Buch VII,
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Die Gerechtigkeit des Heilmittels.
Rechte cm dem Gebrauch und Genuß des Landes der Gemeinde hatten.
Diese Anerkennung des gemeinsamen Rechtes aus das Land schloß
nicht die volle Anerkennung des besonderen und ausschließlichen Rechtes
auf die Dinge aus, die das Ergebnis der Arbeit sind, noch wurde sie auf
gegeben, als die Entwicklung des Ackerbaues die Nötigung auferlegt
hatte, ausschließlichen Grundbesitz anzuerkennen, um den ausschließ
lichen Genuß der Früchte der aus den Anbau verwendeten Arheit zu
sichern. Die Teilung des Landes zwischen den industriellen Einheiten,
ob Familien, Familienkomplexen oder einzelnen, ging nur so weit,
als es für den Zweck nötig war, während Weiden und Wälder als ge
meinschaftlich beibehalten wurden, und für das Ackerland die Gleich
heit dadurch hergestellt wurde, daß entweder, wie bei den teutonischen
Rassen, von Zeit zu Zeit, eine Neuverteilung stattfand oder, wie nach
den Gesetzen Moses, die Veräußerung untersagt war.
Diese ursprüngliche Anordnung besteht, mehr oder weniger intakt,
noch heute in den Dorfgemeinden Zndiens, Rußlands und der bis vor
kurzem noch der türkischen Herrschaft unterworfenen slavischen Länder,
in den Gebirgskantonen der Schweiz, unter den Rabylen im Norden
und den Raffern im Süden Afrikas, unter der einheimischen Bevölke
rung Javas und den Eingeborenen Neuseelands; d. h. überall, wo
äußere Einflüsse die Form der ursprünglichen sozialen Organisation
unberührt gelassen haben. Daß sie allenthalben bestand, ist in den letzten
Zähren hinreichend bewiesen worden durch die Forschungen vieler
unabhängiger Gelehrten und Beobachter, die meines Wissens am
besten zusammengefaßt sind in Lavelex>es vom Lobdenklub veröffent
lichter Arbeit über die „Systeme des Grundbesitzes in verschiedenen
Ländern", sowie in Laveleyes Buch: „Das ursprüngliche Eigentum",
auf das ich den Leser, der diese Dinge im Detail verfolgen will, verweise.
„Zn allen ursprünglichen Gesellschaften", so faßt Laveleye das
Ergebnis einer Untersuchung, die keinen Teil der Welt unerforscht ließ,
zusammen, „in allen ursprünglichen Gesellschaften war der Boden das
gemeinschaftliche Eigentum der Stämme und periodischen Verteilungen
unter den Familien unterworfen, damit alle von ihrer Arbeit leben
könnten, wie es die Natur bestimmt hat. Während so der Wohlstand
eines jeden von seiner Tatkraft und seinem verstände abhing, war
jedenfalls niemand der Unterhaltsmittel bar und gegen eine von Gene
ration zu Generation sich vergrößernde Ungleichheit war gesorgt."
Wenn Laveleye mit diesem Schlüsse Recht hat — und es kann
keinem Zweifel unterliegen, daß er Recht hat —, wie, wird man fragen,
konnte dann der Übergang des Grund und Bodens in den jdrivatbesitz
so allgemein werden?
Die Ursachen, welche dahin gewirkt haben, diese ursprüngliche
Zdee des gleichen Rechts auf die Benutzung des Landes durch die Zdee
ausschließlicher und ungleicher Rechte zu verdrängen, können, glaube
ich, überall mit Sicherheit, wenn auch nicht mit Genauigkeit verfolgt