Full text : Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

>)  Weltr.  XI.  —  2 )  Ök.  IV.

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Im  »Anhang«  zu  dem  »Weltreichtum«  klassifiziert
Kankrin  »die  politischen  Wissenschaften«.  Er  teilt  dieselben
in  Staatswissenschaften,  Rechtswissenschaften  und  Geschäftsstatistik ­
  und  Praktik  ein.  Die  ökonomischen  Wissenschaften ­
  zählt  Kankrin  zu  den  Staatswissenschaften.  Und
zwar  zerfallen  die  ökonomischen  Wissenschaften  in  die
»Lehre  vom  Weltreichtum  und  Nationalreichtum  überhaupt«
und  in  »die  Staatswirtschaft«,  die  ihrerseits  aus  folgenden
Teilen  besteht,  nämlich:  1)  aus  der  eigentlichen  Finanzwissenschaft, ­
  2)  aus  »den  Hilfswissenschaften«  über  den
Erwerb,  wie  Ackerbau,  Technologie,  Bergwissenschaft  usw.
(dieser  Teil  ist  nicht  in  den  Kankrinschen  Werken  enthalten),
und  3)  aus  der  »allgemeinen  Ausgabenökonomie«.
Was  nun  den  ersten  Teil  der  ökonomischen  Wissenschaften ­
  anbelangt,  so  sagt  Kankrin  darüber  im  »Weltreichtum« ­
  folgendes:  »Politische  Ökonomie  ist  uns
die  Wissenschaft  vom  Weltreichtum  überhaupt  (besser  Weltökonomie); ­
  Nationalökonomie,  wenn  sie  auf  ein
bestimmtes  Volk  angewendet  wird«.')  Dieselbe  Auffassung
vertritt  er  auch  in  der  »Ökonomie«,  wo  er  im  Vorwort
(»Zweck  der  Schrift«)  den  Titel  seines  Buches  folgenderweise ­
  begründet:  »Warum  er  (der  Verfasser)  den  Titel:
Ökonomie  der  menschlichen  Gesellschaften
gewählt  hat,  gründet  sich  auf  die  Überzeugung,  dass  ihre
Lehren,  weiter  gegriffen,  erst  das  Ganze  der  Erde  und
Völker  umfassen  und  dann  auf  einzelne  Völker  angewendet
werden  müssen«. 2 )  Dementsprechend  teilt  er  auch  den  nationalökonomischen ­
  Stoff  in  2  Teile,  die  aber  in  seinen  beiden
Werken,  obwohl  vorhanden,  doch  nicht  denselben  Charakter
tragen.  Während  im  »Weltreichtum«  zuerst  der  »Weltreichtum ­
  im  allgemeinen«  und  dann  erst  »die  Anwendung  der
Lehre  vom  Weltreichtum  auf  den  Nationalreichtum«  behandelt ­
  wird,  darf  in  der  »Ökonomie«  von  dieser  strengen
Unterscheidung  nicht  mehr  die  Rede  sein.  Hier  handelt
            
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