Oer Konkurs 6er eingetragenen Genossenschaft.
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weit eben die Nachschüsse znr Vollbefriedigung der Konkursgläu
biger erforderlich sind — herangezogen werden können. Darüber
hinaus kommt für den Fall der Nichtvollbefriedigung im Konkurse
bei den Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht und unbe
schränkter Haftpflicht — im Gegensatze zu den Genossenschaften
mit bloßer Nachschußpflicht — die erst nach Konkursbeendigung
eintretende unmittelbare Haftung der Genossen gegenüber den
Genossenschaftsgläubigern für den Nusfall in Betracht, den die
Genossenschaftsgläubiger im Konkurse der Genossenschaft erleiden,
hierbei ergibt sich für die Genossenschaften mit beschränkter Haft
pflicht und jene mit unbeschränkter Haftpflicht der schon in der
Benennung zum Ausdruck kommende Unterschied, der darin besteht,
daß bei ersteren der Genosse nur bis zur höhe einer bestimmten
Haftungsgrenze — z. B. dem doppelten Betrag seines Genossen
schaftsanteils (also bis zur höhe von insgesamt von 200 Nl. bei
einem Genossenschaftsanteil von 100 NI.) —, bei Genossenschaften
mit unbeschränkter Haftpflicht dagegen unbegrenzt bis zur Voll
befriedigung der Genossenschaftsgläubiger von diesen direkt in An
spruch genommen werden kann. Die erwähnte direkte Haftung der
Genossen gegenüber den Genossenschaftsgläubigern ist aber eine
mehr theoretische, da es Sache des Konkursverwalters ist, die Ge
nossen im Umfange ihrer Haftung, soweit benötigt, zu Nachschüssen
zur Konkursmasse heranzuziehen.
Die Besonderheiten der konkursrechtlichen Regelung h
ergeben sich der Hauptsache nach ohne weiteres aus dem Wesen der
Genossenschaft. Im Hinblick auf die Haftung der Genossen ist im
allgemeinen nur die Zahlungsunfähigkeit der Genossen
schaft — nicht aber auch schon ihre Überschuldung — Grund zur
Konkurseröffnung. Erst nach Auflösung der Genossenschaft findet
das Konkursverfahren auch im Falle der Überschuldung statt
und zwar solange, als die Verteilung des Vermögens noch nicht
vollzogen ist. Lediglich bei der Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht wird der Konkurs auch schon während des Bestehens der
Genossenschaft außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch im
Falle der Überschuldung eröffnet, sofern diese ein vierteil des Be
trages der Haftsumme aller Genossen übersteigt. Diese besondere
Regelung für die Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht hat
ihren Grund in der Beschränkung der Haftung der Genossen und
der dadurch für die Genossenschaftsgläubiger gegebenen geringeren
Sicherheit.
h § 98 ff. des Genossenschaftsgesetzes.