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Andere
deutsche
Staaten.
Jeutsches
Reich.
ständigen Gewerbetreibenden des Ortes zur Förderung von Einrichtungen
behufs Unterstützung Erkrankter oder sonst hülfsbedürftiger
Gesellen unter obrigkeitlich festzustellenden Bedingungen anzuhalten und
sie zu verpflichten, nach gleichen Grundsätzen für alle Beteiligten abzumessende
Beiträge bis zur Hälfte des von den Gehülfen aufzubringenden
Betrages zu zahlen, sowie auch die Beiträge ihrer Arbeiter unter
Vorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung vorzuschiessen.
Diese Bestimmungen konnten auch auf Fabrikunternehmer und ihre
Arbeiter ausgedehnt werden. Besonders wichtig war es, dass man
die Einziehung aller Beiträge ete. durch Beitreibung auf dem Verwaltungswege
gestattete. Das Gesetz vom 3. April 1854 erklärte
ausdrücklich einen ortsstatutarischen Zwang auch zur Bildung neuer
Unterstützungskassen für zulässig und berechtigte die Regierung,
hierzu die Initiative zu ergreifen, wenn die (Gemeinden, wie das
leider der Fall war, von dem ihnen eingeräumten Rechte zu selten
Gebrauch machten. IKErst durch dieses Gesetz wurden dann wirklich
eine grössere Zahl von solchen Kassen gegründet. Im Jahre
L868 befanden sich in den altpreussischen Provinzen 3724 Kassen mit
283000 Handwerkern, 315000 Fabrikarbeitern und 30000 ‚anderen
Personen, während noch ausserdem für alle Bergwerke Knappschaftszassen
bestanden, deren Verhältnisse schon das preussische Landrecht
ımfassend geregelt hatte, und für welche dann die Gesetze von 1854
ınd das allgemeine Berggesetz von 1855 Ergänzungen lieferten.
Auch in anderen Staaten, in Hannover und Hessen vor der
Annexion, dann in Oldenburg bestanden derartige Zwangskassen,
während in Sachsen, Thüringen und anderen Staaten für Gesellen
ınd Lehrlinge ein Kassenzwang bestand, ohne sie auf bestimmte Kassen
anzuweisen. Neben jenen Zwangskassen bildete sich nun in Preussen,
wie in dem übrigen Deutschland freie Hülfskassen, sowohl von einzelnen
grossen Berufsklassen in Vereinigung mit den Unternehmern, wie in
den Buchdruckervereinen, oder ohne Hülfe der Unternehmer in den
Gewerkvereinen, wie den Hirsch-Dunkerschen und den sozialdemokratischen
Fachvereinen. Als nun die norddeutsche Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869 den bestehenden Kassenzwang aufrecht erhielt, gestattete
äe zugleich ausdrücklich den Arbeitern, sich an ihren eigenen Kassen
ausschliesslich zu beteiligen. Die Gesetze vom 7. und 8. April 1876
‚egelten diese Kassenverhältnisse noch genauer und stellten Normativdestimmungen
für die Kassen auf, um zu verhüten einmal, dass die
Jafür gezahlten Beiträge für andere Zwecke verwendet würden, dann,
dass durch unzuträgliche Bestimmungen die Sicherheit der Anstalten
gefährdet würde. Um zu kennzeichnen, was in dieser Beziehung vorkam,
sei erwähnt, dass eine Begräbniskasse in Jena den Hinterbliebenen
jedes Mitgliedes im Todesfalle desselben 200 Thaler in Aussicht stellte,
dabei aber bestimmte, dass kein Mitglied an Beiträgen mehr als 200
Thaler zahlen sollte. Da nun natürlich viele starben, bevor sie 200
Thaler eingezahlt hatten. musste schliesslich der Bankrott der Kasse
eintreten.
Zugleich wurde bestimmt, dass nur die Beteiligung an einer eingeschriebenen
Hülfskasse, d. h. einer solchen, welche die Normativbestimmungen
acceptiert hatte, von dem Beitritte zu Zwanoskassen he-