Full text : Das Konkursverfahren

Oer  Konkurs  6er  eingetragenen  Genossenschaft.

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weit  eben  die  Nachschüsse  znr  Vollbefriedigung  der  Konkursgläubiger ­
  erforderlich  sind  —  herangezogen  werden  können.  Darüber
hinaus  kommt  für  den  Fall  der  Nichtvollbefriedigung  im  Konkurse
bei  den  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht  und  unbeschränkter ­
  Haftpflicht  —  im  Gegensatze  zu  den  Genossenschaften
mit  bloßer  Nachschußpflicht  —  die  erst  nach  Konkursbeendigung
eintretende  unmittelbare  Haftung  der  Genossen  gegenüber  den
Genossenschaftsgläubigern  für  den  Nusfall  in  Betracht,  den  die
Genossenschaftsgläubiger  im  Konkurse  der  Genossenschaft  erleiden,
hierbei  ergibt  sich  für  die  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht ­
  und  jene  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  der  schon  in  der
Benennung  zum  Ausdruck  kommende  Unterschied,  der  darin  besteht,
daß  bei  ersteren  der  Genosse  nur  bis  zur  höhe  einer  bestimmten
Haftungsgrenze  —  z.  B.  dem  doppelten  Betrag  seines  Genossenschaftsanteils ­
  (also  bis  zur  höhe  von  insgesamt  von  200  Nl.  bei
einem  Genossenschaftsanteil  von  100  NI.)  —,  bei  Genossenschaften
mit  unbeschränkter  Haftpflicht  dagegen  unbegrenzt  bis  zur  Vollbefriedigung ­
  der  Genossenschaftsgläubiger  von  diesen  direkt  in  Anspruch ­
  genommen  werden  kann.  Die  erwähnte  direkte  Haftung  der
Genossen  gegenüber  den  Genossenschaftsgläubigern  ist  aber  eine
mehr  theoretische,  da  es  Sache  des  Konkursverwalters  ist,  die  Genossen ­
  im  Umfange  ihrer  Haftung,  soweit  benötigt,  zu  Nachschüssen
zur  Konkursmasse  heranzuziehen.
Die  Besonderheiten  der  konkursrechtlichen  Regelung  h
ergeben  sich  der  Hauptsache  nach  ohne  weiteres  aus  dem  Wesen  der
Genossenschaft.  Im  Hinblick  auf  die  Haftung  der  Genossen  ist  im
allgemeinen  nur  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Genossenschaft ­
  —  nicht  aber  auch  schon  ihre  Überschuldung  —  Grund  zur
Konkurseröffnung.  Erst  nach  Auflösung  der  Genossenschaft  findet
das  Konkursverfahren  auch  im  Falle  der  Überschuldung  statt
und  zwar  solange,  als  die  Verteilung  des  Vermögens  noch  nicht
vollzogen  ist.  Lediglich  bei  der  Genossenschaft  mit  beschränkter
Haftpflicht  wird  der  Konkurs  auch  schon  während  des  Bestehens  der
Genossenschaft  außer  dem  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  auch  im
Falle  der  Überschuldung  eröffnet,  sofern  diese  ein  vierteil  des  Betrages ­
  der  Haftsumme  aller  Genossen  übersteigt.  Diese  besondere
Regelung  für  die  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  hat
ihren  Grund  in  der  Beschränkung  der  Haftung  der  Genossen  und
der  dadurch  für  die  Genossenschaftsgläubiger  gegebenen  geringeren
Sicherheit.

h  §  98  ff.  des  Genossenschaftsgesetzes.
            
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