Object: Weltporto-Reform

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9 Die deutschen Berufskonsulate und die Beamten der diplomatischen, sowie der gedachten konsularischen Vertretungen, die von der deutschen Re gierung nach Russland entsandt sind, sollen sowohl für die Zeitungen, wie für die Erzeugnisse der Wissenschaften, der Künste und der Belletristik gegenüber der russischen Zensur volle und ganze Freiheit gemessen. Die nach Artikel 2 des Vertrags zwischen Deutschland und Russland vom &ezember^ ^en Konsulatsbeamten zustehenden Vorrechte und Bc- ^o. .November freiungen werden auch den den deutschen Konsulaten in Russland beigegebenen Spezialbeamten, sowie den Agenten des russischen Finanzministeriums und ihren Sekretären (oder Attaches) in Deutschland zugestanden. Zu Artikel 1 und 12. Im Passwesen werden die Angehörigen beider Teile wie die der meist begünstigten Nation behandelt werden. Die Gültigkeitsdauer des Passvisa wird in Russland auf einen Zeitraum von sechs Monaten erstreckt. Sollte der Reisende über sein Gepäck oder über getrennt angelangtes Umzugsgut oder solche Sachen in besonderen Packstücken eine Eingangsanmeldung ohne genaue Angabe der Gegenstände einreichen, so ist die Strafe nach Axt. 384 des Zollreglements von diesen Sachen nicht zu erheben, da der Reisende zur Ein reichung der Eingangsanmeldung nicht verpflichtet war. Aus dem Ausland eingeführtes Reisegepäck, dessen Besichtigung nicht in der im Art. 364 des Zoll reglements vorgesehenen Frist beantragt worden ist, wird auf Grund des vorgenannten Artikels io derselben Weise besichtigt wie Waren; infolgedessen ist, wenn die Besichtigung von Reisegepäck und Umzugsgut nach Ablauf jener Frist erfolgt, auf genauer G rundlage des Art. 401 des Zollreglements von diesen Sachen die drei prozentige Strafe vom Betrage des gemäss dem Befunde berechneten Zolles zu erheben, unabhängig davon ob diesen Sachen danach der Einlass zu Vorzugsbedingungen zugestanden wird oder nicht (C. 06, Nr. 22 338). Beförderung von Reisegepäck aus Grenz- nach Binnenzolläintern. mit rW v\a ^ 7U , n ^,^ e . r Bestimmungen der Anweisung vom 9. September 1904 über die Einfuhr von Waren bei finr Zolldepartement bekannt gemacht, dass nach Anordnung des Finanzministers timin” flsweihaf V ° n e,):ick aus Grenzzollämtern nach Binnenzollämtern zum Zwecke der Eesich- einoenäh* 1 üe P ackst ucke, wenn sie sich in genügend fester Verpackung befinden, nicht in Eastmatten stiielr mif i .f™ nL j' r umschmirt und verbleit zu werden brauchen, wobei die Zollbleie, wenn das Gepäck- (C 07 Nr C 330U) 1SenC * en ® e ^' Drenc ^ en Stricken umschnürt ist, auch an diese Stricke angehängt werden können Verfahren bei der Besichtigung von Reisegepäck nach Ablauf der Frist für die Anmeldung. Nach Ablauf der Fristen für die Einreichung der Besichtigungsurkunden oder für die mündliche Anmeldung von Reisegepäck hat das Zollamt dieses nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen auf Grund eines Auszugs aus den Frachturkunden zu besichtigen. Diese Besichtigung findet nicht am ersten Tage nach Ablauf der obigen Fristen, sondern im Laufe eines mehr oder weniger langen Zeitraumes (von 7 Tagen bis zu 2 Monaten) statt, je nach dem Zollamte, bei dem die Waren besichtigt werden (A rt. 409 des Zollreglementft). In der Fraxis kommen sehr häufig Fälle vor, dass der Eigentümer des Reisegepäcks, der die Frist für die Anmeldung versäumt hat, sich im Zollamte nach seinen Effekten erkundigt, nachdem diese Frist ab gelaufen ist, aber noch vor der tatsächlichen Besichtigung auf Grund eines Auszugs aus den Frachturkunden, und dabei Nachweise für das Recht auf zollfreie Ablassung des Gepäcks vorlegt (§ 719 des Zollreglements). Hinsichtlich solcher Fälle entstellt nun die Frage, ob derartiges Reisegepäck nach Versäumnis der Frist für die Anmeldung besichtigt werden kann, ohne dass eine genaue Besichtigungsurkunde abgefasst wird, wobei vielmehr lediglich darauf hingewiesen wird, dass die Sachen als Reisegepäck anzusehen und zollfrei abzulassen sind, wenn der zur Besichtigung erschienene Eigentümer sein Recht zum zollfreien Empfange der Sache als Reisegepäck nachweist, und ob in solchen Fällen die Strafe laut Art. 401 des Zollreglements für Unterlassung der Anmeldung in der vorgesehenen Frist und die Kanzleigebühr zu berechnen ist. Infolgedessen hat das Zolldepartement auf Verfügung des Finanzminis^rs und gemäss einem Gut achten der Reichskontrolle erläutert, dass, wenn der Eigentümer von Reisegepäck nach Ablauf der Frist für die Anmeldung erscheint und sein Recht zum zollfreien Empfange der Sachen als Reisegepäck nachge wiesen ist, die Abfassung einer genauen Besichtigungsurkunde nicht erforderlich erscheint, da in solchem Falle die als Reisegepäck anerkannten Sachen zollfrei eingelassen werden, und dass, da in solchen Fallen die Abfassung genauer Besichtigungsurkunden fortfällt, auch die Strafe laut Art. 401 des Zollreglements und die Kanzleigebühr nicht erhoben werden kann. Wenn dagegen beim Erscheinen des Eigentümers das Reisegepäck bereits unter Abfassung einer genauen Besichtigungsurkunde besichtigt ist, so ist die gedachte Strafe und die Kanzleigebuhr auf ie< en Fall zu erheben, auch wenn die Sachen hinterher von der Zahlung des Zolles befreit werden (C. 07, Ar.
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