Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

soll  derselbe  ohne  eintzige  gnade  dem  flmbte  Sechszehn,  vndt  den
flrmen  vier  schilling  lübisch  zur  Strafe  geben.
7.  von  Schmähe  vnd  Scheltworten  sich  zu  enthalten.
Wan  die  Meistere  des  flmbts  beysammen  sein,  soll  der  eine  auf
den  andern  nicht  schmehen,  oder  unnütze  wordte  geben,  auch  keiner
des  andern  arbeit  lästern,  oder  strafen,  Würde  es  aber  geschehen,
so  soll  derjenige,  der  solches  thut,  so  oste  es  geschieht  jedesmahl
dem  flmbte  mit  Sechszehn,  vndt  den  Mrmen  mit  vier  Schilling
Strafe  beleget  werden.
s.  Daß  der  eine  Meister  dem  Indern  nicht  auf  feine  Arbeit
gehen  fall.
Cs  soll  kein  Meister  dem  andern  ohne  erhebliche  Uhrsachen  vndt
verwilligung  der  Morgenherren  auf  seine  arbeit  gehen,  ehe  vndt
bevor  der  erste  Meister  richtige  Dinge  mit  dem  Wirthe  habe,  daferne
einer  demselben  contraveniren  würde,  derselbe  soll  ohne  eintzige
gnade  mit  einer  Tonne  Vier  bestrafet  werden.
9.  vom  Puchen  und  Schweren.
Wan  daß  flmbt  beysammen  ist,  soll  niemandt  Gotteslästerliche
wordte  zugebrauchen  sich  gelüsten  laßen,  nicht  fluchen  oder  schweren,
noch  den  bösen  Zeindt,  mit  einem,  auch  dem  Mermann  guten  gehöer
geben,  Wer  diesem  also  nicht  geleben,  sondern  zuwieder  handle»
wirdt,  soll  ohne  eintzige  Gnade  Achte  Schilling  lübisch  >:  davon  den
Armen  zwei  Schilling  gereichet  werden  sollen:!  zur  Straffe  geben.
10.  Wann  in  dieser  Stadt  eine  Noth  Arbeit  vorfiele,  sollen  alle
Meistere  bereit  sein.
Wan  in  dießer  Stadt  eine  Zeuwers-Grunst  I:welche  der  Allerhöchste ­
  in  gnaden  verhüten  wolle:!  entstehen  oder  sonsten  einige
höchstnötige  arbeit  vorfallen  solle,  So  sollen  alle  Amtsmeister
sambt  ihren  Gesellen  vndt  Lehryungen  bey  den  Zeuwersbrünsten,
ohngefodert,  in  anderen  Zollen  aber  auf  beschehene  advisitation
erscheinen  ein  ^edtoeder  die  seinige  fleißig  antreiben,  vndt  ingesambt
  dem  Zeuwer,  so  viell  menschen  möglich  ist,  steueren  und
wehren  helffen,  Es  soll  fich  keiner  darvon  außschließen,  oder  solche
notharbeit  versäumen,  wer  daß  thuet,  der  soll  dem  Ambte  vier
            
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