(28 VIL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
etwa dadurch benommen werden, daß die neuen Kaufsparteien wegen der Ausübung des
EEE den fchon gefchlofenen Kaufvertrag wieder aufheben, um jene Ausübung
intanzubalten.
Neber die Frage, ob die Auzübung des Borkaufsrechts angefodhten werden kann,
wenn fie gefdhab, um dem Berpflicteten den Befiß des Gegenjtandes zu er-
halten, vol. ROT, in Seuff. Urch. Bd. 59 Nr. 200.
„3. Geftattet ijt das VBorkaufsrecht jelbit dann, wenn auch nur ein Teil des
fraglichen Gegenftandes oder ein id eeller Anteil daran zu weiterem Verkaufe Kommt.
MR. 1, 224; Bland und Dertmann a. a. SD)
4. Ausgefüloffen ift die Musübung des VBorkaufsrechts in den Fällen der
88 507 Saß 2, 511, 512. ,
5. Die Kenntnis des dritten Erwerber von dem Vorkaufsrechte beeinträchtigt
weder die Wirkfamkeit des Erwerbs noch wird dadurch eine Schadenserfaßpflicht des
Dritten begründet. Dem Vorkanfsberechtigten fteht ein SErfaßanfpruch Lediglich in der
Richtung gegen den Verpflichteten zu, falls dieler feiner Verpflichtung zuwider über den
Segenftand verfügt. Seine Haltung in diefer Sinficht wird der Verpflichtete dadurch
ausjchließen fönnen, daß er den Raufvertrag mit dem Dritten unter der Bedingung ab-
[chließt, daß der DBorkaufsberechtigte von teinem Vorkaufsrechte feinen Gebrauch macht.
ol. hbiezu Yipr. d. OLG. (Hamburg) Bd. 1 S. 83 und Neumann in Borbem. I, 1, a vor
SS 504 ff. (Aubdhlenbeck will Jedoch für die Fälle der SS 823, 826 eine ausnahmöweife
Gaftung des Dritten eintreten lalien, ebenjo Scherer, Komm. IT, 1249 Nr. 8 und 9.)
S 505.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erflärung gegenüber dem
Verpflihteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag beftimmten
Sorm,
Mit der Ausübung des Borkaufsrechts kommt der Kauf zwijdhen dem Be-
rechtigten und dem VBerpflichteten unter den Beftimmungen zu Stande, welche
der BVerbflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
& I, 482; 11, 489; IL, 500.
1. Die Ausübung des Borkaufsrecdhts erfolat ihrer Urt nach (ediglich
durch eine einfeitige, empfangSbedürftige Willenserklärun , ganz analog
derjenigen beim Wiederkaufe nach 897 bj. 1. Diefer lebteren Gefebesitelle entfpricht
daher auch inhaltlich der 8505 Ab). 1, weshalb auf die Bem. zu 8497 rücverwiefen Jet.
(Wegen der Erwägungen zur Sormfrage val. %. MN, 99.) Bu beachten ift, daß die Cr-
NÜET {tet8 gegenüber dem VBerpflidhteten abzugeben ift, au wenn etwa die
Mitteilung von dem Kaufsabfhluffe durch den Dritten (8510 Ubf. 1) erfolgte. Meber
Wirkffammwerden diefer empfangSbedürftigen Willenserklärung f. S8 130 ff. Neber die
Befriftung der Erklärung vgl. $ 510 bt. 2,
3, Der zweite Abfjaß des & 505 bezieht {th auf die Wirkungen der Aus»
üäbung des Borkanufsrechts d. b. auf DH im Gebiete des obligatorijchen Ver-
hältniie8 wifdhen dem Berkäufer und dem Horkaufsberecdhtigten. Zu dem
beifeite gelhobenen Dritten jteht der Vorkaufsberechtigte in feinem RechtSverhältnis
und fommt A durch feine SEE OD in fein folches, (WM. II, 347; vol. Bem. 6
zu 5504.) Zwijchen dem Berechtigten und dem Verkäufer entfteht {elbjitändia der Kauf.
(3. !!, 100.) Sm übrigen vgl. die Erörterungen zu S 497.
„3. Diejenigen allgemeinen Verpflichtungen, welche beim Kaufe überhaupt der
Käufer hat, greifen hier gegenüber dem Borkäufer Plaß (IM. 11, 347). .
a) Der Borkäufer hat als Kaufpreis der Negel nach DaBienige zu Teiften,
wa8 der Drifte zu leiften gehabt haben würde (We. I, 347). Darum wird
au bei Begründung des Vorkaufsrechts nach regelmäßiger USE des
Verhältniffes noch kein Kaufpreis ausgefeßt. AÜngeficht8 der in $ 505 Wb6f. 2
enthaltenen GefeßesvorIchrift ift dies unnötig, menn nicht durch Vertrag von
vornherein eventuell etwas Abweidhendes ten eßt werben will, was
nicht ausgefchloffen erfcheint (val. hiezu Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 126 und
Sur. Wir. 1908 S, 68, Recht 1908 Nr. 489). EN bei Me des Vor:
faufSrecht8 Können Sonderabmachun gen zwifden dem Verkäufer und
dem VBorkäufer noch vorkommen. (M. IN, 347.)
Die SUSE NE des Vorfkäufers zur Leiftung des Intereffes
wegen Nichterfüllung des Kanfes kommt auch hier nad allgemeinen Grund-
äM