Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

-  66
Zweiter  Abschnitt.
§6.
Die  innerhalb  des  Bezirks  eines  Gberlandesgerichts  (bezw.  Landgerichts) ­
  wohnenden,  zur  Abgabe  von  Gutachten  und  Schätzungen
vereideten  Sachverständigen  bilden  eine  Gutachterkammer.
8  7.
Die  Kammer  hat  einen  Vorstand  von  9  Mitgliedern.  Durch  die
Geschäftsordnung  kann  die  Zahl  der  Mitglieder  auf  15  erhöht
werden.
8  8.
Der  Vorstand  wird  durch  die  Kammer  gewählt.
Wählbar  sind  die  Mitglieder  der  Kammer.
Nicht  wählbar  sind:
1.  diejenigen,  welche  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der
Verfügung  über  ihr  vermögen  beschränkt  sind,'
2.  diejenigen,  gegen  welche  im  ehrengerichtlichen  Verfahren,
oder  wegen  einer  strafbaren  Handlung,  welche  bie'  Unfähigkeit ­
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur  Folge  haben
kann,  die  öffentliche  Klage  erhoben  ist;
3.  diejenigen,  gegen  welche  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  auf
verweis  oder  auf  Geldstrafe  von  mehr  als  einhundert  und
fünfzig  Mark  erkannt  ist,  auf  die  Dauer  von  5  Jahren
nach  der  Rechtskraft  des  Urteils.
verliert  ein  'Mitglied  des  Vorstandes  die  Wählbarkeit,  so
scheidet  dasselbe  aus  dem  Vorstände.
8  9-Die
  Wahl  des  Vorstandes  erfolgt  auf  4  Jahre,  jedoch  mit  der
Maßgabe,  daß  alle  2  Jahre  die  Hälfte  der  Mitglieder,  bei  ungrader
Zahl  zum  ersten  Male  die  größere  Zahl  ausscheidet.  Die  zum
ersten  Male  Ausscheidenden  werden  durch  das  Los  bestimmt.
Line  Ersatzwahl  für  ein  vor  dem  Ablaufe  der  Wahlperiode  ausscheidendes ­
  Mitglied  erfolgt  für  den  Nest  derselben.
8  M.
Die  Wahl  zum  Mitgliede  des  Vorstandes  darf  ablehnen:
1.  wer  das  65.  Lebensjahr  vollendet  hat,'
2.  wer  die  letzten  4  Jahre  Mitglied  des  Vorstandes  gewesen
ist,  für  die  nächsten  4  Jahre.
Das  freiwillige  Ausscheiden  eines  Mitgliedes  bedarf  der  Zustimmung ­
  des  Vorstandes.
8  11.
Der  Vorstand  wählt  aus  feiner  Mitte  einen  Vorsitzenden,  einen
stellvertretenden  Vorsitzenden,  einen  Schriftführer  und  einen  stellvertretenden ­
  Schriftführer.
8  12.
Das  Ergebnis  der  Wahlen  wird  der  Landesjustizverwaltung,  den
zuständigen  Handels-,  Landwirtschafts-  und  Handwerkskammern
            
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