Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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der  ersten  Hälfte  des  Wertes  der  zu  verpfändenden  Wohn-Grundftücke
oder  des  l  21/2  fachen  des  Gebäudesteuernutzungswertes  halten  sollen.
Im  §  l  l  des  Hypothekenbankgesetzes  heißt  es;  „Die  Beleihung  darf
die  ersten  drei  Fünfteile  des  Wertes  des  Grundstückes  nicht  übersteigen.
Die  Zentralbehörde  eines  Bundesstaates  kann  die  Beleihung  landwirtschaftlicher ­
  Grundstücke  in  den  Gebieten  des  Bundesstaates  oder  in
Teilen  dieses  Gebietes  bis  zu  zwei  Drittteilen  des  Wertes  gestatten."
8  60  des  Ueichsgesetzes  über  die  privaten  versicherungsunternehmen
  bestimmt:  „Bei  der  Anlegung  der  Bestände  des  Prämienreservefonds ­
  nach  der  Vorschrift  des  8  59  Abs.  l  Bo.  l  darf  die
Sicherheit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Uentenschuld
  angenommen  werden,  wenn  die  Beleihung  die  ersten  drei  Fünfteile ­
  des  Wertes  des  Grundstücks  nicht  übersteigt."
Diese  Vorschriften  über  das  Verhältnis  des  Hypothekarkredits  zu
dem  Wert  der  Grundstücke  —  wir  haben  hier  immer  städtische  oder
wenigstens  Wohnhausgrundstücke  im  Buge  —  setzen  immer  Wertmeinungen
  über  die  zu  beleihenden  Grundstücke  voraus.  Diesen  sind
ganz  bestimmte  Bedingungen  zu  Grund  zulegen,  soweit  die  Auffassung ­
  des  Begriffes  Wert  in  Betracht  kommt.  Auch  darüber  sind  entsprechende ­
  Vorschriften  vorhanden.
§12  des  Hypothekenbankgesetzes  sagt  im  ersten  Absatz:
„Der  bei  der  Beleihung  angenommene  Wert  des  Grundstücks
darf  den  durch  sorgfältige  Ermittlung  festgestellten  verkausswert
  nicht  übersteigen.  Bei  der  Feststellung  dieses  Wertes  find  nur
die  dauernden  Eigenschaften  des  Grundstücks  und  der  Ertrag  zu
berücksichtigen,  welchen  das  Grundstück  bei  ordnungsmäßiger  Wirtschaft ­
  jedem  Besitzer  nachhaltig  gewähren  kann."
Ganz  genau  den  gleichen  Wortlaut  wie  8  12  Ahs.  1  des  Hypothekenbankgesetzes ­
  hat  Absatz  4  des  8  60  des  Gesetzes  über  die  privaten ­
  versicherungsunternehmen.
Mit  Becht  dürfen  wir  wohl  aus  diesen  Gesetzesstellegffolgern,  daß
den  hier  in  Betracht  kommenden  Wertmeinungen  der  Begriff  des
sogenannten  „gemeinen  Wertes"  zu  Grunde  zu  legen  ist.  Dies
erkennen  wir  sofort,  wenn  wir  neben  die  Wertdarlegungen  des
Hypothekenbankgesetzes  und  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen ­
  einzelne  Darlegungen  über  den  gemeinen  Wert
setzen:
Artikel  5  der  Ausführungsanweisung  zum  8  9  des  preußischen ­
  Ergänzungssteuergesetzes  sagt:
„Der  gemeine  Wert  ist  derjenige,  den  ein  vermögensgegenstand
für  jeden  Besitzer  haben  kann.  Der  Wert  von  Annehmlichkeiten
und  Bequemlichkeiten,  die  einem  jeden  Besitzer  schätzbar  sind,  wird
dem  gemeinen  Wert  beigerechnet.  Der  durch  besondere  Umstände
bedingte  außerordentliche  Wert  eines  Gegenstandes  oder  der  Wert
der  besonderen  Vorliebe.  .  .  bleiben  unberücksichtigt."
            
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