159
Die Einberufung des oder der Genussscheine zur Einlösung
erfolgt durch eingeschriebene Briefe, an die im Gesellschaftsbuche
eingetragenen Inhaber und durch Bekanntmachung
in den Gesehschaftsblättern mit Anberaumung
einer bestimmten, mindestens dreiwöchentlichen Präsentationsfrist.
Mit Ende eines Jahres, nach Ablauf der Präsentationsfrist
erlischt jeder Anspruch auf Vergütung und jedes
Recht aus den bis dahin nicht präsentierten Genussscheinen,
welche wertlos werden; die Coupons und Talons werden
bereits mit der Publikation der Einberufung ungültig.
§ 26. 5. Verbleibt hernach noch ein Überschuss, so sind:
a) 2 /ä desselben unter die berechtigten Inhaber der Genussscheine
gemäss § 10 zur Verteilung zu bringen;
b) die andern 7 / 9 stehen zur Verfügung der Generalversammlung,
welche insbesondere auch nach § 10
die volle oder teilweise Verwendung zur Einlösung
von Genussscheinen oder die volle oder teilweise
Zurückstellung zu solchen Zwecken beschliessen kann.
Insofern jedoch die Generalversammlung die Verwendung
zur Zahlung einer weiteren Dividende beschliessen
würde, partizipieren die Genussscheine an der zur Verteilung
kommenden Summe in der Weise, dass die Genussscheine
mit je 1000 Mark in Rechnung kommen.
Winter, 1. c., 5 ff.
31. Portland-Zement-Werke Höxter-Godelheim A.-G.
Um die Betriebsmittel zu verstärken und um eine
elektrische Kraftzentrale zur Ausnutzung der den Werken
gehörenden Wasserwerke zu errichten, genehmigte die
Generalversammlung vom 10. Juni 1903 folgende Anträge:
Es werden bis zu 1200 Gewinnanteilscheine über je
400 Mark ausgegeben. Diejenigen Aktien, auf welche Gewinnanteilscheine
gezogen werden, erhalten den Charakter
als Vorzugsaktien. Die Gewinnanteilscheine werden vom
Tage der Zahlung an aus dem Reingewinn nach Dotierung