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Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie.
Nachdem wir die Kartelle kennen gelernt haben, wollen wir
uns nun noch den Verträgen zuwenden, die die Verbände der
einzelnen deutschen Gruppen unter sich abgeschlossen haben.
In allen diesen wurden zunächst die Gebiete der betreffenden
beiden Verbände abgegrenzt. Bei der losesten Form dieser Über
einkommen wurde im übrigen nur noch bestimmt, daß die gegen
seitigen Preise eingehalten werden sollten.
Höher entwickelt war zunächst die Vereinbarung zwischen
dem rheinisch-westfälischen und dem hannoverschen Syndikat
von 1905. In ihr wurde bestimmt, daß jedes in das Gebiet des
anderen nur festgesetzte Mengen liefern darf, die jedoch mit dem
Absätze im eigenen Gebiet kleiner und größer werden; sie werden
durch einen vereidigten Buchprüfer festgestellt. Mehr- oder
Minderlieferungen werden ausgeglichen. Es sind von beiden
Seiten die Preise und Verkaufsbedingungen desjenigen Verbandes,
in dessen Gebiet verkauft wird, zu respektieren. Bei Streitig
keiten entscheidet ein Schiedsgericht; für Zuwiderhandlungen
sind Strafen zu zahlen.
Der Vertrag zwischen dem rheinisch-westfälischen und dem
mitteldeutschen Syndikate von 1904 beruht im wesentlichen auf
denselben Bestimmungen wie der soeben behandelte, nur sind
der Absatz und die Preise anders geregelt. Zugrunde gelegt
wird der Absatz beider Kontrahenten in die gegenseitigen Ge
biete vom Jahre 1903. Der Absatz Mitteldeutschlands in Rhein
land-Westfalen wird von dem des rheinisch-westfälischen Syndikats
in Mitteldeutschland abgezogen, der Rest ist das Kontingent, mit
dem als Verhältniszahl das Syndikat an dem Absätze des mittel
deutschen Verkaufsvereins in dessen Gebiete beteiligt ist, der
auch den Verkauf dieses Kontingents besorgt. Dagegen dürfen
seine Werke keinen Zement nach Rheinland-Westfalen verkaufen.
Der Verrechnungspreis ist der von den rheinisch-westfälischen
Fabriken im Jahre 1903 in Mitteldeutschland erzielte Durch
schnittspreis. Die übrige Berechnung erfolgt genau so wie bei
den mitteldeutschen Werken.
Ähnlich ist die Regelung im Vertrage zwischen dem rheinisch