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Das Konkursverfahren.
zurück, so ist es Sache des Gläubigers der streitig gebliebenen
nichttitulierten Forderung, im ordentlichen Verfahren Klage auf
Feststellung seiner Forderung zu erheben. Für die Klage ist das
Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist,
oder das übergeordnete Landgericht zuständig, das erstere bei einem
Streitwert bis zu 600 IN., das letztere bei einem solchen über
600 KI. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach der mutmaßlichen
höhe der Konkursdividende zu bemessen. An Stelle der
genannten Gerichte sind die bestehenden Sondergerichte (insbesondere
das Kaufmanns- und Gewerbegericht), die Verwaltungsbehörden
und Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenz
auch zur Entscheidung über den Feststellungsstreit zuständig.
Für die Feststellung der Gehaltsansprüche eines kaufmännischen
Angestellten, dessen Jahresbezüge 5000 KI. nicht übersteigen, und
für die Feststellung des diesem zukommenden Lohnvorrechts ist
hiernach im Streitfälle nicht das Amtsgericht oder Landgericht,
sondern das Kaufmannsgericht zuständig.
Lei Feststellungsstreitigkeiten über öffentliche Abgaben und
bei sonstigen den Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden
zugewiesenen Feststellungsprozessen bedarf es der Prüfung im einzelnen
Falle, ob jene Behörden oder Gerichte nach den maßgebenden
Gesetzesbestimmungen zur Entscheidung im vollen Umfang
berufen sind, oder ob sich nicht eine — allerdings nicht zu begrüßende
— Zweiteilung ergibt, wonach über die Forderung selbst
die Verwaltungsbehörde oder das verwaltungsgericht, über das
in Anspruch genommene Vorrecht hingegen das ordentliche Gericht
entscheidet.
Wurden gegen ein und dieselbe Forderung mehrere Widersprüche
erhoben, also beispielsweise gleichzeitig vom Verwalter und von
einem Gläubiger oder von mehreren Gläubigern, so bedarf es der
Widerspruchsverfolgung gegen sämtliche Widersprechenden, zweckmäßigerweise
in einer einheitlichen Klage gegen sämtliche; die Führung
verschiedener getrennter Rechtsstreite ist gesetzlich nicht ausgeschlossen^
das Gericht wird jedoch in der Regel die Verbindung
mehrerer getrennter Feststellungsstreite bezüglich der gleichen Forderung
beschließen. Der Sieg des Gläubigers der widersprochenen
Forderung gegen einen der widersprechenden genügt nicht zur
Beseitigung der Widersprüche, wohl aber bedeutet die Abweisung
des Feststellungsanspruchs auch nur gegenüber einem Widersprechenden
die endgültige Ausschließung der bestrittenen Forderung aus
dem Kreis der Konkursforderungen. Besonders wichtig ist die