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hauptsächlichen Bestandteile zu einem gewissen Zeitpunkte,
was natürlich eine plötzliche Entwertung der Aktien zur
Folge haben würde. Die Gesellschaft sucht diesem Übelstande
dadurch zu begegnen, dass sie die Zahl der auf das
Grundkapital Berechtigten vermindert, d. h. die Aktien
amortisiert 1 ). Bei allen Gesellschaften ferner, welche ihre
Aktien amortisieren, erfordert der regelmässige Geschäftsbetrieb,
während das in den Anlagen verwendete Grundkapital
sehr bedeutend sein kann, verhältnismässig geringe
Summen, da grosse Operationen auf Kredit, welche entsprechende
Summen beanspruchen, meist ausgeschlossen
sind, und die notwendigen Barmittel der Gesellschaft unmittelbar
aus dem Betriebe zufliessen. Bei der Eisenbahn
muss die Fahrkarte gleich am Schalter bezahlt werden,
auch die Gasrechnung wird mindestens alle Vierteljahre
beglichen. Es sind ferner keine grossen Reserven nötig, um
sich sofort alle Errungenschaften der Technik anzueignen,
denn diese Gesellschaften erfreuen sich zumeist einer Art
Monopolstellung, sie brauchen also keine Konkurrenz zu
fürchten. Ihre Grundinstallation bedarf in den meisten Fällen
keiner grossen Änderungen, eventuelle Vergrösserungen
des Betriebes können leicht zum vornherein berechnet
und die Installationen darnach gebaut werden, eine Rekonstruktion
des durch die Erstellung der Anlagen verbrauchten
Grundkapitals ist daher nicht angebracht; so
wachsen denn die verschiedenen Reservefonds von Jahr
') Thaller und Maria in ihrer Broschüre bestreiten die rechtliche
Erlaubtheit, weil angeblich im Widerspruch zum Aktiengesetz
vom Jahre 1867, als unvereinbar mit der gesetzlichen Konstanz des
Grundkapitals und gestatten die Amortisation nur für die Eisenbahrgesellschaften,
die vor diesem Datum gegründet wurden. Das österreichische
Aktienregulativ vom 20. September 1899, Art. 33 hingegen
lautet: Im Statute kann ausnahmsweise die sukzessive Einlösung
der Aktie zum Nominalbeträge vorgesehen werden, wenn die der
Gesellschaft gehörige Vermögenssubstanz durch den Geschäftsbetrieb
ganz oder grösstenteils aufgezehrt werden muss, oder das Vermögen
der Gesellschaft aus zeitlich beschränkten Rechten besteht.