Full text : Das Konkursverfahren

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Vas  Konkursverfahren.

i)  §  22  KG.

Verwalters  erwirbt,  ist  zur  vorzeitigen  Lösung  des  Mietvertrags
unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist  berechtigt.  Nur
dem  Erwerber,  nicht  aber  auch  dem  Mieter  steht,  wie  ausdrücklich
betont  fei,  dies  Recht  vorzeitiger  Vertragsbeendigung  zu.
Was  im  vorstehenden  für  die  Miete  im  einzelnen  dargelegt  ist,
gilt  im  allgemeinen  auch  für  Pachtverhältnisse.  Sowohl  die
Miete  als  auch  die  Pacht  haben  die  zeitweise  Überlassung  des  Gebrauchs ­
  oder  der  Benützung  eines  Gegenstandes  gegen  Entgelt  zum
Inhalt,  von  Miete  spricht  man  bei  der  Überlassung  des  Gebrauchs
oder  der  Benützung  von  Sachen,  d.  h.  körperlichen  Gegenständen,
von  Pacht  auch  bei  Überlassung  des  Gebrauchs  oder  der  Benützung
von  Rechten.  Im  übrigen  unterscheiden  sich  beide  in  der  Hauptsache ­
  dadurch  von  einander,  daß  die  Pacht  im  Gegensatz  zur  Miete
nicht  nur  die  Befugnis  zum  Gebrauch  oder  zur  Benützung  des  betreffenden ­
  Gegenstandes  gewährt,  sondern  zugleich  ein  Recht  auf
Ziehung  der  Früchte  gibt,  welche  nach  den  Regeln  einer  ordnugsmäßigen
  Wirtschaft  als  Ertrag  anzusehen  sind.  Diese  Unterscheidung ­
  ist  in  einer  Reihe  von  Fällen  erheblich.  Im  Konkurs  werden
Miete  und  Pacht  im  wesentlichen  gleich  behandelt.  Das  spezielle
Konkursmietrecht  ist  auf  die  Pacht  entsprechend  anwendbar.
Ein  anderes  wichtiges  Rechtsverhältnis  des  täglichen  Lebens  ist
der  Dienst  vertragt).  ,
Ruch  für  diesen  gilt  im  allgemeinen  das  Wahlrecht  des  Verwalters ­
  nach  §  17  K®.  Der  Verwalter  kann  sich  für  Erfüllung  oder
Nichterfüllung  entscheiden.  Eine  Besonderheit  gilt  nur  für  dasjenige ­
  Dienstverhältnis,  das  im  haushalte,  Wirtschaftsbetriebe  oder
Erwerbsgeschäfte  des  Gemeinschuldners  bei  Konkurseröffnung  bereits ­
  angetreten  war.  Die  besondere  Regelung  kommt  also  für
Dienstboten,  Wirtschafterinnen,  kaufmännische  und  gewerbliche  Angestellte ­
  des  Schuldners  und  ähnliche  Personen  in  Betracht.  Lin
solches  Dienstverhältnis  kann  von  jedem  Teile  gekündigt  werden.
Die  Kündigungsfrist  ist,  falls  nicht  eine  kürzere  Frist  bedungen  war,
die  gesetzliche.  Die  gesetzliche  Kündigungsfrist  für  Dienstboten  ist
in  verschiedenen  Landesgesetzen  verschieden  geregelt'  das  Dienstverhältnis ­
  zwischen  dem  Gemeinschuldner  und  seinen  Handlungsgehilfen ­
  kann  von  jedem  Teile  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahres ­
  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen
gekündigt  werden.  Bei  dem  gewerblichen  Rrbeitsverhältnis  ist
die  gesetzliche  Kündigungsfrist  die  vierzehntägige'  Letriebsbeamten,
            
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