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der ersten Hälfte des Wertes der zu verpfändenden Wohn-Grundftücke
oder des l 21/2 fachen des Gebäudesteuernutzungswertes halten sollen.
Im § l l des Hypothekenbankgesetzes heißt es; „Die Beleihung darf
die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen.
Die Zentralbehörde eines Bundesstaates kann die Beleihung landwirtschaftlicher
Grundstücke in den Gebieten des Bundesstaates oder in
Teilen dieses Gebietes bis zu zwei Drittteilen des Wertes gestatten."
8 60 des Ueichsgesetzes über die privaten versicherungsunternehmen
bestimmt: „Bei der Anlegung der Bestände des Prämienreservefonds
nach der Vorschrift des 8 59 Abs. l Bo. l darf die
Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Uentenschuld
angenommen werden, wenn die Beleihung die ersten drei Fünfteile
des Wertes des Grundstücks nicht übersteigt."
Diese Vorschriften über das Verhältnis des Hypothekarkredits zu
dem Wert der Grundstücke — wir haben hier immer städtische oder
wenigstens Wohnhausgrundstücke im Buge — setzen immer Wertmeinungen
über die zu beleihenden Grundstücke voraus. Diesen sind
ganz bestimmte Bedingungen zu Grund zulegen, soweit die Auffassung
des Begriffes Wert in Betracht kommt. Auch darüber sind entsprechende
Vorschriften vorhanden.
§12 des Hypothekenbankgesetzes sagt im ersten Absatz:
„Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks
darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten verkausswert
nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes find nur
die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu
berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft
jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann."
Ganz genau den gleichen Wortlaut wie 8 12 Ahs. 1 des Hypothekenbankgesetzes
hat Absatz 4 des 8 60 des Gesetzes über die privaten
versicherungsunternehmen.
Mit Becht dürfen wir wohl aus diesen Gesetzesstellegffolgern, daß
den hier in Betracht kommenden Wertmeinungen der Begriff des
sogenannten „gemeinen Wertes" zu Grunde zu legen ist. Dies
erkennen wir sofort, wenn wir neben die Wertdarlegungen des
Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen
einzelne Darlegungen über den gemeinen Wert
setzen:
Artikel 5 der Ausführungsanweisung zum 8 9 des preußischen
Ergänzungssteuergesetzes sagt:
„Der gemeine Wert ist derjenige, den ein vermögensgegenstand
für jeden Besitzer haben kann. Der Wert von Annehmlichkeiten
und Bequemlichkeiten, die einem jeden Besitzer schätzbar sind, wird
dem gemeinen Wert beigerechnet. Der durch besondere Umstände
bedingte außerordentliche Wert eines Gegenstandes oder der Wert
der besonderen Vorliebe. . . bleiben unberücksichtigt."