Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

zurück,  so  ist  es  Sache  des  Gläubigers  der  streitig  gebliebenen
nichttitulierten  Forderung,  im  ordentlichen  Verfahren  Klage  auf
Feststellung  seiner  Forderung  zu  erheben.  Für  die  Klage  ist  das
Amtsgericht,  bei  welchem  das  Konkursverfahren  anhängig  ist,
oder  das  übergeordnete  Landgericht  zuständig,  das  erstere  bei  einem
Streitwert  bis  zu  600  IN.,  das  letztere  bei  einem  solchen  über
600  KI.  Der  Wert  des  Streitgegenstandes  ist  nach  der  mutmaßlichen ­
  höhe  der  Konkursdividende  zu  bemessen.  An  Stelle  der
genannten  Gerichte  sind  die  bestehenden  Sondergerichte  (insbesondere
das  Kaufmanns-  und  Gewerbegericht),  die  Verwaltungsbehörden
und  Verwaltungsgerichte,  im  Rahmen  ihrer  gesetzlichen  Kompetenz ­
  auch  zur  Entscheidung  über  den  Feststellungsstreit  zuständig.
Für  die  Feststellung  der  Gehaltsansprüche  eines  kaufmännischen
Angestellten,  dessen  Jahresbezüge  5000  KI.  nicht  übersteigen,  und
für  die  Feststellung  des  diesem  zukommenden  Lohnvorrechts  ist
hiernach  im  Streitfälle  nicht  das  Amtsgericht  oder  Landgericht,
sondern  das  Kaufmannsgericht  zuständig.
Lei  Feststellungsstreitigkeiten  über  öffentliche  Abgaben  und
bei  sonstigen  den  Verwaltungsgerichten  oder  Verwaltungsbehörden
zugewiesenen  Feststellungsprozessen  bedarf  es  der  Prüfung  im  einzelnen ­
  Falle,  ob  jene  Behörden  oder  Gerichte  nach  den  maßgebenden ­
  Gesetzesbestimmungen  zur  Entscheidung  im  vollen  Umfang
berufen  sind,  oder  ob  sich  nicht  eine  —  allerdings  nicht  zu  begrüßende ­
  —  Zweiteilung  ergibt,  wonach  über  die  Forderung  selbst
die  Verwaltungsbehörde  oder  das  verwaltungsgericht,  über  das
in  Anspruch  genommene  Vorrecht  hingegen  das  ordentliche  Gericht
entscheidet.
Wurden  gegen  ein  und  dieselbe  Forderung  mehrere  Widersprüche
erhoben,  also  beispielsweise  gleichzeitig  vom  Verwalter  und  von
einem  Gläubiger  oder  von  mehreren  Gläubigern,  so  bedarf  es  der
Widerspruchsverfolgung  gegen  sämtliche  Widersprechenden,  zweckmäßigerweise ­
  in  einer  einheitlichen  Klage  gegen  sämtliche;  die  Führung ­
  verschiedener  getrennter  Rechtsstreite  ist  gesetzlich  nicht  ausgeschlossen^ ­
  das  Gericht  wird  jedoch  in  der  Regel  die  Verbindung
mehrerer  getrennter  Feststellungsstreite  bezüglich  der  gleichen  Forderung ­
  beschließen.  Der  Sieg  des  Gläubigers  der  widersprochenen
Forderung  gegen  einen  der  widersprechenden  genügt  nicht  zur
Beseitigung  der  Widersprüche,  wohl  aber  bedeutet  die  Abweisung
des  Feststellungsanspruchs  auch  nur  gegenüber  einem  Widersprechenden ­
  die  endgültige  Ausschließung  der  bestrittenen  Forderung  aus
dem  Kreis  der  Konkursforderungen.  Besonders  wichtig  ist  die
            
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