Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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hauptsächlichen  Bestandteile  zu  einem  gewissen  Zeitpunkte,
was  natürlich  eine  plötzliche  Entwertung  der  Aktien  zur
Folge  haben  würde.  Die  Gesellschaft  sucht  diesem  Übelstande ­
  dadurch  zu  begegnen,  dass  sie  die  Zahl  der  auf  das
Grundkapital  Berechtigten  vermindert,  d.  h.  die  Aktien
amortisiert 1 ).  Bei  allen  Gesellschaften  ferner,  welche  ihre
Aktien  amortisieren,  erfordert  der  regelmässige  Geschäftsbetrieb, ­
  während  das  in  den  Anlagen  verwendete  Grundkapital ­
  sehr  bedeutend  sein  kann,  verhältnismässig  geringe
Summen,  da  grosse  Operationen  auf  Kredit,  welche  entsprechende ­
  Summen  beanspruchen,  meist  ausgeschlossen
sind,  und  die  notwendigen  Barmittel  der  Gesellschaft  unmittelbar ­
  aus  dem  Betriebe  zufliessen.  Bei  der  Eisenbahn
muss  die  Fahrkarte  gleich  am  Schalter  bezahlt  werden,
auch  die  Gasrechnung  wird  mindestens  alle  Vierteljahre
beglichen.  Es  sind  ferner  keine  grossen  Reserven  nötig,  um
sich  sofort  alle  Errungenschaften  der  Technik  anzueignen,
denn  diese  Gesellschaften  erfreuen  sich  zumeist  einer  Art
Monopolstellung,  sie  brauchen  also  keine  Konkurrenz  zu
fürchten.  Ihre  Grundinstallation  bedarf  in  den  meisten  Fällen
keiner  grossen  Änderungen,  eventuelle  Vergrösserungen
des  Betriebes  können  leicht  zum  vornherein  berechnet
und  die  Installationen  darnach  gebaut  werden,  eine  Rekonstruktion ­
  des  durch  die  Erstellung  der  Anlagen  verbrauchten ­
  Grundkapitals  ist  daher  nicht  angebracht;  so
wachsen  denn  die  verschiedenen  Reservefonds  von  Jahr
')  Thaller  und  Maria  in  ihrer  Broschüre  bestreiten  die  rechtliche ­
  Erlaubtheit,  weil  angeblich  im  Widerspruch  zum  Aktiengesetz
vom  Jahre  1867,  als  unvereinbar  mit  der  gesetzlichen  Konstanz  des
Grundkapitals  und  gestatten  die  Amortisation  nur  für  die  Eisenbahrgesellschaften, ­
  die  vor  diesem  Datum  gegründet  wurden.  Das  österreichische ­
  Aktienregulativ  vom  20.  September  1899,  Art.  33  hingegen
lautet:  Im  Statute  kann  ausnahmsweise  die  sukzessive  Einlösung
der  Aktie  zum  Nominalbeträge  vorgesehen  werden,  wenn  die  der
Gesellschaft  gehörige  Vermögenssubstanz  durch  den  Geschäftsbetrieb
ganz  oder  grösstenteils  aufgezehrt  werden  muss,  oder  das  Vermögen
der  Gesellschaft  aus  zeitlich  beschränkten  Rechten  besteht.
            
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