  §  17  angedrohte  Strafe  verdoppelt.
Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnis  bis  zu
drei  Jahren  nach  sich,  doch  kann  nach  richterlichem ­
  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller
Umstände  und  der  vorangegangenen  Fälle  auf
Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht  unter  dem  Doppelten ­
  der  für  den  ersten  Rückfall  angedrohten
Strafe  erkannt  werden.
Die  Rückfallstrafe  ist  verwirkt,  auch  wenn  die
frühere  Strafe  nur  teilweise  verbüßt  oder  ganz
oder  teilweise  erlassen  ist,  bleibt  dagegen  ausgeschlossen, ­
  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem
Erlasse  der  früheren  Strafe,  bis  zur  Begehung
der  neuen  Straftat  drei  Jahre  verflossen  sind.
§  19.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen ­
  dieses  Gesetzes  und  die  dazu  erlassenen
und  öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders
bekanntgemachten  Verwaltungsvorschriften  werden, ­
  sofern  nicht  eine  schwerere  Strafe  verwirkt
ist,  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  einer  Mark
bis  zu  300  Mark  geahndet.
Mit  Ordnungsstrafe  nach  Maßgabe  des  Abs.  1
wird  ferner  belegt,
a)  wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresses ­
  verpflichteten  Beamten  oder
dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  die
Erhebung  oder  Überwachung  der  Schaumweinsteuer ­
  bezüglichen  amtlichen  Handlung ­
  oder  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke ­
  oder  andere  Vorteile  anbietet,
verspricht  oder  gewährt,  sofern  nicht  der
Tatbestand  des  §  333  des  Strafgesetzbuchs
vorliegt;
b)  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen
zuschulden  kommen  läßt,  durch  welche  ein
solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung ­
  seines  Amtes  in  bezug  auf  die
Schaumweinsteuer  verhindert  wird,  sofern
nicht  der  Tatbestand  des  §113  oder  des
§  114  des  Strafgesetzbuchs  vorliegt.
§20.  Hersteller  von  Schaumwein  sowie  Händler ­
  und  Wirte  haften  für  die  von  ihren  Verwaltern, ­
  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen ­
  in  ihrem  Dienste  oder  Lohne  stehenden
Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haus
haltungsmitgliedern  verwirkten  Geldstrafen  und
Prozeßkosten  und  für  die  nachzuzahlende  Steuer
im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlich  Schuldigen. ­
  Wird  nachgewiesen,  daß  die  Zuwiderhandlung ­
  ohne  ihr  Wissen  verübt  ist,  so  haften
sie  nur  für  die  Steuer.  Die  Haftung  für  Geldstrafen ­
  kann  nur  durch  richterliches  Urteil  ausgesprochen ­
  werden.
Ist  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht
beizutreiben,  so  kann  die  Steuerbehörde  davon
absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in
Anspruch  zu  nehmen,  und  die  an  Stelle  der
Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem
Schuldigen  vollstrecken  lassen.
§  21.  Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen ­
  kann  die  Steuerbehörde  die  Beobachtung
der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen ­
  durch  Androhung  und  Einziehung
von  Geldstrafen  bis  zu  500  Mark  erzwingen.
§  22.  Mit  Gefängnis  nicht  unter  drei  Monaten
wird  bestraft,  wer  unechte  Schaumweinsteuerzeichen ­
  (§§  3  und  29)  in  der  Absicht  anfertigt,
sie  als  echt  zu  verwenden,  oder  echte  Schaum ­
            
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