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Vas Konkursverfahren.
seiner Kapitaleinlage verpflichtet ist, im Konkurse verfolgbar.
Hat der Aktionär einer Zuckerfabrik satzungsgemäß z. B. die
Verpflichtung übernommen, ihr jährlich eine bestimmte Menge
Zuckerrüben gegen Bezahlung zu liefern, so kann er sein noch
ausstehendes Guthaben für die gelieferten Zuckerrüben als Kon
kursforderung geltend machen.
Im Gegensatz zu den Aktionären sind die Obligationäre
— die Berechtigten aus den Schuldverschreibungen der Gesellschaft
— nicht Mitglieder der Gesellschaft, sondern Gesellschaftsgläubiger:
ihre Stellung kommt jener von bloßen Darlehensgebern im wesent
lichen gleich,- sie gelangen daher als Konkursgläubiger zum Zuge.
Die Bezeichnung von Schuldverschreibungen als Prioritäten oder
Prioritätsobligationen will nur den lvefensunterschied der Obli
gationen gegenüber den Aktien besonders hervorheben: durch
jene Bezeichnung kommt nur zum Ausdruck, daß die Schuld
verschreibungsgläubiger ihre Befriedigung vor der Ausschüttung
des Vermögens an die Aktionäre zu beanspruchen haben: da
gegen können die Besitzer von Prioritätsobligationen aus diesem
Besitze einen Anspruch aus bevorrechtigte Befriedigung vor an
deren Konkursgläubigern nicht ableiten. Für ein Vorzugsrecht
bedarf es einer besonderen gesetzlichen Grundlage, wie es für
die pfandbriefgläubiger im Konkurse der Hypothekenbank ge
geben ist: ein Absonderungsrecht gelangt nur durch ausdrückliche
Verpfändung zur Entstehung.
Die Gesellschaftsorgane machen ihre vertragsmäßigen Ver
gütungsansprüche als Konkursforderungen geltend,- das Lohnvor
recht versagt, wie sich aus dem Charakter des Lohnvorrechtes er
gibt, gegenüber den Gehaltsansprüchen der Vorstandsmitglieder, da
diese ihrerseits nicht die Stellung einfacher Lohnangestellter, son-.
dern die Stellung von leitenden Organen der Gesellschaft begleiten.
In die Konkursmasse fällt das ganze bei Konkurseröffnung
vorhandene beschlagsfähige vermögen der Gesellschaft. Dazu ge
hören auch die gesetzlichen und sonstigen Reservefonds in vollem
Umfange. Ihre Zweckbestimmung entfällt nach Eröffnung des
Konkurses. Ein penfions- oder Unterstützungsfonds für Angestellte
wird ebenso zur Konkursmasse gezogen, wie der gesetzliche Re
servefonds und wie irgendein spezieller Erneuerungsfonds,- durch
Bildung eines penfions- oder Unterstützungsfonds ist ein Rechts
anspruch der Angestellten nicht begründet. Abgesonderte Befriedi
gung oder Aussonderung hat zur Voraussetzung, daß Pfandrechte
begründet oder Ausscheidungen aus dem vermögen der Gesellschaft