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Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

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Bibliographic data

fullscreen: Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

Monograph

Identifikator:
1011128799
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-36278
Document type:
Monograph
Title:
Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916
Place of publication:
[Berlin]
Publisher:
[Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung]
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (23 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916
  • Title page
  • Brotgetreide, Mehl und Kleie
  • Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste
  • Gerste
  • Heu und Stroh
  • Lebendes Vieh
  • Kaufmännische Abteilung
  • Schlußbemerkung

Full text

verschiedenen Jnteressentengruppen liefen umfangreiche Eingaben ein, in denen dargelegt wurde, 
daß an die im Besitze ihrer Mitglieder befindlichen Pferde erheblich mehr Hafer verfüttert werden 
müßte. Indessen konnte der Beirat der Zentralstelle nur für die Pferde höhere Haferrativneu 
bewilligen, die mütelbar dem Zwecke der Kriegführung dienten, so für die im eigentlichen Gruben 
betriebe verwendeten Bergwerkspferde, für staatliche und private Deckhengste, für Gestütspferde, 
soweit sie zur Zucht benutzt wurden, und für die Pferde, die zur Gewinnung von Serum zwecks 
Bekämpfung menschlicher und tierischer Krankheiten gebraucht wurden. Dagegen konnte den An 
trägen auf Erhöhung der Haferration für andere Pferde, insbesondere für Speditions-, Post- 
und Polizeipferde, nicht stattgegeben werden. 
Auch den Betrieben, die Hafer zur Herstellung von menschlichen Nahrungsmitteln 
(Haferslocken, Hafergrütze) verarbeiteten, konnte kein Hafer zugewiesen werden. Diese Betriebe 
waren daher nach den Bestimmungen der Bundesratsverordnung nur in der Lage, die Vorräte 
zu verarbeiten, die sie bei Beginn der Beschlagnahme hatten. 
Zur Befriedigung der oben angegebenen besonderen Bedürfnisse wurden der Zentral 
stelle von der Heeresverwaltung 35 000 Tonnen Hafer zur Verfügung gestellt, davon 3400 Tonnen 
durch das Bayerische Kriegsministerium. Die Verfügung über die letzteren trat die Zentralstelle 
an das Bayerische Ministerium des Innern ab, welches die gesamte Haferversorgung in Bayern 
unmittelbar regelte. 
Bei der Abforderung des Hafers, wie auch später bei Abforderung der Gerste und des 
Mengkornes, war die Zentralstelle bestrebt, die Besitzer zu bewegen, ihre Vorräte freihändig ab 
zugeben. Dadurch wurde das zeitraubende Enteignungsverfahren erspart, mit dem erhebliche 
Arbeit und großer Kostenaufwand verknüpft gewesen wäre. Es gelang depn auch fast die ge 
samten Hafervorräte freihändig von den Besitzern zu erhalten; nur in ganz vereinzelten Fällen 
waren Enteignungen erforderlich. 
Durch die fortdauernde Kontrolle der Kommunalverbände und die Hinweise der Zentral 
stelle, daß soviel Hafer wie möglich für die Heeresverwaltung erspart werden müsse, gelang es, 
dieser noch 1050 000 Tonnen Hafer aus der Ernte 1914 zuzuführen, während nach den 
Bestandserhebungen nur 690 000 Tonnen für sie hätten erworben werden können. Die viel 
fachen Aufforderungen zur sparsamen Haferverwendung führten insbesondere dazu, daß die länd 
lichen Bedarfskreise zumeist auf eine Ersatzlieferung für den fehlenden Pferdehafer verzichteten, 
so daß der Hafervorrat in den Ueberschußkreisen fast voll zur Ablieferung an die Heeresver 
waltung gelangte. 
Den — in der Hauptsache städtischen — Zuschußkreisen führte die Zentralstelle 
33 273 Tonnen, den Haferverteilungsstellen der einzelnen Bergwerksvereine 12 286 Tonnen und 
den in Haupt- und Landgestüten befindlichen Deckhengsten insgesamt 3675 Tonnen Hafer aus 
der Ernte 1914 zu. 
Umfangreiche Arbeit ergab sich für die Zentralstelle dadurch, daß die Heeresverwaltung 
durch die Bundesratsverordnung vom 13. Februar 1915 über die Erhöhung des Haferpreises 
(Reichs-Gesetzbl. S. 91) ermächtigt wurde, für Hafer, der nach dem 31. Dezember 1914 im 
Inland freihändig oder im Wege der Enteignung oder Requisition erworben tvar, den Erwerbs 
preis nachträglich um 50 M. zu erhöhen, oder, wenn der Preis gezahlt war, 50 M. für die Tonne 
nachzuzahlen. Bei der Regelung dieser Nachzahlung waren oft umständliche Prüfungen, wann 
und in welcher Weise die Lieferungen erfolgt waren, erforderlich. Bei der Nachzahlung fühlten 
sich manche Landwirte beschwert, weil die Landwirte, die ihren Hafer unniittelbar an die Heeres 
verwaltung abgeliefert hatten, in allen Fällen die 50 M. nachgezahlt erhielten, nicht aber ohne 
weiteres die Landwirte, von denen der Hafer an Händler verkauft war, die ihn dann ihrerseits 
der Heeresverwaltung zugeführt hatten, weil die 50 M. den Händlern im allgemeinen nicht nach 
gezahlt wurden. In diesen Fällen konnte die Zentralstelle nichts veranlassen. Sie war jedoch 
sonst bestrebt, allen Fällen bis ins einzelne nachzugehen und die Nachzahlung an die Landwirte, 
soweit angängig, herbeizuführen.
	        

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Bericht Der Zentralstelle Zur Beschaffung Der Heeresverpflegung Für Die Zeit Bis Zum 30. April 1916. [Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung], 1916.
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