Das Konkursverfahren
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das geltende Recht den Abschluß von Ronkursabwendungsvergleichen
fpräventivakkorden) begünstigt. Wiewohl es in §11 des Gesetzes
vom 4. Dezember 1899, betreffend die gemeinsamen Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen, die Möglichkeit gibt.
Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger durch einen qualifizierten
Mehrheitsbeschluß der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger
aufzugeben oder zu beschränken (Zinsfußermäßigung,
Stundung), um die Zahlungseinstellung oder den Konkurs des
Schuldners abzuwenden, soll der herrschenden Ansicht zufolge die
Antragspflicht selbst im Falle der Einberufung einer solchen Versammlung
der Schuldverschreibungsgläubiger nicht zeffieren. Dies
leuchtet nicht ein und ist mit dem Zweck des § 11 a. a. (D. nicht
verträglich. Ebensowenig kann der herrschenden Auffassung dahin
beigepflichtet werden, daß die Antragspflicht selbst dann bestehe,
wenn das Gesellschaftsvermögen offenkundig zur Deckung der
Rosten eines Konkursverfahrens nicht ausreicht. Im letzteren
Falle soll die Auferlegung der Pflicht zur Stellung des Konkursantrages
den Zweck haben, dem zuständigen Konkursrichter seinerseits
die Konstatierung zu überlassen, daß die Masse zur Kostendeckung
nicht ausreicht und deshalb der Konkursantrag mangels
Masse zurückgewiesen werden muß. welchen Zweck aber hat
das, wenn ein solches Ergebnis von vornherein feststeht? Zuzugeben
ist, daß die Statuierung der Pflicht zur Beantragung des
Konkurses aber selbst dann in manchen Fällen zur Kritik Anlaß
gibt, wenn man die Antragspflicht in den beiden erwähnten Fällen
für nicht gegeben erachtet. Die Auferlegung der Antragspflicht
im geltenden Rechte ist in der Tat nichts anderes, als eine Zumutung
an die Gesellschaftsorgane, in allen Fällen, in denen eine
Sanierung möglich oder sogar wahrscheinlich ist, entweder ohne
Rücksicht auf das wirkliche Interesse der Gläubiger und der
Aktionäre den ihnen gesetzlich obliegenden Konkursantrag zu
stellen oder aber das Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme
und einer strafrechtlichen Verfolgung auf sich zu nehmen;
die nichtrechtzeitige Konkursbeantragung seitens der Vorstandsmitglieder
und Liquidatoren der Aktiengesellschaft ist mit Gefängnisstrafe
bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe
bis zu 5000 Mark bedroht. Bei Zubilligung mildernder Umstände
wird ausschließlich auf Geldstrafe erkannt.
Bei der Versicherungsaktiengesellschaft ist ein Weg gefunden,
diese Schwierigkeit zu umgehen; bei ihr ist ebenso wie beim Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit dem Schuldner und den Gläu