Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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haft  sei.  Bauten  sind  nicht  Waren  im  Liane  des  §  36  der  Gewerbeordnung. ­
  Diese  Bestimmung  verfolgt  im  wesentlichen  den
Zweck,  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden  die  Möglichkeit  zu
geben,  die  Beschaffenheit,  Menge  oder  Verpackung  ihrer  Waren
von  bestimmter  unparteiischer  Leite  prüfen  zu  lassen  und  den
Umsatz  der  Waren  dadurch  zu  erleichtern  und  zu  fördern.  Dieser
Gesichtspunkt  trifft  auf  Bauten  nicht  zu.  Nach  dem  Bericht  der
Handelskammer  handelt  es  sich  vielmehr  darum,  zur  Begutachtung ­
  für  gerichtliche  Zwecke  bestimmte  Personen  als  geeignet
vorzuschlagen.  Das  kann  indes  auch  geschehen,  ohne  daß  diese
Personen  aus  Grund  des  §  36  der  Gewerbeordnung  angestellt  und
beeidet  werden."
Ln  der  Gerichtspflege  s  e  l  b  st  werden  übrigens  die  Anschaungen
des  Handelstages  über  die  Gutachterkammern  nicht  geteilt.  Dies
bestätigte  der  Vertreter  der  Handelskammer  Dortmund  in  der  Nusschußsitzung ­
  des  Deutschen  Handelstages  vom  l5.  und  17.  April
1912,  wenn  er  sagte:  „Der  Landgerichtspräsident  (Dortmund)  habe
sich  sogar  anerkennend  über  sie  (die  Gutachterkammer)  ausgesprochen, ­
  und  sie  für  noch  befähigter  als  die  Handelskammern ­
  ehalten,  wenn  es  gelte,  schnell  einzugreifen,  um
einen  Sachverständigen,  der  entgleist  sei,  auszuschalten,  weil  dieses
Gremium  über  eine  eingehendere  Kenntnis  der  persönlichen ­
  Verhältnisse  seiner  Mitglieder  verfüge.  Der
Landgerichtspräsident  habe  sich  auch  dahingeäußert,
daß  die  Gutachterkammer  die  Liste  der  Sachverständigen ­
  in  gutem  Sinne  revidiert  habe."  hier  hat  der  Landgerichtspräsident ­
  des  Landgerichts  Dortmund  also  das  als  praktisch
ausgeführt  bezeichnet,  was  u.  (E.,  wenn  auch  in  Anwendung  auf
das  Schätzerwesen,  mehr  wie  .jeder  andere  Schritt  geeignet  sein
würde,  die  soliden  und  zuverlässigen  Schätzer  von  den  unzuverlässigen ­
  zu  scheiden  und  so  dazu  beizutragen,  daß  nur  solche  Schätzungen
.zu  Stande  kommen,  die  das  Auge  des  Kritikers  vertragen  können,
daß  nur  solche  Schätzer  für  Beleihungszwecke  in  Anspruch  genommen
werden,  die  eine  Lösung  der  „Personenfrage",  wenn  wir  einen
Ausdruck  des  Kaiser!.  Aussichtsamts  für  privatversichecung  gebrauchen ­
  dürfen,  gewährleisten.
Der  Taxausschuß  des  Verbandes  deutscher  Gutachterkammern
normiert  in  seinen  Leitsätzen  (2  und  3)  auch  die  Führung  von
Taxbüchern  und  die  Sammlung  statistischen  Materials  über  die  bei
freihändigen  Verkäufen  erzielten  preise  durch  die  Gutachterkammern.
Die  Fassung  der  Leitsätze  läßt  keinen  Zweifel  darüber,  daß  es
sich  um  Kontrollmittel  handelt,  die  einen  Ueberblick  über  die  Tätigkeit ­
  des  einzelnen  Schätzers  gestatten  sollen.  In  der  Tat  würden
derartige  Maßnahmen  sicher  geeignet  sein,  die  Tätigkeit  der  Gutachterkammern ­
  hinsichtlich  der  Reinhaltung  des  Standes  wirksam
gu  unterstützen,  wenn  dabei  auch  zu  berücksichtigen  ist,  daß  einzelne
Kaufpreise  ein  Urteil  über  die  Schätzertätigkeit  eines  einzelnen
sachverständigen  ohne  Weiteres,  wie  aus  einem  früheren  Kapitel
            
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