Object : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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nicht als eine Wohlthat, sondern als eine Art Strafanstalt, und die
Wirkung der Fälle, wo sich nachher die Unschuld des Betreffenden
herausstellte, ist eine tiefgreifende und ausserordentlich schädliche.
Gleichwohl werden dieselben niemals bei der Zwangsversicherung zu
vermeiden sein, sundern stehen mit derselben in engstem Zusammenhang.
 Nur wo die Anstalten von den beteiligten Arbeitern selbst verwaltet
 werden und sie die Kosten jeder Simulation allein. zu tragen
haben, werden Zwangsuntersuchungen unterbleiben können und sind
Missbräuche auf ein Minimum zu reduzieren. Bei staatlich organisierten
 Anstalten dagegen, denen die Arbeiterschaft, wie das in Deutschland
 entschieden noch der Fall ist, solidarisch gegenübersteht und ihr
Interesse nur in deren Ausbeutung zu finden glaubt, wird das nicht
zu erreichen sein.
Schluss- Nach dem Gesagten wird das Gesamturteil über die Zwangsvervetrachtung.
 sicherung dahin abzugeben sein, dass die Einrichtung nur als ein Notbehelf
 anzusehen ist, der aber unter unseren Verhältnissen sich als
unvermeidlich herausgestellt hat und dessen Wirkung in Deutschland
ine unbedingt segensreiche gewesen ist. Wo dagegen die Löhne
hoch genug sind, so dass der Arbeiter imstande ist, bei einiger Tüch-‘igkeit
 und sonst normalen Verhältnissen sich in die besitzende Klasse
emporzuarbeiten und sich eine gesicherte Stellung zu erringen, wo es
zugleich an der entsprechenden Vorsorglichkeit und Umsicht bei der
Arbeiterbevölkerung nicht fehlt und von vorhandenen Spar- und Versicherungskassen
 angemessener Gebrauch gemacht wird und dieselben
nach Bedarf selbst geschaffen werden, da wird der Versicherungszwang
nicht nur entbehrlich, sondern unbedingt verwerflich sein. Er würde
cin Zurückschrauben der Arbeiterklasse auf eine tiefere Stufe bedeuten
und sie unberechtigterweise wegen einer kleineren Zahl unbedachtsamer
 Menschen unter Zwangsvormundschaft stellen. Solche Verhältnisse
 liegen in England und in den Ver. Staaten von Nordamerika
vor, wo man deshalb auch schwerlich dazu greifen wird. In der
zleichen Weise fassen wir die deutschen Einrichtungen hauptsächlich
als Uebergangsmassregeln auf, die dann allmählich beseitigt werden
können und müssen, wenn in der Bevölkerung das richtige Verständnis
für den Segen einer Versicherung allgemein verbreitet ist und die
Mittel und Wege zur freiwilligen Durchführung derselben allgemein
vorhanden sind. Dass wir aber jetzt noch sehr weit davon entfernt
ind, wird sich aus dem Folgenden noch des Näheren ergeben.
Ihre Aufgabe wird die Arbeiterversicherung nur vollständig erfüllen,
wenn sie eine allseitige ist. Ganz besonders gehört deshalb hierzu
die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Denn es liegt die Gefahr
vor, dass der Arbeiter dann seine Anrechte verliert, die er sich durch
Jahre lange Zahlungen erworben hatte, wenn er durch Arbeits- und
Verdienstlosigkeit nicht mehr imstande war, die Beiträge weiter zu
zählen und der Versicherungszwang aus dem Grunde aufgehört hatte,
weil seine Voraussetzung, die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis,
fortgefallen ist. Auch grössere Erleichterungen in der Erhaltung der
Rechte und des Wiedereintritts in die Kasse, werden diesen Uebelstand
nur zu mildern, nicht aber zu beseitigen vermögen. Hieraus aber dem
yanzen Vorgehen einen prinziellen Vorwurf zu machen, und es als
bedeutungslos hinzustellen (Brentano), heisst doch das Bessere zum

Noch uner-(üllte
 Aufgaben.

            
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