Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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des Reservefonds und der ordnungsmässigen Abschreibungen 
mit jährlich bis zu 5 % ohne Nachzahlungspflicht verzinst 
und aus dem Reingewinn durch Auslosung getilgt; gezeichnet 
wurden 745 Gewinnanteilscheine, 1. c., 12. 
32. Porsellanfabrik Ph. Rosenthal &■ Co. A.-G. 
1500 Genussscheine sind ausgegeben worden und zwar 
zu jeder Aktie ein Schein. Die Genussscheine unterliegen 
der Tilgung durch Rückkauf oder einmaliger Kapitalsab 
findung von 1000 Mark pro Stück und sind zu diesem 
Behufe auszulosen oder ganz oder teilweise zu kündigen. 
Fällt der Zeitpunkt der Auslosung, der Kapitalsabfindung 
in die ersten vier Monate des Geschäftsjahres, so nehmen 
die Genussscheine an der Dividende dieses Jahres nicht 
mehr teil. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft werden 
die Genussscheine, nachdem die Aktien mit ihrem Nenn 
werte zurückbezahlt sind, mit 1000 Mark pro Stück ab 
gefunden, während ein etwaiger Rest lediglich den Aktien 
zugute kommt. Um die Einführung der Aktien an der 
Berliner Börse möglich zu machen, beschloss die General 
versammlung vom 1. November 1904, dass die einem Ge 
nussschein anhaftenden Rechte auf eine Aktie übertragen 
und mit dieser Aktie unwiderruflich verbunden werden 
können, wenn und soweit Aktionäre dies unter unwider 
ruflicher Rückgabe der betreffenden Genussscheine an die 
Gesellschaft verlangen. Es erfolgt dann die Auszahlung 
der Genussscheindividende stets zugleich mit der auf die 
Aktien fallende Dividende gegen Rückgabe des zu dieser 
Aktie gehörigen Dividendenscheines, die Auszahlung des 
auf den zurückgegebenen Genussscheinen zu gewährenden 
Anteils an der Liquidationsmasse aber an den Inhaber der 
Aktie. Die in dieser Weise auf die Aktien übertragenen 
Genussscheine werden nicht getilgt, und es verzichtet die 
Gesellschaft auf das Recht des Rückkaufs und der Tilgung 
derselben. Die Aktien, auf welche die Rechte der Genuss 
scheine übertragen worden sind, und die Dividendenscheine
	        
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