Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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führen  uns  den  Wandel  üer  Zeiten  und  die  herrschende  Geschmacksrichtung ­
  vor  Augen.*)
Die  Aufnahme  -es  neuen  Amtsmeisters  fand  in  Gegenwart  -es
Morgensprachsherrn  statt.  Die  an  -as  Amt  zu  entrichtende  Aufnahmegebühr ­
  betrug  für  einen  Fremden  zwanzig  Reichstaler,  für
eines  Meisters  Sohn  oder  Schwiegersohn  örei  Reichstaler  an  -as
Amt  un-  zweiundöreißig  Schilling  an  die  Armen.  Dies  wur-e  1844
-ahin  ergänzt,  -aß  eine  öevorzugung  -er  Meistersöhne  un-  -töchter
nicht  mehr  stattfinden  durste.  Gei  den  Gesellen  hatte  fich  der  neue
Amtsmeister  mit  einer  Tonne  Gier  und  einem  Stück  Silberzeug,
gewöhnlich  einem  Schild  an  dem  Willkomm,  abzufinden.
Gei  der  nächsten  Morgensprache  hatte  der  neue  Amtsmeister  seine
Amt-s?sst  auszurichten;  diese  mußte  bestehen:  aus  einer  Suppe  als
Vorspeise,  einem  Fleischgang,  einem  Fischgericht  und  einem  Graten,
dem  Gutter,  Grot  und  Käse  nachgereicht  werden  durfte.  Da  diese
Amtskosten  das  vermögen  des  Getreffenüen  schon  genug  in  Anspruch ­
  nahmen,  aber  immer  wieder  Überschreitungen  dieser  Vorschriften ­
  stattfanden,  indem  diese  Schmausereien  und  Trinkgelage
sich  tagelang  hinzogen,  verfügte  üer  Rat  eine  Strafe  von  zwanzig
Mark  lübisch  für  den,  welcher  mehr  als  diese  drei  Gerichte  gab.
In  Geziehung  auf  die  Genosten  ging  das  Amt  von  dem  Grundsatz ­
  aus,  daß  Pflicht  unü  Recht  der  Arbeit  bei  der  Genossenschaft
sei  unü  der  Einzelne  nur  als  Mitglied  derselben,  nicht  aber  aus
eigenem  Rechte  an  dem  Amte  teilnehme.  Als  Glied  der  Genossenschaft ­
  war  jeder  gleich  verpstichtet  zur  Arbeit  unü  gleich
berechtigt  zu  ihren  Früchten.  Jeder  mußte  fich  persönlich  der
Arbeit  unterziehen.  Stoße  Unternehmer,  die,  selber  müßig,  von
dem  Schweiße  anderer  lebten,  gab  es  nicht.  Wie  aber  jeder
arbeiten  sollte,  so  sollte  er  auch  durch  seine  Arbeit  ein  standesgemäßes ­
  Einkommen  haben  unü  kein  Schwächerer  durch  einen
Stärkeren  unterdrückt  werden.  Um  die  Gleichheit  in  Gezug  auf
den  Umfang  der  Arbeit  unter  den  Genossen  zu  fördern,  durfte
ein  Amtsmeister  nicht  mehr  als  acht  Gesellen  und  einen  Lehrling
beschästigen;  nur  in  dringenden  Fällen  durste  gegen  eine  Gebühr
an  öie  Amtskasse  davon  abgewichen  werden.  Sei  auswärtigen
*)  Eine  getreue  Reproüuktion  eines  Teiles  üer  Zeichnungen,  kunüschasten  unü
Meisterbriefen  sinü  üer  Festschrift  als  Anhang  beigefligt.

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