Full text : Die Entwicklung der deutschen Portland-Zement-Industrie ...

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Die  Kartelle  in  der  deutschen  Portland-Zementindustrie.

Nachdem  wir  die  Kartelle  kennen  gelernt  haben,  wollen  wir
uns  nun  noch  den  Verträgen  zuwenden,  die  die  Verbände  der
einzelnen  deutschen  Gruppen  unter  sich  abgeschlossen  haben.
In  allen  diesen  wurden  zunächst  die  Gebiete  der  betreffenden
beiden  Verbände  abgegrenzt.  Bei  der  losesten  Form  dieser  Übereinkommen ­
  wurde  im  übrigen  nur  noch  bestimmt,  daß  die  gegenseitigen ­
  Preise  eingehalten  werden  sollten.
Höher  entwickelt  war  zunächst  die  Vereinbarung  zwischen
dem  rheinisch-westfälischen  und  dem  hannoverschen  Syndikat
von  1905.  In  ihr  wurde  bestimmt,  daß  jedes  in  das  Gebiet  des
anderen  nur  festgesetzte  Mengen  liefern  darf,  die  jedoch  mit  dem
Absätze  im  eigenen  Gebiet  kleiner  und  größer  werden;  sie  werden
durch  einen  vereidigten  Buchprüfer  festgestellt.  Mehr-  oder
Minderlieferungen  werden  ausgeglichen.  Es  sind  von  beiden
Seiten  die  Preise  und  Verkaufsbedingungen  desjenigen  Verbandes,
in  dessen  Gebiet  verkauft  wird,  zu  respektieren.  Bei  Streitigkeiten ­
  entscheidet  ein  Schiedsgericht;  für  Zuwiderhandlungen
sind  Strafen  zu  zahlen.
Der  Vertrag  zwischen  dem  rheinisch-westfälischen  und  dem
mitteldeutschen  Syndikate  von  1904  beruht  im  wesentlichen  auf
denselben  Bestimmungen  wie  der  soeben  behandelte,  nur  sind
der  Absatz  und  die  Preise  anders  geregelt.  Zugrunde  gelegt
wird  der  Absatz  beider  Kontrahenten  in  die  gegenseitigen  Gebiete ­
  vom  Jahre  1903.  Der  Absatz  Mitteldeutschlands  in  Rheinland-Westfalen ­
  wird  von  dem  des  rheinisch-westfälischen  Syndikats
in  Mitteldeutschland  abgezogen,  der  Rest  ist  das  Kontingent,  mit
dem  als  Verhältniszahl  das  Syndikat  an  dem  Absätze  des  mitteldeutschen ­
  Verkaufsvereins  in  dessen  Gebiete  beteiligt  ist,  der
auch  den  Verkauf  dieses  Kontingents  besorgt.  Dagegen  dürfen
seine  Werke  keinen  Zement  nach  Rheinland-Westfalen  verkaufen.
Der  Verrechnungspreis  ist  der  von  den  rheinisch-westfälischen
Fabriken  im  Jahre  1903  in  Mitteldeutschland  erzielte  Durchschnittspreis. ­
  Die  übrige  Berechnung  erfolgt  genau  so  wie  bei
den  mitteldeutschen  Werken.
Ähnlich  ist  die  Regelung  im  Vertrage  zwischen  dem  rheinisch ­
            
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