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Feind des Guten machen. Es beweist vielmehr nur, dass das bisherige
Vorgehen sich noch in den Anfängen befindet und der Zukunft grosse
weitere Aufgaben vorbehalten sind.
Ebenso haben die bisherigen Versuche noch grosse Kateyorien
Bedürftiger unberücksichtigt gelassen, wie kleine, selbständige
Handwerker, Hausindustrielle und zum Teil das Gesinde; ebenso gehört
die Sicherstellung der Witwen und Waisen mit in den Kreis der
Aufgaben,
Wie schon die zuletzt erwähnten Einwände sich gegen die Unvollkommenheit
der bisherigen Durchführung, nicht aber gegen das
Prinzip selbst richtet, so ist es auch mit den folgenden der Fall, dass
die Durchführung sich zu teuer erweist und den Beteiligten unverhältnismässig
grosse Öpfer damit auferlegt werden. Es unterliegt keinem
Zweifel, dass dieser Vorwurf einzelnen Anstalten, z. B. in Deutschland
einzelnen Berufsgenossenschaften in der Unfallversicherung mit Recht
zu machen ist; doch hat man zu bedenken, dass es sich hier um erste
Versuche handelt, für welche alle Erfahrung und Berechnung gefehlt
hat, während unzweifelhaft im Ganzen dieser Vorwurf ein unberechtigter
ist, und allmählich eine grössere Vereinfachung und damit Verbilligung
des ganzen Verfahrens erreicht werden kann und sicher auch
erreicht werden wird.
& 56.
Die gegenwärtige Gesetzgebung.
A. Die Krankenversicherung.
Honigmann, Zur Arbeiterkrankenversicherungsfrage. J ahrb. f. Nat.-Oek.,
N. F. VI.
Ders. im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, I, 519.
v. Woedtke, Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz. Berlin 1896, 5. Aufl.
KR. Schicker. Die Reichsgesetze über Krankenversicherung. Berlin 1884.
Die alten Zünfte hatten, wie oben erwähnt, in grosser Ausdehnung
durch Einrichtung von Krankenkassen Vorsorge für den Fall einer
zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit der Mitglieder getroffen. Noch weitergehend
war dieses bei dem Bergbau in den Knappschaftskassen der
Fall, die schon ausserordentlich früh allgemein mit demselben in Verbindung
gebracht waren und eine weitgehende Fürsorge für die Bergarbeiter
erzielt hatten. Nach Beseitigung des Zunftzwanges, mit dem
ein Teil der Kassen einging, war die Bevölkerung in der Hauptsache
auf sich selbst angewiesen. Infolgedessen suchte in Preussen die Ge- Preussens
werbeordnung vom 17. Januar 1845 eine besondere Anregung zur Neu- ältere Gesetzbildung
solcher Kassen zu geben. Sie gestattete nicht nur den Hand- gebung.
werksgesellen und Gehülfen, sowie den Fabrikarbeitern die Beibehaltung
vorhandener und die Bildung neuer Kassen zu gegenseitiger Unterstützung,
sondern ermächtigte auch die Gemeinden, eine Beitrittspflicht
zu solchen Kassen für alle am Orte beschäftigten Gesellen und Gehülfen
durch Ortsstatut festzusetzen, wobei ausdrücklich bestimmt
wurde, dass kein Unterschied zwischen Innungsgenossen und anderen
Gewerbetreibenden gemacht werden sollte. Die oktroyierte Verordnung
vom 2, Februar 1849 ging in dieser Hinsicht noch beträchtlich
weiter. Die Gemeinden sollten fortan berechtigt sein, auch alle selb-