Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

(28 VIL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
etwa dadurch benommen werden, daß die neuen Kaufsparteien wegen der Ausübung des 
EEE den fchon gefchlofenen Kaufvertrag wieder aufheben, um jene Ausübung 
intanzubalten. 
Neber die Frage, ob die Auzübung des Borkaufsrechts angefodhten werden kann, 
wenn fie gefdhab, um dem Berpflicteten den Befiß des Gegenjtandes zu er- 
halten, vol. ROT, in Seuff. Urch. Bd. 59 Nr. 200. 
„3. Geftattet ijt das VBorkaufsrecht jelbit dann, wenn auch nur ein Teil des 
fraglichen Gegenftandes oder ein id eeller Anteil daran zu weiterem Verkaufe Kommt. 
MR. 1, 224; Bland und Dertmann a. a. SD) 
4. Ausgefüloffen ift die Musübung des VBorkaufsrechts in den Fällen der 
88 507 Saß 2, 511, 512. , 
5. Die Kenntnis des dritten Erwerber von dem Vorkaufsrechte beeinträchtigt 
weder die Wirkfamkeit des Erwerbs noch wird dadurch eine Schadenserfaßpflicht des 
Dritten begründet. Dem Vorkanfsberechtigten fteht ein SErfaßanfpruch Lediglich in der 
Richtung gegen den Verpflichteten zu, falls dieler feiner Verpflichtung zuwider über den 
Segenftand verfügt. Seine Haltung in diefer Sinficht wird der Verpflichtete dadurch 
ausjchließen fönnen, daß er den Raufvertrag mit dem Dritten unter der Bedingung ab- 
[chließt, daß der DBorkaufsberechtigte von teinem Vorkaufsrechte feinen Gebrauch macht. 
ol. hbiezu Yipr. d. OLG. (Hamburg) Bd. 1 S. 83 und Neumann in Borbem. I, 1, a vor 
SS 504 ff. (Aubdhlenbeck will Jedoch für die Fälle der SS 823, 826 eine ausnahmöweife 
Gaftung des Dritten eintreten lalien, ebenjo Scherer, Komm. IT, 1249 Nr. 8 und 9.) 
S 505. 
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erflärung gegenüber dem 
Verpflihteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag beftimmten 
Sorm, 
Mit der Ausübung des Borkaufsrechts kommt der Kauf zwijdhen dem Be- 
rechtigten und dem VBerpflichteten unter den Beftimmungen zu Stande, welche 
der BVerbflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. 
& I, 482; 11, 489; IL, 500. 
1. Die Ausübung des Borkaufsrecdhts erfolat ihrer Urt nach (ediglich 
durch eine einfeitige, empfangSbedürftige Willenserklärun , ganz analog 
derjenigen beim Wiederkaufe nach 897 bj. 1. Diefer lebteren Gefebesitelle entfpricht 
daher auch inhaltlich der 8505 Ab). 1, weshalb auf die Bem. zu 8497 rücverwiefen Jet. 
(Wegen der Erwägungen zur Sormfrage val. %. MN, 99.) Bu beachten ift, daß die Cr- 
NÜET {tet8 gegenüber dem VBerpflidhteten abzugeben ift, au wenn etwa die 
Mitteilung von dem Kaufsabfhluffe durch den Dritten (8510 Ubf. 1) erfolgte. Meber 
Wirkffammwerden diefer empfangSbedürftigen Willenserklärung f. S8 130 ff. Neber die 
Befriftung der Erklärung vgl. $ 510 bt. 2, 
3, Der zweite Abfjaß des & 505 bezieht {th auf die Wirkungen der Aus» 
üäbung des Borkanufsrechts d. b. auf DH im Gebiete des obligatorijchen Ver- 
hältniie8 wifdhen dem Berkäufer und dem Horkaufsberecdhtigten. Zu dem 
beifeite gelhobenen Dritten jteht der Vorkaufsberechtigte in feinem RechtSverhältnis 
und fommt A durch feine SEE OD in fein folches, (WM. II, 347; vol. Bem. 6 
zu 5504.) Zwijchen dem Berechtigten und dem Verkäufer entfteht {elbjitändia der Kauf. 
(3. !!, 100.) Sm übrigen vgl. die Erörterungen zu S 497. 
„3. Diejenigen allgemeinen Verpflichtungen, welche beim Kaufe überhaupt der 
Käufer hat, greifen hier gegenüber dem Borkäufer Plaß (IM. 11, 347). . 
a) Der Borkäufer hat als Kaufpreis der Negel nach DaBienige zu Teiften, 
wa8 der Drifte zu leiften gehabt haben würde (We. I, 347). Darum wird 
au bei Begründung des Vorkaufsrechts nach regelmäßiger USE des 
Verhältniffes noch kein Kaufpreis ausgefeßt. AÜngeficht8 der in $ 505 Wb6f. 2 
enthaltenen GefeßesvorIchrift ift dies unnötig, menn nicht durch Vertrag von 
vornherein eventuell etwas Abweidhendes ten eßt werben will, was 
nicht ausgefchloffen erfcheint (val. hiezu Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 126 und 
Sur. Wir. 1908 S, 68, Recht 1908 Nr. 489). EN bei Me des Vor: 
faufSrecht8 Können Sonderabmachun gen zwifden dem Verkäufer und 
dem VBorkäufer noch vorkommen. (M. IN, 347.) 
Die SUSE NE des Vorfkäufers zur Leiftung des Intereffes 
wegen Nichterfüllung des Kanfes kommt auch hier nad allgemeinen Grund- 
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