Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Die  Einberufung  des  oder  der  Genussscheine  zur  Einlösung ­
  erfolgt  durch  eingeschriebene  Briefe,  an  die  im  Gesellschaftsbuche ­
  eingetragenen  Inhaber  und  durch  Bekanntmachung ­
  in  den  Gesehschaftsblättern  mit  Anberaumung
einer  bestimmten,  mindestens  dreiwöchentlichen  Präsentationsfrist. ­

Mit  Ende  eines  Jahres,  nach  Ablauf  der  Präsentationsfrist ­
  erlischt  jeder  Anspruch  auf  Vergütung  und  jedes
Recht  aus  den  bis  dahin  nicht  präsentierten  Genussscheinen,
welche  wertlos  werden;  die  Coupons  und  Talons  werden
bereits  mit  der  Publikation  der  Einberufung  ungültig.
§  26.  5.  Verbleibt  hernach  noch  ein  Überschuss,  so  sind:
a)  2 /ä  desselben  unter  die  berechtigten  Inhaber  der  Genussscheine ­
  gemäss  §  10  zur  Verteilung  zu  bringen;
b)  die  andern  7 / 9  stehen  zur  Verfügung  der  Generalversammlung, ­
  welche  insbesondere  auch  nach  §  10
die  volle  oder  teilweise  Verwendung  zur  Einlösung
von  Genussscheinen  oder  die  volle  oder  teilweise
Zurückstellung  zu  solchen  Zwecken  beschliessen  kann.
Insofern  jedoch  die  Generalversammlung  die  Verwendung ­
  zur  Zahlung  einer  weiteren  Dividende  beschliessen
würde,  partizipieren  die  Genussscheine  an  der  zur  Verteilung ­
  kommenden  Summe  in  der  Weise,  dass  die  Genussscheine ­
  mit  je  1000  Mark  in  Rechnung  kommen.
Winter,  1.  c.,  5  ff.
31.  Portland-Zement-Werke  Höxter-Godelheim  A.-G.
Um  die  Betriebsmittel  zu  verstärken  und  um  eine
elektrische  Kraftzentrale  zur  Ausnutzung  der  den  Werken
gehörenden  Wasserwerke  zu  errichten,  genehmigte  die
Generalversammlung  vom  10.  Juni  1903  folgende  Anträge:
Es  werden  bis  zu  1200  Gewinnanteilscheine  über  je
400  Mark  ausgegeben.  Diejenigen  Aktien,  auf  welche  Gewinnanteilscheine ­
  gezogen  werden,  erhalten  den  Charakter
als  Vorzugsaktien.  Die  Gewinnanteilscheine  werden  vom
Tage  der  Zahlung  an  aus  dem  Reingewinn  nach  Dotierung
            
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