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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dänemark
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

DÄNEMARK 
Inhalt im einzelnen 
3 
§ 1. Der Handelsminister ist ermächtigt, solange die gegenwärtige wirt 
schaftliche Lage es wünschenswert macht, festzusetzen, daß auf einem von 
einer Bank- oder Sparkasse ausgestellten Kontrabuch oder Einzahlungsnach 
weis, ohne Rücksicht auf die darin festgesetzten Auszahlungsbedingungen, keine 
höhere Auszahlung verlangt werden kann, als dreihundert Kronen in der 
Woche, sofern nicht die Auszahlung in der Form der Überschreibung in das 
Kontrabuch oder auf Einzahlungsnachweis bei demselben oder einem anderen 
Geldinstitut oder in der Form von Schecks, die auf öffentliche Kassen ausge 
stellt sind, geschieht. 
§ 2. Dieses Gesetz sowie die im Verfolg desselben erlassenen Bekannt 
machungen treten sofort in Kraft. 
Durch eine Bekanntmachung des Handelsministers vom 2. August 1914 
ist von der im Gesetz erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Ge 
setz in vollem Umfange in Kraft gesetzt worden. 
§ 1. Wenn ein Schuldner, der wegen einer vor dem 1. August 1914 
eingegangenen Schuld in erster Instanz gerichtlich belangt wird, den Beweis 
erbringt, daß er wegen der vorliegenden außerordentlichen Verhältnisse nicht 
bezahlen kann, so ist das Gericht bis zum 10. Oktober 1914 ermächtigt, 
ihm einen Zahlungsaufschub in dem Umfange einzuräumen, in welchem die 
Schuld anerkannt wird, indem es hinsichtlich dieser Schuld die weitere 
Verfolgung des Prozesses so lange aussetzt, als es den Zahlungsaufschub für 
begründet erachtet, jedoch nicht länger als 3 Monate. Der Aufschub kann 
von einer nach freiem Ermessen des Gerichts festgesetzten Sicherheitsleistung 
abhängig gemacht werden, auch kann das Gericht den Aufschub verweigern, 
wenn derselbe für den Kläger unverhältnismäßigen Schaden mit sich bringen 
würde. Ob der Antrag des Schuldners, der in der ersten Gerichtssitzung vor 
zubringen ist, in welcher die Prozeßsache nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
verhandelt wird, in Betracht gezogen werden kann, wird durch ein besonderes 
Erkenntnis entschieden, gegen das bei einem höheren Gericht Berufung nicht 
eingelegt werden kann. Das Erkenntnis soll sobald wie möglich gefällt werden, 
wenn tunlich in derselben Gerichtssitzung, in welcher der Antrag gestellt wird. 
Hinsichtlich des nicht anerkannten Teiles der Schuld kann das Prozeßverfahren 
ungeachtet der eingeräumten Frist fortgesetzt werden. Die vorstehende Regel 
kommt nicht zur Anwendung, wenn die Klage Zinsen oder Abzahlungen 
auf Hypothekenschulden, Zinsen von Obligationen, Gehälter, 
Pensionen, Altenteilsleistungen, Versicherungsbeträge und Ver 
sicherungsprämien, Hausmiete, Pachtabgaben, Steuern und Ab 
gaben an den Staat oder Forderungen an Banken und Sparkassen 
betrifft. Hinsichtlich der letztgenannten Forderungen verbleiben die Be 
stimmungen des Gesetzes Nr. 156 vom 2. August 1914 in Kraft.
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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