hier dem Safranhandel. Im Oktober 1477 gibt Valencia
10 000 fl. auf die Anlegung in Saragossa’). 1480 klagt
Saragossa, daß ihm für neue Käufe nur 4000 fl. zur Verfügung
stehen 2 ).
Neben der Ravensburger Gesellschaft sind auch die
mit ihr verwandten beiden Gesellschaften der Mötteli und
Ankenreute im spanischen Safranhandel tätig. Die Mötteli
splittern sich um 1455, die Ankenreute 1477 von ihr ab.
1479 sind diese 3 Gesellschaften in Saragossa die einzigen
neben Firmen mit spanisch oder französisch klingendem
Namen s ). Im April 1480 machen die Mötteli größere Einkäufe
als die Ravensburger Gesellschaft. Der Anteil der
Ankenreute an derselben Anlegung wurde schon erwähnt * 4 ).
So früh wie die Bodenseestädte sind auch schon die
Nürnberger Kaufleute auf spanischem Boden nachzuweisen.
Ein Hermann von Nürnberg kommt neben dem Überlinger
im Geleitsbrief von 1383 vor. Die gleichzeitigen Aufzeichnungen
Ulmann Stromers belehren auch über den spanischen
Handel. Wer in Barcelona Safran kauft, muß berücksichtigen,
daß auf ein Zentner zwei Pfund Tara gerechnet wird.
Zwei Arten von Zöllen muß der Safranhändler bezahlen:
Barceloneser Zoll 2 d. pro Pfund, Pfundzoll 4 d. pro Pfund.
Auch den Fuhrlohn von Barcelona über Avignon, Genf, Bern,
Konstanz zeichnet er auf. Man erkennt also einen ganz regelmäßig
organisierten Handel, Unter den Kaufleuten des
Zollbuchs von Barcelona finden sich als Safranhändler die
Nürnberger Türbrech 5 ), die in sieben Jahren 1782 Pfund ausführen,
1446 beschwert sich der Nürnberger Magistrat beim
Rat von Barcelona, daß den Nürnbergern kein guter Safran
geliefert worden sei 6 ). — Häbler hält die Nürnberger für
führend in dem aragonischen Safranhandel, der mit Umgehung
von Barcelona über die Pyrenäen führte. Er erschließt
das aus der Tatsache, daß 1415 vier Nürnberger
Kaufleute einen Geleitsbrief von der Aragonischen Krone
ausgestellt erhalten, und daß keiner dieser vier im Zollbuch
von Barcelona erwähnt wird. Die vier Kaufleute sind Frie1)
Rav. Pap. 66. 2) Rav. Pap. 11. 3) Rav. Pap. 7.
4) S. S. 41. 5) Häbler X. 155. 6) Häbler XI. 28 ff,