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Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

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Bibliographic data

fullscreen: Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

Monograph

Identifikator:
1011124114
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-51731
Document type:
Monograph
Author:
Verkauf, Leo http://d-nb.info/gnd/1147997659
Title:
Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag des "Arbeiterschutz"
Year of publication:
1911
Scope:
1 Online-Ressource (48 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die Selbständigenversicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung
  • Title page
  • I. Die österreichischen Regierungen und die Sozialversicherung
  • II. Die Selbständigenversicherung
  • III. Die Zentralisation der Invaliden- und Altersversicherung
  • IV. Die Bezirksstellen und die Verwaltungskosten der Sozialversicherung
  • V. Die Ausschließung der Arbeiter von der Verwaltung der Sozialversicherung
  • VI. Die Verschlechterung der Unfallversicherung
  • VII. Unsere offizielle Versicherungsmathematik

Full text

14 
gemeinschaft, trotzdem cs kein Geheimnis ist, daß noch im Jahre 1908 die Ver 
sicherungstechniker im Ministerium des Innern sich mit Entschiedenheit gegen die 
Aufnahme der Selbständigen in die Versicherungsgemeinschaft gesträubt haben. 
Die Unfehlbarkeit der Versicherungstechniker. 
Das wirkungsvollste Mittel, das erfahrungsgemäß jede sachliche Kritik, jede 
Opposition gegen die Regierungsvorschläge ans dem Gebiete der Versicherung un 
möglich zu machen Pflegt, wird von der Regierung auch diesmal in Anwendung 
gebracht: sie setzt sich einfach auf das hohe Roß der Wissenschaft und schützt die 
unabänderlichen Gesetze der Versicherungsmathematik vor. Bisher hat die meisten 
Kritiker blinde Angst vor der Verantwortung erfaßt, wenn man ihnen mit den 
sogenannten Gesetzen der Versicheruugsmathematik gekommen ist. 
Welches ist nun das hier in den Vordergrund gerückte Gesetz der Ber- 
sicherungsmathcmatik? Als unangefochtener Grundsatz müsse bleiben, wird uns 
erklärt, daß die Invalidenversicherung auf Durchschnittsprämien aufgebaut wird, 
die nicht nach dem Beitrittsalter abgestuft sind. Das bedeute, daß die Beitrags 
last der anfänglich vorhandenen Generation zum Teil auf die zukünftige über 
wälzt werden müsse. Da könne eine individuelle Prämienrcserve nach Art 
der Privatversicherung überhaupt nicht angesammelt werden. Auch eine Gesamt 
prämienreserve werde nur insoweit thesauriert, als sie zur Deckung der Renten 
steigerungen erforderlich ist. Daraus folge aber, daß beim Ausscheiden von Ver 
sicherten individuell berechnete Rescrveanteile, die die erworbenen Ansprüche bei 
einem anderen Versicherungsinstitute sichern könnten, nicht vorhanden und deshalb 
nicht überwiesen werden können. Es müsse darum ein Wechsel des Versicherungs 
instituts in der Regel vermieden werden. Man könne praktisch durchführbare 
Normen gar nicht aufstellen, die geeignet wären, bei den unvermeidlich zahlreichen 
Uebertritten von einer Finanzgemeinschast zu einer anderen die Interessen der 
Versicherten und der Versicherungsträger gleichmäßig zu wahren. 
Wer sich die Erfahrungen gegenwärtig hält, die mit diesem sogenannten Gesetze 
in Oesterreich bereits gemacht worden sind, der wird den Ausführungen der Regierungs 
vorlage nur mit ablehnender Skepsis begegnen können. Die Pensionsversicherung 
der Privatangestellten ist gleichfalls auf der Basis von Durchschnittsprämien auf 
gebaut, was nicht hindert, daß Rückzahlungen an die austretendcn Mitglieder 
geleistet werden. Freilich kann hier eingewendet werden, daß es sich um keine 
Massenversicherung handle, wenngleich es auch hier eine starke Fluktuation gibt. 
Umso lehrreicher ist die Geschichte der Reserveanteile in der österreichischen 
Krankenversicherung. Der Ausschuß des Abgeordnetenhauses hatte in das Gesetz 
betreffend die Krankenversicherung nachfolgende Bcstinimungen aufgenommen: 
Z 13, Z. 3. Kassenmitglieder der vorstehend bezeichneten Arten, welche die Beiträge 
infolge eingetretener Erwerbslosigkeit nicht einzahlen können, behalten die Mitgliedschaft 
und mit derselben das Recht auf die Kassenleistungen für solange, als ihr Reserveanteil 
(8 28) zur Bestreitung der vollen statutenmäßigen Beiträge ausreicht, in jedem Falle 
aber durch mindestens 6 Wochen. 
8 13, Z. 6. Wenn Mitglieder aus der Kasse ausscheiden, so ist ihr Reserveanteil 
(8 28), soweit derselbe nicht etwa in Gemäßheit der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmung 
zur Bestreitung von Versicherungsbeiträgen verwendet worden ist, in dem Falle als 
diese Personen innerhalb eines Jahres nach ihrem Ausscheiden in eine andere Bezirks 
krankenkasse oder in eine Betriebs-, eine Genossenschafts- oder eine Vereinskrankenkasse 
eintreten, dieser letzteren Kasse zu überweisen. In allen anderen Fällen verbleibt der 
bezeichnete Reserveanteil der Kasse, ans welcher das Mitglied ausgeschieden ist. 
8 28. Am Schluffe eines jeden Jahres hat die Kasse das Verhältnis der Höhe 
ihres Reservefondes zu der Gesamtsumme der von den am Jahresschlüsse verbleibenden 
Mitgliedern während der Dauer ihrer Mitgliedschaft geleisteten Einzahlungen in Prozenten 
festzustellen. Ergibt sich in dem auf diese Feststellung folgenden Jahre die Notwendigkeit 
der Ermittlung des Reserveanteils einzelner Mitglieder (8 13, Z. 3 und 6), so gilt als
	        

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Die Regierung Im Kampfe Gegen Die Sozialverischerung. Verlag des “Arbeiterschutz”, 1911.
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