Full text: Die Entwicklung der deutschen Portland-Zement-Industrie ...

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Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie. 
Nachdem wir die Kartelle kennen gelernt haben, wollen wir 
uns nun noch den Verträgen zuwenden, die die Verbände der 
einzelnen deutschen Gruppen unter sich abgeschlossen haben. 
In allen diesen wurden zunächst die Gebiete der betreffenden 
beiden Verbände abgegrenzt. Bei der losesten Form dieser Über 
einkommen wurde im übrigen nur noch bestimmt, daß die gegen 
seitigen Preise eingehalten werden sollten. 
Höher entwickelt war zunächst die Vereinbarung zwischen 
dem rheinisch-westfälischen und dem hannoverschen Syndikat 
von 1905. In ihr wurde bestimmt, daß jedes in das Gebiet des 
anderen nur festgesetzte Mengen liefern darf, die jedoch mit dem 
Absätze im eigenen Gebiet kleiner und größer werden; sie werden 
durch einen vereidigten Buchprüfer festgestellt. Mehr- oder 
Minderlieferungen werden ausgeglichen. Es sind von beiden 
Seiten die Preise und Verkaufsbedingungen desjenigen Verbandes, 
in dessen Gebiet verkauft wird, zu respektieren. Bei Streitig 
keiten entscheidet ein Schiedsgericht; für Zuwiderhandlungen 
sind Strafen zu zahlen. 
Der Vertrag zwischen dem rheinisch-westfälischen und dem 
mitteldeutschen Syndikate von 1904 beruht im wesentlichen auf 
denselben Bestimmungen wie der soeben behandelte, nur sind 
der Absatz und die Preise anders geregelt. Zugrunde gelegt 
wird der Absatz beider Kontrahenten in die gegenseitigen Ge 
biete vom Jahre 1903. Der Absatz Mitteldeutschlands in Rhein 
land-Westfalen wird von dem des rheinisch-westfälischen Syndikats 
in Mitteldeutschland abgezogen, der Rest ist das Kontingent, mit 
dem als Verhältniszahl das Syndikat an dem Absätze des mittel 
deutschen Verkaufsvereins in dessen Gebiete beteiligt ist, der 
auch den Verkauf dieses Kontingents besorgt. Dagegen dürfen 
seine Werke keinen Zement nach Rheinland-Westfalen verkaufen. 
Der Verrechnungspreis ist der von den rheinisch-westfälischen 
Fabriken im Jahre 1903 in Mitteldeutschland erzielte Durch 
schnittspreis. Die übrige Berechnung erfolgt genau so wie bei 
den mitteldeutschen Werken. 
Ähnlich ist die Regelung im Vertrage zwischen dem rheinisch
	        
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