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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Frankreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

14 
FRANKREICH 
Inhalt im einzelnen 
Rechnungen bei den Banken oder den Kredit- oder Depotanstalten, namentlich 
gegen Empfangsschein, gegen Scheck, der von dem Aussteller selbst vorgelegt 
wird, und gegen Kreditbrief, unter den folgenden Vorbehalten gewährt: 
Im Laufe der besagten Frist hat jeder Depotinhaber oder Gläubiger das 
Recht, von dem aus seiner Rechnung sich ergebenden Saldo zu seinen Gunsten 
250 Frank und 20 v. H. des Überschusses herauszunehmen, unter Abzug der seit 
dem 2. August 1914 einschließlich abgehobenen Beträge, mit Ausnahme derjenigen, 
die zur Bestreitung der nachstehenden Ausgaben bestimmt sind. 
Unabhängig von den vorerwähnten Abhebungen können andere Ab 
hebungen unter den folgenden Bedingungen bewirkt werden: 
1. Die Depotinhaber oder Gläubiger, die bei der Ausübung eines land 
wirtschaftlichen, industriellen oder kaufmännischen Berufs ein Arbeiter- oder 
Angestelltenpersonal beschäftigen, haben das Recht, aus den ihnen gehörenden 
Geldern die Auszahlung des Gesanitbelrags der Löhne an jedem Lohntag zu 
verlangen. Den benötigten Betrag haben sie jeweils durch Vorlegung der Lohn 
liste nachzuweisen. Der Hauptunternehmer hat das Recht, der Lohnliste seines 
Personals diejenigen des Personals seiner Unterkontrahenten beizufügen. 
2. Den Löhnen werden für die Anwendung der vorstehenden Bestimmung 
gleichgestellt zeitweilige Geldbewilligungen oder Leibrenten, die den Opfern 
von Betriebsunfällen oder ihren Rechtsnachfolgern kraft des Gesetzes vom 
9. April 1898 und der dazu ergangenen Abänderungsgesetze zustehen. 
3. Die Depotinhaber oder Gläubiger, die einen industriellen Beruf aus 
üben, sind zur Abhebung derjenigen Summen berechtigt, deren sie zur Er 
werbung der Rohstoffe benötigen, die für den Betrieb ihrer Industrie un 
erläßlich sind. 
Die gleiche Berechtigung wird denjenigen, die einen landwirtschaftlichen 
Beruf ausüben, hinsichtlich der für ihren Betrieb unerläßlichen Einkäufe, 
besonders von Sämereien, Dünger, antikryptogamischen Erzeugnissen, land 
wirtschaftlichen Nutztieren und Zugtieren, zugestanden. 
Die Auszahlung der Gelder kann nur gegen Vorlegung einer Faktur und 
zu Händen des Verkäufers oder seines Vertreters erfolgen. 
4. Das Recht zur Abhebung kann ebenfalls zum Zwecke der Bezahlung 
des Frachtgeldes für Beförderungen zur See, auf Flüssen und zu Lande, mit 
Einschluß der Nebenkosten, ausgeübt werden. Der benötigte Betrag ist durch 
Vorlegung der Konnossomente, Frachtbriefe, Empfangsscheine oder Fakturen 
nachzuweisen. 
5. Die Industriellen, deren Anstalten auf Grund des Gesetzes vom 
3. Juli 1877 und des dazu ergangenen Abänderungsgesetzes vom 23. Juli 1911 
für militärische Zwecke in Anspruch genommen worden sind, haben das Recht 
auf gänzliche Herausnahme der ihnen gehörenden Gelder. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die industrielle Anstalt 
kraft des Artikel 58, Absatz 4, des vorerwähnten Gesetzes durch die Militärbehörde 
unmittelbar in Besitz und in Betrieb genommen worden ist. 
Die Industriellen und Lieferungsunternehmer, die nachweisen, daß sie 
vom Staate Aufträge für die Bedürfnisse der Landesverteidigung erhalten haben,
	        

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Die Wirtschaftlichen Beziehungen Zwischen Russisch-Polen Und Dem Deutschen Reiche Und Die Sich Daraus Für Den Friedensschluss Ergebenden Folgerungen. Druck von Erdmann Raabe, 1915.
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