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Die deutsche Hausindustrie

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

Anlagen 
259 
Sinne jenes Gefetzes von der Vollendung eines hohem Lebensalters abhängig gemacht 
oder ganz verboten werden. Für andere Hausarbeiter unter 16 Jahren kann Beginn 
und Ende der zuläffigen täglichen Arbeitszeit fowie Dauer und Lage der Paufen vorge- 
fchrieben werden. Ferner kann die Befchäftigung an Sonn- und Fefttagen fowie 
während der von dem ordentlichen Seelforger für den Katechumen-, Konfirmanden-, 
Beicht- und Kommunionunterricht beftimmten Stunden verboten werden. 
§ 7• Soweit fich in einzelnen Gewerbezweigen, insbefondere folchen, welche der 
Herftellung, Verarbeitung oder Verpackung von Nahrungs- oder Genufzmitteln dienen, 
Gefahren für die öffentliche Gefundheit ergeben, kann die zuftändige Polizeibehörde 
durch Verfügung für einzelne Werkftätten anordnen, wie diefe und die Lagerräume 
einfchliefzlich der Betriebsvorrichtungen, Mafchinen und Gerätfchaften einzurichten 
und zu unterhalten find und wie der Betrieb zu regeln ift, um die Gefahren auszu- 
fchliefzen. 
Außerdem kann die Polizeibehörde anordnen, da|z Räume, in denen Nahrungs 
oder Genufzmittcl hergeftcllt oder verarbeitet werden, zu beftimmten andern Zwecken 
nicht benutzt werden dürfen. 
Die Beftimmungcn des Abf. 1, 2 finden auch auf die im § 1 Abf. I Satz 2 aufge 
führten Werkftätten Anwendung. 
§ 8. Soweit nicht die Anordnungen gemäfz § 6, 7 die Bcfeitigung einer dringenden 
Gefahr bezwecken, ift für die Ausführung eine angemeffene Frift zu laffen. 
Für Betriebe, die bei Erlajz diefes Gefetzes bereits beftehen, find, folange fie nicht 
erweitert oder wefentlich verändert werden, nur folche Anforderungen zuläffig, welche 
zur Befeitigung erheblicher, Leben oder Gefundheit der Hausarbeiter oder die öffent 
liche Gefundheit gefährdender Mifzftände erforderlich oder ohne unverhältnismäjzige 
Aufwendungen ausführbar find. 
§ 9- Die Verfügungen auf Grund der §§ 6, 7 find an denjenigen zu richten, welcher 
das Verfügungsrecht über den als Werkftätte oder Lagerraum benutzten Raum hat. 
Verfügungen zur Regelung des Betriebs auf Grund des § 7 Abf. I find im Falle 
des § I Abf. 1 Nr. 2 an die Hausarbeiter zu richten. 
Gegen die Verfügung ift binnen zwei Wochen die Befchwerde an die höhere Ver 
waltungsbehörde zuläffig; diefe entfeheidet endgültig. 
§ 10. Der Bundesrat kann beftimmen, welchen Anforderungen in einzelnen Arten 
der in § 6, 7 bezeichneten Werkftätten oder Lagerräume zur Durchführung der dort 
aufgeftellten Grundfätze zu genügen ift. 
Er kann die Verrichtung folcher Arbeiten in der Hausarbeit verbieten, welche 
mit erheblichen Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit der Hausarbeiter 
oder für die öffentliche Gefundheit verbunden find. 
Soweit nicht der Bundesrat Beftimmungen erläfzt, kann die Landeszentraibehörde 
oder nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter die zuftändige 
Polizeibehörde durch Polizeiverordnung fie erlaffen. 
Bundesrat und Landeszentraibehörde können ihre Beftimmungen auch für einzelne 
Bezirke erlaffen. 
Die Beftimmungen des Bundesrats werden durch das Rcichs-Gefetzblatt veröffent- 
licht und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vorgelegt. 
§11. Für die Beobachtung der auf Grund der §§ 6, 7, 10 getroffenen Anordnungen 
ift derjenige verantwortlich, welcher das Verfügungsrecht über den als Werkftätte 
oder Lagerraum benutzten Raum hat. Für die Beobachtung der Anordnungen zur 
Regelung des Betriebs auf Grund des § 7 Abf. I, § 9 Abf. 2, § 10 find in den Fällen 
des § I Abf. 1 Nr. 2 nur die Hausarbeiter felbft verantwortlich. 
§ 12. Sollen Verrichtungen in der Hausarbeit vorgenommen werden, hinfichtlich 
deren auf Grund des § 10 Abf. I, 3 Beftimmungen erlaffen find, fo hat dies der 
17*
	        

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Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
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