Full text: Das Konkursverfahren

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Vas Konkursverfahren. 
seiner Kapitaleinlage verpflichtet ist, im Konkurse verfolgbar. 
Hat der Aktionär einer Zuckerfabrik satzungsgemäß z. B. die 
Verpflichtung übernommen, ihr jährlich eine bestimmte Menge 
Zuckerrüben gegen Bezahlung zu liefern, so kann er sein noch 
ausstehendes Guthaben für die gelieferten Zuckerrüben als Kon 
kursforderung geltend machen. 
Im Gegensatz zu den Aktionären sind die Obligationäre 
— die Berechtigten aus den Schuldverschreibungen der Gesellschaft 
— nicht Mitglieder der Gesellschaft, sondern Gesellschaftsgläubiger: 
ihre Stellung kommt jener von bloßen Darlehensgebern im wesent 
lichen gleich,- sie gelangen daher als Konkursgläubiger zum Zuge. 
Die Bezeichnung von Schuldverschreibungen als Prioritäten oder 
Prioritätsobligationen will nur den lvefensunterschied der Obli 
gationen gegenüber den Aktien besonders hervorheben: durch 
jene Bezeichnung kommt nur zum Ausdruck, daß die Schuld 
verschreibungsgläubiger ihre Befriedigung vor der Ausschüttung 
des Vermögens an die Aktionäre zu beanspruchen haben: da 
gegen können die Besitzer von Prioritätsobligationen aus diesem 
Besitze einen Anspruch aus bevorrechtigte Befriedigung vor an 
deren Konkursgläubigern nicht ableiten. Für ein Vorzugsrecht 
bedarf es einer besonderen gesetzlichen Grundlage, wie es für 
die pfandbriefgläubiger im Konkurse der Hypothekenbank ge 
geben ist: ein Absonderungsrecht gelangt nur durch ausdrückliche 
Verpfändung zur Entstehung. 
Die Gesellschaftsorgane machen ihre vertragsmäßigen Ver 
gütungsansprüche als Konkursforderungen geltend,- das Lohnvor 
recht versagt, wie sich aus dem Charakter des Lohnvorrechtes er 
gibt, gegenüber den Gehaltsansprüchen der Vorstandsmitglieder, da 
diese ihrerseits nicht die Stellung einfacher Lohnangestellter, son-. 
dern die Stellung von leitenden Organen der Gesellschaft begleiten. 
In die Konkursmasse fällt das ganze bei Konkurseröffnung 
vorhandene beschlagsfähige vermögen der Gesellschaft. Dazu ge 
hören auch die gesetzlichen und sonstigen Reservefonds in vollem 
Umfange. Ihre Zweckbestimmung entfällt nach Eröffnung des 
Konkurses. Ein penfions- oder Unterstützungsfonds für Angestellte 
wird ebenso zur Konkursmasse gezogen, wie der gesetzliche Re 
servefonds und wie irgendein spezieller Erneuerungsfonds,- durch 
Bildung eines penfions- oder Unterstützungsfonds ist ein Rechts 
anspruch der Angestellten nicht begründet. Abgesonderte Befriedi 
gung oder Aussonderung hat zur Voraussetzung, daß Pfandrechte 
begründet oder Ausscheidungen aus dem vermögen der Gesellschaft
	        
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