Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Mehrere  Autoren 1 )  stellen  bei  Beantwortung  der  Frage,
wann  Genussscheine  Aktien  seien  und  wann  sie  nur  Gläubigerrechte ­
  verbrieften,  darauf  ab,  ob  deren  Inhabern  das
Stimmrecht  in  der  Generalversammlung  zusteht  oder  nicht
Ein  solcher  Schluss  ist  nicht  statthaft,  denn  das  Stimmrecht
ist  nur  ein  Ausfluss  der  Mitgliedschaft.  Nicht  weil  das
Stimmrecht  vorhanden  ist,  wird  der  Genussscheininhaber
Aktionär,  sondern  weil  er  Aktionär  ist,  hat  er  das  Stimmrecht. ­
  Für  die  Praxis  hat  diese  Unterscheidung  allerdings
einen  gewissen  Wert,  indem  man  vom  Vorhandensein  dieses
wichtigsten  Mitgliedschaftsrechtes  auf  das  Vorhandensein
der  Mitgliedschaft  selbst  schliesst;  das  wird  in  den  meisten
Fällen  selbst  zutreffen,  immer  reicht  aber  dieses  Kriterium
nicht  aus.  Man  könnte  sich  leicht  einen  Fall  konstruieren,
wo  das  nicht  der  Fall  wäre,  z.  B.  die  Statuten  einer  Gesellschaft ­
  gewähren  den  Inhabern  von  Genussscheinen  das
Stimmrecht.  Aus  andern  Bestimmungen  geht  aber  zur
Evidenz  hervor,  dass  es  sich  hier  um  Gläubigerrechte
handelt.  Eine  solche  Bestimmung  wäre,  weil  rechtswidrig,
ungültig,  denn  stimmberechtigt  sind  nur  die  Aktionäre.
Die  durch  die  Amortisation  von  Aktien  entstandenen
Genussscheine  stellen  also  wirkliche  Aktien  dar 2 ),  die
durch  vermögensrechtliche  Modifikationen  älterer,  vorher
bestehender  Aktienrechte  entstanden  sind;  auch  ist,  wenn
nichts  anderes  bewiesen  ist,  die  Aktiennatur  dieser  Scheine
zu  präsumieren.
§  16.
Die  Rechte  der  Genussaktionäre.
Da  der  Genussaktionär,  wie  dargelegt  wurde,  Aktionär
geblieben  ist,  erübrigt  uns  noch  zu  untersuchen,  inwieweit
seine  rechtlichen  Beziehungen  zur  Gesellschaft  und  den  Mitaktionären ­
  durch  die  Amortisation  modifiziert  worden  sind.

')  Bachmann,  1.  c-,  192;  Klemperer,  1.  c.,  50.
2 )  Mayer,  1.  c.,  57.
            
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