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Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

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Bibliographic data

fullscreen: Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

Monograph

Identifikator:
1011128799
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-36278
Document type:
Monograph
Title:
Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916
Place of publication:
[Berlin]
Publisher:
[Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung]
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (23 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916
  • Title page
  • Brotgetreide, Mehl und Kleie
  • Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste
  • Gerste
  • Heu und Stroh
  • Lebendes Vieh
  • Kaufmännische Abteilung
  • Schlußbemerkung

Full text

Heer beschafft gegenüber 363 332 Tonnen, welche der Heeresverwaltung von Ansang September 
1914 bis Anfang Januar 1915 zugeführt worden waren. Es zeigte sich also, daß auf diesem 
Wege bedeutend mehr Hafer beschafft werden konnte, als wenn man sich auf die freie Vermitt 
lung der Landwirtschaftskammern und des Handels beschränkte. 
Das System der zwangsweisen Beschaffung wurde durch einen Bundesratsbeschluß vom 
21. Januar 1915 über die Sicherstellung des Haferbedarss der Heeresverwaltung ergänzt. 
Nach diesem Beschluß war der für die Heeresverwaltung von Anfang Februar bis zur nächsten 
Ernte erforderliche Bedarf an Hafer sofort sicherzustellen und in drei Teilen in den Monaten 
Februar, März, April an die Heeresverwaltung zu liefern. Diese Sicherstellung sollte nach 
näherer Anweisung der Landeszentralbehörden erfolgen. 
An die Stelle der Landwirtschaftskammern traten nunmehr für den Erwerb von Hafer 
die Kommunalbehörden (Landräte usw.), welche die ihnen zur Lieferung aufgegebenen Mengen 
innerhalb ihrer Bezirke, nach Möglichkeit freihändig, beschaffen mußten. Damit den Kommunal 
behörden die Kontrolle über ihre Haferbestände ermöglicht wurde, wurde zugleich bestimmt, daß 
die Proviantämter in Zukunft nur ausnahmsweise Hafer selbst kaufen dürften, nämlich nnr dann, 
wenn die Verkäufer die Ware zur Stelle (frei Magazin) brachten. 
In Ausführung des zuletzt erwähnten Bundesratsbeschlusses teilte die Zentralstelle am 
30. Januar 1915 jedem Kommunalverband mit, welche Mengen durch ihn sicherzustellen 
waren. Ein Drittel dieser Gesamtmenge wurde gleichzeitig zur Lieferung im Monat Februar 
angefordert. 
Am 1. Februar 1915 wurde auf Grund des § 8 der Bundesratsverordnung vom 
25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Reichs-Gesetzbl. 
S. 35) eine Vorratserhebung auch für Hafer vorgenommen. Diese Erhebung ergab, daß im 
Deutschen Reiche insgesamt nur noch ein Bestand von 2 720 OOO Tonnen Hafer vorhanden war. 
Davon waren zur Saat schätzungsweise 1 OOO OOO Tonnen Hafer erforderlich, und zur Deckung 
des Bedarfs der nicht im Besitze der Heeresverwaltung stehenden Pferde bei der eingeschränkten 
Zuteilung von 5 bezw. 3 Pfund Hafer für das Pferd und den Tag 103O OOO Tonnen. 
Danach wären für die Bedürfnisse der Heeresverwaltung nur etwa 690 OOO Tonnen Hafer ver 
blieben, während nach dem Bundesratsbeschluß vom 21. Januar 1915 insgesamt IV2 Millionen 
Tonnen sichergestellt und von der Heeresverwaltung beansprucht werden sollten. 
Um alle erreichbaren Mengen für die Heeresverwaltung heranzuziehen, wurden durch 
die Bundesratsverordnung vom 13. Februar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Hafer 
(Reichs-Gesetzbl. S. 89) mit dem Beginne des 16. Februar die gesamten im Deutschen Reiche 
vorhandenen Hafervorräte zu Gunsten des Reichs, vertreten durch die Zentralstelle, beschlag 
nahmt. Als Hafer im Sinne dieser Verordnung galt auch das Mengkorn aus Hafer und 
Gerste. Nunmehr hatte die Zentralstelle nicht nur den Hafer für die Heeresverwaltung zu be 
schaffen, sondern auch die Verteilung des gesamten in Deutschland befindlichen Hafers vor 
zunehmen. Zur Erfüllung dieser neuen Aufgaben wurde ihr durch die genannte Bundesrats 
verordnung ein Beirat beigegeben, dessen Mitglieder von dem Herrn Reichskanzler ernannt 
wurden. 
Bei der Vornahme des Ausgleiches zwischen den Kommunalverbänden, in denen mehr 
Hafer vorhanden war, als dort gebraucht wurde und denen, in denen sich nicht die zur Deckung 
des Bedarfs an Pferdefutter und Saatgut erforderlichen Mengen befanden, tvurden Bayern und 
Württemberg auf ihren Antrag je als ein Kvmniunalvcrband behandelt. Der Ausgleich zwischen 
den einzelnen Bezirken innerhalb dieser Bundesstaaten wurde von den dortigen Ministerien 
vorgenommen. Ebenso wurde der Haferbedarf der bayerischen und württeinbergischen Heeres 
verwaltung nach den Verfügungen der Ministerien aus den dortigen Vorräten gedeckt. 
In der Bundesratsverordnung war bestimmt worden, daß an die Pferde täglich durch 
schnittlich bis zum 28. Februar 5 Pfund, von da ab 3 Pfund Hafer verfüttert werden durften. 
Da früher erheblich größere Mengen verfüttert waren, ergaben sich zunächst Schwierigkeiten. 
Die Anzahl der bei der Zentralstelle eingehenden Gesuche um Erhöhung der Haferration war 
außerordentlich groß. Nicht nur viele einzelne Besitzer stellten entsprechende Anträge, auch von 
10
	        

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Bericht Der Zentralstelle Zur Beschaffung Der Heeresverpflegung Für Die Zeit Bis Zum 30. April 1916. [Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung], 1916.
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