Full text: Das Konkursverfahren

Wirkung der Konkurseröffnung. 
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meinschuldner vor Konkursbeginn (10. März) mit viermonatlicher 
vertragsmäßiger Kündigungsfrist überlassene Wohnung, wiewohl 
nach dem vertrage eine Kündigung auf 1. Juli nicht mehr er 
folgen könnte, aus diesen Zeitpunkt gekündigt werden; denn nach 
dem Gesetze genügt die spätestens am dritten Werktag des Ka 
lendervierteljahres vorgenommene Kündigung zur Vertragslösung 
für den Schluß des Quartals. Kur muß die Kündigung dem an 
deren Teile spätestens am dritten Werktag des Kalenderviertel 
jahres zugegangen sein. Bei beweglichen Sachen, also z. B. 
bei der Miete eines Klaviers muß die Kündigung unter Ein 
haltung einer mindestens dreitägigen Kündigungsfrist erfolgen, 
also die Miete für das Klavier mindestens noch für drei Tage 
nach Konkurseröffnung aus der Konkursmasse an den Klavier 
verleiher bezahlt werden. Kündigt der Verwalter, so ist der 
andere Teil — der Vermieter — berechtigt, Ersatz des ihm 
durch die Aufhebung des Vertrags entstehenden Schadens zu ver 
langen. Dieser Schadensersatzanspruch berechtigt aber nur zur 
quotenmäßigen Befriedigung; er ist, entgegen den sonstigen laufen 
den Ansprüchen aus der Miete, durch das Vermieterpfandrecht 
nicht gedeckt. 
wenn der Gemeinschuldner Mieter ist und ihm der Mietgegen 
stand bei Konkurseröffnung bereits überlassen war, kann der Ver 
mieter seine Ansprüche für die Zeit vor Konkurseröffnung, inso 
weit er nicht auf Grund seines Vermieterpfandrechts abgesonderte 
Befriedigung erlangt, nur als einfache Konkursforderung ver 
folgen; der Anspruch auf abgesonderte Befriedigung für Miet 
rückstände besteht auf Grund des Vermieterpfandrechts nur für 
die auf das letzte Jahr vor Konkurseröffnung treffenden Forde 
rungen. Siehe hierzu auch die Ausführungen unten S. 69. Die 
Ansprüche des Vermieters für die Zeit seit Konkurseröffnung sind 
vorweg aus der Masse zu berichtigen; sie sind auch durch das 
Vermieterpfandrecht geschützt. 
Diese Regelung sucht den Interessen der beiden vertragsteile 
gerecht zu werden, wäre der Verwalter genötigt, das Vertrags 
verhältnis bis zum Ende der vertragsdauer auszuhalten, und 
für diese Zeit die Ansprüche des Vermieters aus der Masse zu 
befriedigen, so würde letztere hiedurch außerordentlich stark be 
lastet, wenn nicht vollständig aufgezehrt; schon heute wird manch 
mal ein nicht unerheblicher Teil der Konkursmasse durch das 
Absonderungsrecht des Vermieters erschöpft. Auf der anderen 
Seite erschien es als angezeigt, nicht allein dem Verwalter ein 
Stern, Das Konkursverfahren. 5
	        
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