Object: Taxämter oder private Schätzungen?

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Dritter Abschnitt. 
§ 27. 
Ein Lachverständiger im Zinne des § 1 u. ff., welcher die ihm 
abliegenden Pflichten verletzt, hat die ehrengerichtliche Bestrafung 
verwirkt. 
§ 28. 
Die Strafen sind: 
1) Warnung, 
2) verweis, 
3) Geldstrafe, 
4) Busschließung aus der Kammer. 
8 29. 
Ist gegen den Sachverständigen wegen der gleichen Pflicht 
verletzung die öffentliche Klage erhoben, so ist das ehrengerichtliche 
Verfahren nicht zu eröffnen oder auszusetzen. 
Ist im Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet 
wegen derjenigen Tatsachen, welche in diesem zur Erörterung ge 
kommen sind, ein ehrengerichtliches Verfahren nur insofern statt, 
als dieselben an sich und unabhängig van dem Tatbestand einer 
im Strafgesetze vorgesehenen Handlung die ehrengerichtliche Bestra 
fung begründen. 
Ist im Strafverfahren eine Verurteilung erfolgt, so beschließt 
das Ehrengericht, ob außerdem das ehrengerichtliche Verfahren zu 
eröffnen oder fortzusetzen sei. 
Kann im Strafverfahren eine Hauptverhandlung nicht stattfin 
den, weil der Angeklagte abwesend ist, so findet die Vorschrift des 
Absatzes l keine Anwendung. 
8 30. 
Soweit dieses Gesetz nichts abweichendes bestimmt, finden auf 
das ehrengerichtliche Verfahren die Vorschriften der Strafprozeß 
ordnung über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Land 
gerichte gehörigen Strafsachen und die Vorschriften der §§ 156 
No. II 177 186 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent 
sprechende Anwendung. 
8 31. 
Der Vorstand entscheidet im ehrengerichtlichen Verfahren als 
Ehrengericht in der Besetzung von 5 Mitgliedern. Dasselbe besteht 
aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 an 
dern Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand prahlt die letzteren 
und bestimmt die Reihenfolge, in welcher die übrigen Mitglieder 
als Stellvertreter zu berufen find. 
8 32. 
Zuständig ist das Ehrengericht der Kammer, welcher der An 
geschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.
	        
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