Full text: Das Konkursverfahren

Oer Konkurs 6er eingetragenen Genossenschaft. 
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weit eben die Nachschüsse znr Vollbefriedigung der Konkursgläu 
biger erforderlich sind — herangezogen werden können. Darüber 
hinaus kommt für den Fall der Nichtvollbefriedigung im Konkurse 
bei den Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht und unbe 
schränkter Haftpflicht — im Gegensatze zu den Genossenschaften 
mit bloßer Nachschußpflicht — die erst nach Konkursbeendigung 
eintretende unmittelbare Haftung der Genossen gegenüber den 
Genossenschaftsgläubigern für den Nusfall in Betracht, den die 
Genossenschaftsgläubiger im Konkurse der Genossenschaft erleiden, 
hierbei ergibt sich für die Genossenschaften mit beschränkter Haft 
pflicht und jene mit unbeschränkter Haftpflicht der schon in der 
Benennung zum Ausdruck kommende Unterschied, der darin besteht, 
daß bei ersteren der Genosse nur bis zur höhe einer bestimmten 
Haftungsgrenze — z. B. dem doppelten Betrag seines Genossen 
schaftsanteils (also bis zur höhe von insgesamt von 200 Nl. bei 
einem Genossenschaftsanteil von 100 NI.) —, bei Genossenschaften 
mit unbeschränkter Haftpflicht dagegen unbegrenzt bis zur Voll 
befriedigung der Genossenschaftsgläubiger von diesen direkt in An 
spruch genommen werden kann. Die erwähnte direkte Haftung der 
Genossen gegenüber den Genossenschaftsgläubigern ist aber eine 
mehr theoretische, da es Sache des Konkursverwalters ist, die Ge 
nossen im Umfange ihrer Haftung, soweit benötigt, zu Nachschüssen 
zur Konkursmasse heranzuziehen. 
Die Besonderheiten der konkursrechtlichen Regelung h 
ergeben sich der Hauptsache nach ohne weiteres aus dem Wesen der 
Genossenschaft. Im Hinblick auf die Haftung der Genossen ist im 
allgemeinen nur die Zahlungsunfähigkeit der Genossen 
schaft — nicht aber auch schon ihre Überschuldung — Grund zur 
Konkurseröffnung. Erst nach Auflösung der Genossenschaft findet 
das Konkursverfahren auch im Falle der Überschuldung statt 
und zwar solange, als die Verteilung des Vermögens noch nicht 
vollzogen ist. Lediglich bei der Genossenschaft mit beschränkter 
Haftpflicht wird der Konkurs auch schon während des Bestehens der 
Genossenschaft außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch im 
Falle der Überschuldung eröffnet, sofern diese ein vierteil des Be 
trages der Haftsumme aller Genossen übersteigt. Diese besondere 
Regelung für die Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht hat 
ihren Grund in der Beschränkung der Haftung der Genossen und 
der dadurch für die Genossenschaftsgläubiger gegebenen geringeren 
Sicherheit. 
h § 98 ff. des Genossenschaftsgesetzes.
	        
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