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Vas Konkursverfahren.
i) § 22 KG.
Verwalters erwirbt, ist zur vorzeitigen Lösung des Mietvertrags
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt. Nur
dem Erwerber, nicht aber auch dem Mieter steht, wie ausdrücklich
betont fei, dies Recht vorzeitiger Vertragsbeendigung zu.
Was im vorstehenden für die Miete im einzelnen dargelegt ist,
gilt im allgemeinen auch für Pachtverhältnisse. Sowohl die
Miete als auch die Pacht haben die zeitweise Überlassung des Gebrauchs
oder der Benützung eines Gegenstandes gegen Entgelt zum
Inhalt, von Miete spricht man bei der Überlassung des Gebrauchs
oder der Benützung von Sachen, d. h. körperlichen Gegenständen,
von Pacht auch bei Überlassung des Gebrauchs oder der Benützung
von Rechten. Im übrigen unterscheiden sich beide in der Hauptsache
dadurch von einander, daß die Pacht im Gegensatz zur Miete
nicht nur die Befugnis zum Gebrauch oder zur Benützung des betreffenden
Gegenstandes gewährt, sondern zugleich ein Recht auf
Ziehung der Früchte gibt, welche nach den Regeln einer ordnugsmäßigen
Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Diese Unterscheidung
ist in einer Reihe von Fällen erheblich. Im Konkurs werden
Miete und Pacht im wesentlichen gleich behandelt. Das spezielle
Konkursmietrecht ist auf die Pacht entsprechend anwendbar.
Ein anderes wichtiges Rechtsverhältnis des täglichen Lebens ist
der Dienst vertragt). ,
Ruch für diesen gilt im allgemeinen das Wahlrecht des Verwalters
nach § 17 K®. Der Verwalter kann sich für Erfüllung oder
Nichterfüllung entscheiden. Eine Besonderheit gilt nur für dasjenige
Dienstverhältnis, das im haushalte, Wirtschaftsbetriebe oder
Erwerbsgeschäfte des Gemeinschuldners bei Konkurseröffnung bereits
angetreten war. Die besondere Regelung kommt also für
Dienstboten, Wirtschafterinnen, kaufmännische und gewerbliche Angestellte
des Schuldners und ähnliche Personen in Betracht. Lin
solches Dienstverhältnis kann von jedem Teile gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist ist, falls nicht eine kürzere Frist bedungen war,
die gesetzliche. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Dienstboten ist
in verschiedenen Landesgesetzen verschieden geregelt' das Dienstverhältnis
zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Handlungsgehilfen
kann von jedem Teile für den Schluß eines Kalendervierteljahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
gekündigt werden. Bei dem gewerblichen Rrbeitsverhältnis ist
die gesetzliche Kündigungsfrist die vierzehntägige' Letriebsbeamten,