Full text : Das Konkursverfahren

Wirkung  der  Konkurseröffnung.  55

oder  Börsenpreis,  welcher  sich  an  dem  Grte  der  Erfüllung  oder
an  dem  für  denselben  maßgebenden  Handelsplatz  für  die  am
2.  Werktage  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  mit  der  bedungenen ­
  Erfüllungszeit  geschlossenen  Geschäfte  ergibt.
Ein  Beispiel  möge  folgen:
fl.  hat  B.  anfangs  März  1914  Schiffahrtsaktien  lieferbar  Ultimo ­
  März  1914  verkauft.  Über  das  vermögen  des  ö.  wurde
am  lO.  März  1914  der  Konkurs  eröffnet.  Sn  diesem  Fall  hat
der  Konkursverwalter  nicht  das  Kecht,  zwischen  dem  verlangen
der  Lieferung  der  Schiffahrtsaktien  zum  Kurse  vom  31.  Mürz
oder  der  Nichterfüllung  des  Geschäfts  zu  wählen,-  das  Kaufgeschäft ­
  verwandelt  sich  vielmehr  mit  der  Konkurseröffnung  in  ein
Differenzgeschäft.  Maßgebend  ist  für  die  Nbwicklung  der  Börsenpreis, ­
  welcher  für  die  am  zweiten  Werktag  nach  der  Eröffnung
des  Verfahrens,  also  am  12.  März  1914  an  der  maßgebenden
Börse  abgeschlossenen,  die  Lieferung  von  solchen  Schiffahrtsaktien
per  Ultimo  März  betreffenden  Geschäfte  ermittelt  wird.  Bst  dieser
Börsenpreis  höher  als  der  Kaufpreis,  so  hat  der  Verkäufer  fl.
die  Differenz  zur  Konkursmasse  einzuzahlen-  ist  der  Börsenpreis
niedriger  als  der  Kaufpreis,  so  ist  der  Käufer  fl.  berechtigt,
die  Differenz  als  einfache  Konkursforderung  im  Konkurse  über
das  vermögen  des  B.  anzumelden.
Diese  besondere  Regelung  hat  ihren  Grund  in  der  im  Interesse
der  Verkehrssicherheit  begründeten  Notwendigkeit,  bei  solchen
Geschäften,  bei  welchen  erhebliche  Preisschwankungen  eine  Nolle
spielen  und  der  Kauf  häufig  nur  ein  Glied  in  einer  Kette
gleichartiger  Geschäfte  ist,  eine  sofortige  und  einheitliche  Entscheidung ­
  über  das  Schicksal  des  Geschäfts  herbeizuführen,  so  daß  der
unverzügliche  Abschluß  eines  entsprechenden  Gegengeschäfts  ermöglicht ­
  ist.
Die  Miete  ist  so  recht  ein  Rechtsverhältnis  des  täglichen
Lebens.  Die  Konkursordnung  kann  daher  nicht  achtlos  an  ihr
vorübergehen.  Nach  der  Regelung  im  deutschen  Konkursrecht  *)
sind  folgende  Fülle  zu  unterscheiden:
1.  Der  Gemeinschuldner  ist  Mieter:
a)  Der  Mietgegenstand  ist  dem  Gemeinschuldner  bei
Konkurseröffnung  noch  nicht  überlassen 2 ).  hier  kann
der  Vermieter  einseitig  von  dem  vertrage  zurücktreten.  Macht
er  von  diesem  Rücktrittsrecht  Gebrauch,  so  hat  der  Verwalter  eine
ft  §§  19—21  KO).
ft  §  20  KG.
            
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