Wirkung der Konkurseröffnung.
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meinschuldner vor Konkursbeginn (10. März) mit viermonatlicher
vertragsmäßiger Kündigungsfrist überlassene Wohnung, wiewohl
nach dem vertrage eine Kündigung auf 1. Juli nicht mehr er
folgen könnte, aus diesen Zeitpunkt gekündigt werden; denn nach
dem Gesetze genügt die spätestens am dritten Werktag des Ka
lendervierteljahres vorgenommene Kündigung zur Vertragslösung
für den Schluß des Quartals. Kur muß die Kündigung dem an
deren Teile spätestens am dritten Werktag des Kalenderviertel
jahres zugegangen sein. Bei beweglichen Sachen, also z. B.
bei der Miete eines Klaviers muß die Kündigung unter Ein
haltung einer mindestens dreitägigen Kündigungsfrist erfolgen,
also die Miete für das Klavier mindestens noch für drei Tage
nach Konkurseröffnung aus der Konkursmasse an den Klavier
verleiher bezahlt werden. Kündigt der Verwalter, so ist der
andere Teil — der Vermieter — berechtigt, Ersatz des ihm
durch die Aufhebung des Vertrags entstehenden Schadens zu ver
langen. Dieser Schadensersatzanspruch berechtigt aber nur zur
quotenmäßigen Befriedigung; er ist, entgegen den sonstigen laufen
den Ansprüchen aus der Miete, durch das Vermieterpfandrecht
nicht gedeckt.
wenn der Gemeinschuldner Mieter ist und ihm der Mietgegen
stand bei Konkurseröffnung bereits überlassen war, kann der Ver
mieter seine Ansprüche für die Zeit vor Konkurseröffnung, inso
weit er nicht auf Grund seines Vermieterpfandrechts abgesonderte
Befriedigung erlangt, nur als einfache Konkursforderung ver
folgen; der Anspruch auf abgesonderte Befriedigung für Miet
rückstände besteht auf Grund des Vermieterpfandrechts nur für
die auf das letzte Jahr vor Konkurseröffnung treffenden Forde
rungen. Siehe hierzu auch die Ausführungen unten S. 69. Die
Ansprüche des Vermieters für die Zeit seit Konkurseröffnung sind
vorweg aus der Masse zu berichtigen; sie sind auch durch das
Vermieterpfandrecht geschützt.
Diese Regelung sucht den Interessen der beiden vertragsteile
gerecht zu werden, wäre der Verwalter genötigt, das Vertrags
verhältnis bis zum Ende der vertragsdauer auszuhalten, und
für diese Zeit die Ansprüche des Vermieters aus der Masse zu
befriedigen, so würde letztere hiedurch außerordentlich stark be
lastet, wenn nicht vollständig aufgezehrt; schon heute wird manch
mal ein nicht unerheblicher Teil der Konkursmasse durch das
Absonderungsrecht des Vermieters erschöpft. Auf der anderen
Seite erschien es als angezeigt, nicht allein dem Verwalter ein
Stern, Das Konkursverfahren. 5