Der Leitsatz 4 des Taxausschusses des Verbandes deutscher Gutachterkammern,
wonach die Sparkassen, Hypothekenbanken und Versicherungsgesellschaften
die Taxen den betreffenden Schätzen selbst in Auftrag
geben sollen, um dadurch die Taxatoren unabhängig von den Varlehnssuchern
zu stellen, halten wir vorerst für zweckmäßig. Nach Einführung
gesetzlicher Gutachterkammern würden wir ihn für überflüssig halten,
an dessen Stelle aber eine Bestimmung im Interesse des soliden
Schätzungswesens für notwendig halten, nach der entweder nur vereidete
Sachverständige Schätzungen vornehmen dürfen oder die
Sparkassen, Versicherungsanstalten und Hypothekenbanken ihren Beleihungsarbeiten
nur solche Schätzungen zu Grunde legen dürfen,
die von Schätzern vorgenommen sind, von denen feststeht, daß sie
Mitglied einer Gutachterkammer sind.
Der in dem Leitsatz 4 des Taxausschusses ausgestellte Grundsatz
ist übrigens, wie an früherer Stelle zu sehen war, nicht neu.
Sowohl das Kaiserliche Aussichtsamt für Privatversicherung, wie
auch die Aufsichtsbehörden der Hypothekenbanken wirken in seinem
Sinne; nur bei den Sparkassen ist noch hier und da zu beobachten,
daß sie es dem Darlehnssucher überlassen, die Taxen herbeizuschaffen.
Es käme also lediglich daraus an, die Sparkassen, soweit
sie den Leitsatz 4 noch nicht befolgen, zu dieser Befolgung
zu veranlassen.
Der Leitsatz 5 des Taxausschusses des Verbandes Deutscher ff
Gutachterkammern, wonach die Schätzer möglichst nur im Heimatbezirke
schätzen sollen, kann auch nur als richtig bezeichnet werden.
Die übrigen Leitsätze kommen grundsätzlich für den Gegenstand
der vorliegenden Arbeit wohl nur sekundär in Frage.
Fassen wir die grundsätzlichen Vorschläge des Taxausschusses
des Verbandes deutscher Gutachterkammern in ihrer GesamtlM
ins Auge, so ergibt sich als ihr größter Vorteil, daß sie auf der
einmal vorhandenen, der gegebenen Grundlage weiterbauen, entwickeln,
aber nicht revolutionieren. Vas ist es, was sie uns noch
besonders .sympathisch macht.
Wie man sich einen etwaigen versuch, die Gutachterkammern
auf gesetzliche Grundlage zu stellen, denken könnte, zeigt der besonders
folgende, unter weitgehender Heranziehung der Anwaltsordnung
aufgestellte Nohentwurs zu einem Gutachterkammergesetz.
Er zeigt, daß es Mittel und Wege gibt, die Mißbräuche
zu bannen, ohne einen durchaus fähigen und L
ehrlichen Stand zu beseitigen. Denn daraus würde die
Einführung der Taxämter hinauslaufen. Vas aber
wäre nur gerechtfertigt, wenn es wirklich notwendig
wäre. !
Eine solche Notwendigkeit liegt aber nicht vor. Eben darum
müssen alle Stände und Berufe zusammenstehen und die Nechte der
hier bedrohten Minorität wahrnehmen. Wahrnehmen auch darum.,
weil sie es nicht um ihrer selbst willen, sondern auch aus Gründen *
des wirklichen Allgemeinwohls verdient.