Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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12.  fllle  einkommende  Strafen  sollen  richtig  verzeichnet,  und  davon
bep  flblegung  -er  Rechnung  eine  Heisste  in  öie  firmen  Glichst,  -ie
andere  Heilste  aber  zum  dehnest  üerer,  -ke  es  aus  öem  stmte  be--ürfen,
  in  -ie  flnrtslaöe  geleget  werden.
13.  Die  Amts  Lade  soll  auf  -er  Gesellen  ordentlichen  Herberge
stpn,  un-  mit  örepen  guten  Schlößern  versehen  werden,  ein  Schlüßel
soll  bep  dem  Worthaltenden  jlltermann,  -er  andere  bep  -em  ihme
folgenden  flmtsmeister  und  Ser  dritte  bep  -em  M  Gesellen  in  Verwahrung ­
  bleiben.
14.  Das  Handwerks-Geschirr,  als  Zinnen,  Meßingund  der  gleichen,
wird  mittels  eines  richtigen  verzeichniß  dem  jüngsten  Meister  unjungen ­
  Gesellen  zugestellet,  und  soll  auf  der  Gesellschaft  wohl  verwahret ­
  bleiben.
15.  Die  jenigen,  denen  die  Lade  nebst  dem  Handwerks-Geschirr
zugestellet  worden,  müßen  fleißige  Sorge  Tragen,  daß  fle  nicht  zu
Schaden,  vielweniger  etwas  davon  abhanden  Komme,  würde  einer
gar  was  davon  entwenden,  der  soll  den  Rechten  nach  dafür  angesehen ­
  werden.
iS.  Jungen«  mag  einIederMtermannzweenezugleich,  die  anderen
Mmt«  Meister  aber  nur  einen  in  der  Lehre  haben.
17.  wer  für  einen  Lehrjungen  eingeschrieben  stpn  will,  muß,  Saß
er  echt  und  recht  gebohren,  Sofern  es  nicht  bekannt,  glaubwürdig
bep  bringen,  und  kn  die  Lade  geben  Sechs  Reichsmark  worauf  mit
der  Einschreibung  zu  verfahren  ist.
IS.  Drep  Jahre  muß  er  kn  der  Lehre  stehen,  wann  er  Sieselbkgen
redlich  ausgehalten,  wieder  ausgeschrieben,  und  für  einen  Gesellen
erklähret,  Sa  er  in  die  Lade  wiederum  Sechs  Mark  zu  erlegen
schuldig  ist.
19.  Die  Lehrjungen  sollen  zum  Kalk  bereiten  und  Stein  tragen,
über  ein  viertel  Jahr  nicht  gebrauchet  werden,  nach  deßen  Ablauf
mauren  ste  inwendig  mit  der  Kelle,  jedoch  müßen  ste  öem  Meister
zu  Hanse,  und  bei  der  Arbeit  auswärtig  sepn,  auch  alle  Geredtschast
rein  halten  und  woll  verwahren.
20.  Nach  ausgehaltenen  Lehrjahren  stehet  es  in  des  jungen  Gesellen ­
  willkühr,  entweder  bep  seinem  vorigen,  oder  einem  andern
hiesigen  Meister,  ans  ein  halb  Jahr  in  Arbeit  zu  treten.  Darauf

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