Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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sich mit der Frage befasst haben, sind keineswegs einig; 
Feistmantel*) z. B. ist der Ansicht, dass die Genussscheine 
Aktien seien, während Behrend 2 ) die entgegengesetzte Mei 
nung vertritt, indem er behauptet, dass sie nur Forderungs 
rechte verbriefen; Lehmann 3 ) erklärt dagegen, «ob die 
action de jouissance wahres Aktienrecht oder nur Gläubiger 
rechte gewährt, lässt sich nicht einheitlich entscheiden . . . 
Es hängt von der Sachlage ab, ob wir es mit einem wahren 
Aktienrecht oder nur mit einem Gläubigerrechte zu tun 
haben.» Wir wollen nicht unterlassen, hier auf einen in 
teressanten Unterschied zwischen der französischen und 
deutschen Jurisprudenz hinzuweisen. Die französischen Au 
toren sind eher der Ansicht, dass die Genussscheine ohne 
Ausnahme Aktien seien, während in Deutschland man im 
Gegenteil mehr geneigt ist, die Genussscheine als Gläubiger 
rechte anzusehen. Die Gründe hierfür sind in der Ver 
schiedenheit der Aktiengesetzgebung und Rechtsprechung 
beider Länder zu suchen. 
Die Uneinigkeit der Doktrin ist vor allem auf einen 
fehlerhaften Sprachgebrauch zurückzuführen, indem von 
einander ganz verschiedene Begriffe unter dem Namen 
Genussscheine zusammengefasst werden. Die Unterschei 
dung ist zwar im allgemeinen leicht, obgleich nicht zu 
leugnen ist, dass die Praxis in den einzelnen Gesellschaften 
oft Gebilde geschaffen hat, die auf der Grenze zwischen 
Aktie und Obligation stehen. Bei dieser Sachlage war es 
aber unmöglich, vorliegende Untersuchung allein auf jene 
Genussscheine zu beschränken, die Gläubigerrechte ge 
währen, wie es ursprünglich in unserer Absicht lag, ohne 
auch die andere Art der Genussscheine, welche sehr oft 
Genussaktien genannt werden und auch richtige Aktienrechte 
darstellen, in den Kreis der Darstellung einzubeziehen. 
’) Feistmantel, 1. c., 416. 
z ) Behrend, 1. c., 889. 
3 ) Lehmann, RdAG 1 195.
	        
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