Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

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Den Sachverständigen und Kreditgebern stehen in der Kegel 
die Feuerversicherungspolicen, Auszüge aus der Gebäudesteuerrolle. 
Erwerbsurkunden und Mietverträge zur Verfügung. 
Endlich besitzen eines der weiteren Hilfsmittel die großen Keal- 
Kredit-Gläubiger in den „Kaufpreisen" und den „Kaufpreis 
sammlungen." 
Dieses Hilfsmittel steht Sparkassen, Hypothekenbanken und Ver 
sicherungsgesellschaften in gleicher Weise zur Verfügung. 
Lin Iustizministsrialerlaß vom 2. Mai 1906 besagt nämlich 
folgendes: 
„Wird bei einem Grundstück infolge freiwilliger Veräuße 
rung ein neuer Eigentümer eingetragen, so ist in der Be 
kanntmachung an diejenigen, für welche eine Hypothek, Grund 
schuld oder Kentenschuld oder ein Kecht an einem solchen Kechte 
im Grundbuch eingetragen ist, die Mitteilung des Preises, zu 
dem das Grundstück veräußert worden ist, aufzunehmen. Ist 
ein preis nicht vereinbart, der Preis nicht bekannt oder dessen 
ziffernmäßige Angabe nach der Art der Preisbestimmung nicht 
tunlich, so ist der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert 
des Grundstücks in der Bekanntmachung mitzuteilen. Wird das 
beliehene Grundstück ohne besondere Wertangabe mit einem anderen 
Grundstück zusammen veräußert und der Kostenberechnung der 
zusammengerechnete Wert der Grundstücke zu Grunde gelegt, so 
unterbleibt die Mitteilung. 
Gebühren und Auslagen sind für die zusätzlichen Mitteilun 
gen nicht zu erheben." 
Die Aufsichtsbehörden legen der Beachtung von Kaufpreisen und 
Kaufpreissammlungen ein außerordentliches Gewicht bei. 
So heißt es in einer preußischen Ministerialverfügung vom 
2. April 1906: 
„Dis -a.ngemefsene Berücksichtigung der bei demselben oder 
bei einem ähnlichen Objekte gezahlten Verkaufspreise gehört 
zu den „sorgfältigen Ermittlungen", welche die Grundlage der 
Bewertung bilden sollen." 
Line bayerische Ministerialverfügung vom 31. Iuni 1901 
sagt u. a. : 
„Im allgemeinen wird die Annahme, daß die Verkaufspreise 
beliehener Anwesen eine Probe auf die Kichtigkeit der Schätzung 
und bezw. Belehnung zulassen, zutreffen und ist daher ein An 
laß zur Abänderung der betreffenden Anordnung nicht gegeben." 
Alle diese Hilfsmittel haben mit Ausnahme der 
Mietpreise das gemein, daß sie nur bedingten Wert 
haben, daß sie für sich betrachtet, ohne nähere Sach 
kenntnis durchaus gar keine Grundlage für eine zu 
verlässige Schätzung abgeben können. Damit soll na 
türlich anderseits ihr teilweise außerordentlich hoher 
Wert als Kontrollmittel gar nicht bestritten werden.
	        
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