Full text : Das Konkursverfahren

Das  Konkursverfahren

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das  geltende  Recht  den  Abschluß  von  Ronkursabwendungsvergleichen
fpräventivakkorden)  begünstigt.  Wiewohl  es  in  §11  des  Gesetzes ­
  vom  4.  Dezember  1899,  betreffend  die  gemeinsamen  Rechte
der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen,  die  Möglichkeit  gibt.
Rechte  der  Schuldverschreibungsgläubiger  durch  einen  qualifizierten
Mehrheitsbeschluß  der  Versammlung  der  Schuldverschreibungsgläubiger ­
  aufzugeben  oder  zu  beschränken  (Zinsfußermäßigung,
Stundung),  um  die  Zahlungseinstellung  oder  den  Konkurs  des
Schuldners  abzuwenden,  soll  der  herrschenden  Ansicht  zufolge  die
Antragspflicht  selbst  im  Falle  der  Einberufung  einer  solchen  Versammlung ­
  der  Schuldverschreibungsgläubiger  nicht  zeffieren.  Dies
leuchtet  nicht  ein  und  ist  mit  dem  Zweck  des  §  11  a.  a.  (D.  nicht
verträglich.  Ebensowenig  kann  der  herrschenden  Auffassung  dahin
beigepflichtet  werden,  daß  die  Antragspflicht  selbst  dann  bestehe,
wenn  das  Gesellschaftsvermögen  offenkundig  zur  Deckung  der
Rosten  eines  Konkursverfahrens  nicht  ausreicht.  Im  letzteren
Falle  soll  die  Auferlegung  der  Pflicht  zur  Stellung  des  Konkursantrages ­
  den  Zweck  haben,  dem  zuständigen  Konkursrichter  seinerseits ­
  die  Konstatierung  zu  überlassen,  daß  die  Masse  zur  Kostendeckung ­
  nicht  ausreicht  und  deshalb  der  Konkursantrag  mangels
Masse  zurückgewiesen  werden  muß.  welchen  Zweck  aber  hat
das,  wenn  ein  solches  Ergebnis  von  vornherein  feststeht?  Zuzugeben ­
  ist,  daß  die  Statuierung  der  Pflicht  zur  Beantragung  des
Konkurses  aber  selbst  dann  in  manchen  Fällen  zur  Kritik  Anlaß
gibt,  wenn  man  die  Antragspflicht  in  den  beiden  erwähnten  Fällen
für  nicht  gegeben  erachtet.  Die  Auferlegung  der  Antragspflicht
im  geltenden  Rechte  ist  in  der  Tat  nichts  anderes,  als  eine  Zumutung ­
  an  die  Gesellschaftsorgane,  in  allen  Fällen,  in  denen  eine
Sanierung  möglich  oder  sogar  wahrscheinlich  ist,  entweder  ohne
Rücksicht  auf  das  wirkliche  Interesse  der  Gläubiger  und  der
Aktionäre  den  ihnen  gesetzlich  obliegenden  Konkursantrag  zu
stellen  oder  aber  das  Risiko  einer  zivilrechtlichen  Inanspruchnahme ­
  und  einer  strafrechtlichen  Verfolgung  auf  sich  zu  nehmen;
die  nichtrechtzeitige  Konkursbeantragung  seitens  der  Vorstandsmitglieder ­
  und  Liquidatoren  der  Aktiengesellschaft  ist  mit  Gefängnisstrafe ­
  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe
bis  zu  5000  Mark  bedroht.  Bei  Zubilligung  mildernder  Umstände
wird  ausschließlich  auf  Geldstrafe  erkannt.
Bei  der  Versicherungsaktiengesellschaft  ist  ein  Weg  gefunden,
diese  Schwierigkeit  zu  umgehen;  bei  ihr  ist  ebenso  wie  beim  Versicherungsverein ­
  auf  Gegenseitigkeit  dem  Schuldner  und  den  Gläu ­
            
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