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12. fllle einkommende Strafen sollen richtig verzeichnet, und davon
bep flblegung -er Rechnung eine Heisste in öie firmen Glichst, -ie
andere Heilste aber zum dehnest üerer, -ke es aus öem stmte be-
-ürfen, in -ie flnrtslaöe geleget werden.
13. Die Amts Lade soll auf -er Gesellen ordentlichen Herberge
stpn, un- mit örepen guten Schlößern versehen werden, ein Schlüßel
soll bep dem Worthaltenden jlltermann, -er andere bep -em ihme
folgenden flmtsmeister und Ser dritte bep -em M Gesellen in Ver
wahrung bleiben.
14. Das Handwerks-Geschirr, als Zinnen, Meßingund der gleichen,
wird mittels eines richtigen verzeichniß dem jüngsten Meister un
jungen Gesellen zugestellet, und soll auf der Gesellschaft wohl ver
wahret bleiben.
15. Die jenigen, denen die Lade nebst dem Handwerks-Geschirr
zugestellet worden, müßen fleißige Sorge Tragen, daß fle nicht zu
Schaden, vielweniger etwas davon abhanden Komme, würde einer
gar was davon entwenden, der soll den Rechten nach dafür ange
sehen werden.
iS. Jungen« mag einIederMtermannzweenezugleich, die anderen
Mmt« Meister aber nur einen in der Lehre haben.
17. wer für einen Lehrjungen eingeschrieben stpn will, muß, Saß
er echt und recht gebohren, Sofern es nicht bekannt, glaubwürdig
bep bringen, und kn die Lade geben Sechs Reichsmark worauf mit
der Einschreibung zu verfahren ist.
IS. Drep Jahre muß er kn der Lehre stehen, wann er Sieselbkgen
redlich ausgehalten, wieder ausgeschrieben, und für einen Gesellen
erklähret, Sa er in die Lade wiederum Sechs Mark zu erlegen
schuldig ist.
19. Die Lehrjungen sollen zum Kalk bereiten und Stein tragen,
über ein viertel Jahr nicht gebrauchet werden, nach deßen Ablauf
mauren ste inwendig mit der Kelle, jedoch müßen ste öem Meister
zu Hanse, und bei der Arbeit auswärtig sepn, auch alle Geredtschast
rein halten und woll verwahren.
20. Nach ausgehaltenen Lehrjahren stehet es in des jungen Ge
sellen willkühr, entweder bep seinem vorigen, oder einem andern
hiesigen Meister, ans ein halb Jahr in Arbeit zu treten. Darauf
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