Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

Der  Leitsatz  4  des  Taxausschusses  des  Verbandes  deutscher  Gutachterkammern, ­
  wonach  die  Sparkassen,  Hypothekenbanken  und  Versicherungsgesellschaften ­
  die  Taxen  den  betreffenden  Schätzen  selbst  in  Auftrag ­
  geben  sollen,  um  dadurch  die  Taxatoren  unabhängig  von  den  Varlehnssuchern ­
  zu  stellen,  halten  wir  vorerst  für  zweckmäßig.  Nach  Einführung ­
  gesetzlicher  Gutachterkammern  würden  wir  ihn  für  überflüssig  halten, ­
  an  dessen  Stelle  aber  eine  Bestimmung  im  Interesse  des  soliden
Schätzungswesens  für  notwendig  halten,  nach  der  entweder  nur  vereidete ­
  Sachverständige  Schätzungen  vornehmen  dürfen  oder  die
Sparkassen,  Versicherungsanstalten  und  Hypothekenbanken  ihren  Beleihungsarbeiten ­
  nur  solche  Schätzungen  zu  Grunde  legen  dürfen,
die  von  Schätzern  vorgenommen  sind,  von  denen  feststeht,  daß  sie
Mitglied  einer  Gutachterkammer  sind.
Der  in  dem  Leitsatz  4  des  Taxausschusses  ausgestellte  Grundsatz ­
  ist  übrigens,  wie  an  früherer  Stelle  zu  sehen  war,  nicht  neu.
Sowohl  das  Kaiserliche  Aussichtsamt  für  Privatversicherung,  wie
auch  die  Aufsichtsbehörden  der  Hypothekenbanken  wirken  in  seinem
Sinne;  nur  bei  den  Sparkassen  ist  noch  hier  und  da  zu  beobachten,
daß  sie  es  dem  Darlehnssucher  überlassen,  die  Taxen  herbeizuschaffen. ­
  Es  käme  also  lediglich  daraus  an,  die  Sparkassen,  soweit ­
  sie  den  Leitsatz  4  noch  nicht  befolgen,  zu  dieser  Befolgung
zu  veranlassen.
Der  Leitsatz  5  des  Taxausschusses  des  Verbandes  Deutscher  ff
Gutachterkammern,  wonach  die  Schätzer  möglichst  nur  im  Heimatbezirke ­
  schätzen  sollen,  kann  auch  nur  als  richtig  bezeichnet  werden.
Die  übrigen  Leitsätze  kommen  grundsätzlich  für  den  Gegenstand ­
  der  vorliegenden  Arbeit  wohl  nur  sekundär  in  Frage.
Fassen  wir  die  grundsätzlichen  Vorschläge  des  Taxausschusses
des  Verbandes  deutscher  Gutachterkammern  in  ihrer  GesamtlM
ins  Auge,  so  ergibt  sich  als  ihr  größter  Vorteil,  daß  sie  auf  der
einmal  vorhandenen,  der  gegebenen  Grundlage  weiterbauen,  entwickeln, ­
  aber  nicht  revolutionieren.  Vas  ist  es,  was  sie  uns  noch
besonders  .sympathisch  macht.
Wie  man  sich  einen  etwaigen  versuch,  die  Gutachterkammern
auf  gesetzliche  Grundlage  zu  stellen,  denken  könnte,  zeigt  der  besonders ­
  folgende,  unter  weitgehender  Heranziehung  der  Anwaltsordnung ­
  aufgestellte  Nohentwurs  zu  einem  Gutachterkammergesetz. ­

Er  zeigt,  daß  es  Mittel  und  Wege  gibt,  die  Mißbräuche ­
  zu  bannen,  ohne  einen  durchaus  fähigen  und  L
ehrlichen  Stand  zu  beseitigen.  Denn  daraus  würde  die
Einführung  der  Taxämter  hinauslaufen.  Vas  aber
wäre  nur  gerechtfertigt,  wenn  es  wirklich  notwendig ­
  wäre.  !
Eine  solche  Notwendigkeit  liegt  aber  nicht  vor.  Eben  darum
müssen  alle  Stände  und  Berufe  zusammenstehen  und  die  Nechte  der
hier  bedrohten  Minorität  wahrnehmen.  Wahrnehmen  auch  darum.,
weil  sie  es  nicht  um  ihrer  selbst  willen,  sondern  auch  aus  Gründen  *
des  wirklichen  Allgemeinwohls  verdient.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.