Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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12. fllle einkommende Strafen sollen richtig verzeichnet, und davon 
bep flblegung -er Rechnung eine Heisste in öie firmen Glichst, -ie 
andere Heilste aber zum dehnest üerer, -ke es aus öem stmte be- 
-ürfen, in -ie flnrtslaöe geleget werden. 
13. Die Amts Lade soll auf -er Gesellen ordentlichen Herberge 
stpn, un- mit örepen guten Schlößern versehen werden, ein Schlüßel 
soll bep dem Worthaltenden jlltermann, -er andere bep -em ihme 
folgenden flmtsmeister und Ser dritte bep -em M Gesellen in Ver 
wahrung bleiben. 
14. Das Handwerks-Geschirr, als Zinnen, Meßingund der gleichen, 
wird mittels eines richtigen verzeichniß dem jüngsten Meister un 
jungen Gesellen zugestellet, und soll auf der Gesellschaft wohl ver 
wahret bleiben. 
15. Die jenigen, denen die Lade nebst dem Handwerks-Geschirr 
zugestellet worden, müßen fleißige Sorge Tragen, daß fle nicht zu 
Schaden, vielweniger etwas davon abhanden Komme, würde einer 
gar was davon entwenden, der soll den Rechten nach dafür ange 
sehen werden. 
iS. Jungen« mag einIederMtermannzweenezugleich, die anderen 
Mmt« Meister aber nur einen in der Lehre haben. 
17. wer für einen Lehrjungen eingeschrieben stpn will, muß, Saß 
er echt und recht gebohren, Sofern es nicht bekannt, glaubwürdig 
bep bringen, und kn die Lade geben Sechs Reichsmark worauf mit 
der Einschreibung zu verfahren ist. 
IS. Drep Jahre muß er kn der Lehre stehen, wann er Sieselbkgen 
redlich ausgehalten, wieder ausgeschrieben, und für einen Gesellen 
erklähret, Sa er in die Lade wiederum Sechs Mark zu erlegen 
schuldig ist. 
19. Die Lehrjungen sollen zum Kalk bereiten und Stein tragen, 
über ein viertel Jahr nicht gebrauchet werden, nach deßen Ablauf 
mauren ste inwendig mit der Kelle, jedoch müßen ste öem Meister 
zu Hanse, und bei der Arbeit auswärtig sepn, auch alle Geredtschast 
rein halten und woll verwahren. 
20. Nach ausgehaltenen Lehrjahren stehet es in des jungen Ge 
sellen willkühr, entweder bep seinem vorigen, oder einem andern 
hiesigen Meister, ans ein halb Jahr in Arbeit zu treten. Darauf 
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